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Abwasserabgabe: Tatsächliche Einleitung gilt und nicht der Bescheidswert
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
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Auszug aus dem Urteil:
Leitsatz:
Eine Verrechnung der Abwasserabgabe ist auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Satz
2 AbwAG vollständig ausgeschlossen, wenn wegen Nichteinhaltung des
Überwachungswerts eine Abgabe für einen Schadstoff zu entrichten ist,
bei dem zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine Bewertung der
Schädlichkeit entfallen war.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten über die Verrechnung einer für das Jahr 2001
geschuldeten Abwasserabgabe mit Aufwendungen für die Erweiterung einer
Abwasserbehandlungsanlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG.
2 Der Kläger betreibt u.a. die Kläranlage I. Aus dieser wird behandeltes
Schmutzwasser in einen Bach eingeleitet. Der diese Einleitung
erlaubende Bescheid der Wasserrechtsbehörde setzt u.a. den
Überwachungswert für Nickel auf 50 µg/l fest.
3 Der Rechtsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für dieses und die Beklagte: die
Beklagte) setzte für das Veranlagungsjahr 2001 mit Bescheid vom 23.
Oktober 2003 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 288 262,26 EUR
fest.
4 Dabei errechnete sie für Nickel wegen Überschreitung des
Überwachungswerts eine Abgabe von insgesamt 17 947,24 EUR. Ohne diese
Überschreitung hätte sie für Nickel nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG keine
Abgabe festgesetzt, weil der Überwachungswert von 50 µg/l den in der
Anlage zu § 3 AbwAG Nr. 5.4 angegebenen Schwellenwert von ebenfalls 50
µg/l nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Abgabe ermittelte sie
zunächst die Zahl der Schadeinheiten, die sich ausgehend von dem
Schwellenwert ergibt. Die daraus resultierenden 456 Schadeinheiten und
der darauf beruhende Teil der Abgabe werden von den Beteiligten als
"Sockelbetrag" bezeichnet. Die 456 Schadeinheiten erhöhte die Beklagte
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG wegen Überschreitung des festgesetzten
Überwachungswerts um 120 % und damit um 547,2 Schadeinheiten. Für Nickel
setzte sie deshalb insgesamt 1 003,2 Schadeinheiten an.
5 In Höhe von 270 315,02 EUR verrechnete die Beklagte Investitionen mit
der Abwasserabgabe. Eine Verrechnung der auf Nickel entfallenden
Abwasserabgabe lehnte sie ab.
6 Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine
Verrechnung in Höhe des auf den Schwellenwert für Nickel entfallenden
Sockelbetrags erstrebte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
15. Dezember 2003 zurück. Eine Verrechnung scheide nach § 10 Abs. 3 Satz
2 AbwAG auch insoweit aus.
7 Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die
Abgabe für Nickel sei in Höhe des Sockelbetrags verrechenbar. Bei der
hier vorliegenden Identität von Schwellen- und Bescheidwert führe die
Nichteinhaltung des Überwachungswerts zwar dazu, dass die Abgabefreiheit
des Sockelbetrags entfalle. Eine Verrechnung des Sockelbetrags mit
Investitionen bleibe aber möglich. Davon ausgehend hat der Kläger
beantragt,
den Bescheid vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids aufzuheben, soweit eine Abgabe von mehr als 9
789,40 EUR festgesetzt worden ist.
8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2006
abgewiesen: Die Beklagte habe die gesamte Abgabe für Nickel zu Recht
nicht mit Investitionen des Klägers verrechnet. Es liege ein allein
wegen der Überschreitung des Überwachungswerts zu berechnender erhöhter
Teil der Abgabe vor. Wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG stehe dieser
"erhöhte Teil" der Abgabe für eine Verrechnung mit Investitionen nicht
zur Verfügung. Dieses aus dem Wortlaut der Vorschrift gewonnene Ergebnis
werde bestätigt durch den Sinn und Zweck der Verrechnungsmöglichkeit
nach § 10 Abs. 3 AbwAG. Die Begrenzung der Verrechnung in § 10 Abs. 3
Satz 2 AbwAG solle sicherstellen, dass der Anreiz zur Einhaltung der
Überwachungswerte durch die Verrechnungsmöglichkeit nicht aufgehoben
werde. Das Gesetz sehe die Investition des Einleiters als solche noch
nicht als besonders förderungswürdig an, sondern nur insoweit, als der
Einleiter auch im Übrigen die Vorgaben des Abwasserabgabengesetzes
einhalte. Fehl gehe auch der Hinweis des Klägers auf eine
Ungleichbehandlung gegenüber dem Einleiter, der bereits im
Wasserrechtsbescheid höhere Überwachungswerte als die Schwellenwerte
zugestanden bekommen habe. Für diesen bestehe zwar die Möglichkeit der
Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auch in Höhe des Teils der
Abgabe, der auf den - für ihn nicht relevanten - Sockelbetrag entfalle.
Dafür bliebe ihm aber - im Gegensatz zum Kläger - der Vorteil versagt,
bei regelrechter Einleitung insoweit abgabefrei zu bleiben.
9 Der dagegen eingelegten Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 8. Juni 2009 stattgegeben. Es hat das
verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als eine
Abgabe von mehr als 9 789,40 EUR festgesetzt worden ist.
10 Die Abwasserabgabe für Nickel sei - wie vom Kläger begehrt -
teilweise mit dessen getätigten Aufwendungen zu verrechnen. Die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG für eine Verrechnung lägen
vor. Die Verrechnung sei insoweit auch nicht durch § 10 Abs. 3 Satz 2
AbwAG ausgeschlossen. Nicht zum "erhöhten Teil der Abgabe" gehöre der
sogenannte Sockelbetrag, der sich unter Zugrundelegung des mit dem
Schwellenwert übereinstimmenden Überwachungswerts ergebe. Dagegen sei
nicht einzuwenden, dass der Teil der Abgabe, der auf der Veranlagung
nach dem Überwachungswert beruhe, deswegen nicht erhöht werden könne,
weil er an sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG abgabefrei sei. Der wegen
Überschreitung des Schwellenwerts eintretende Verlust der Abgabefreiheit
habe mit der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2
AbwAG nichts zu tun. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau von § 10
Abs. 3 Satz 2 mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 4 AbwAG. § 3 Abs. 1 Satz
1 AbwAG bestimme grundsätzlich die Schädlichkeit des Abwassers als
Bewertungsgrundlage der Abwasserabgabe. Die Ermittlung der Schädlichkeit
werde in § 4 AbwAG geregelt. Die an sich erforderliche Bewertung der
Schädlichkeit entfalle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG unter anderem bei
Einhaltung des Schwellenwerts. Greife diese Sonderregelung wegen
Überschreitung des Schwellenwerts nicht ein, bleibe es bei der
Ermittlung der Schadeinheiten gemäß § 4 AbwAG. Gebe es - wie hier -
einen Bescheidwert im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, erfolge die
Ermittlung der für die Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu
legenden Schadeinheiten zunächst nach § 4 Abs. 1 AbwAG. Werde der
Bescheidwert überschritten, werde die Zahl der Schadeinheiten erhöht (§ 4
Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG). Es gebe somit einen Ausgangswert und einen
erhöhten Teil. Nur letzterer sei nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG von der
Verrechnungsmöglichkeit ausgenommen.
11 Dem stehe nicht entgegen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG pauschal auf
den "erhöhten Teil der Abgabe" abstelle. Durch die ausdrückliche
Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 AbwAG werde klargestellt, dass an die Erhöhung
der Zahl der Schadeinheiten angeknüpft werde. Nur so werde
sichergestellt, dass derjenige Einleiter, der den im wasserrechtlichen
Bescheid festgesetzten Schwellenwert einhalten müsse, mit demjenigen,
der auf Grund des Wasserrechtsbescheids eine Schadstofffracht über dem
Schwellenwert einleiten dürfe, im Falle der Überschreitung des
Schwellenwerts gleich behandelt werde. Könne letzterer ohnehin immer den
auf den Bescheidwert entfallenden Betrag verrechnen, müsse dasselbe
demjenigen zustehen, der nur ausnahmsweise - wegen Überschreitung des
Schwellenwerts - abgabepflichtig sei. Davon ausgehend sei - wie im
Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird - der
Abgabebetrag von 17 947,24 EUR um 8 157,84 EUR auf 9 789,40 EUR zu
ermäßigen.
12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Beklagten, mit
der sie geltend macht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung
des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG sei fehlerhaft.
13 Dies ergebe zunächst eine Auslegung der Vorschrift nach deren
Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG
spreche von dem nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der "Abgabe" und
nicht von einer erhöhten Schadstofffracht oder erhöhten Schadeinheiten.
Der erhöhte Teil der Abgabe könne nur in Abhängigkeit von einer
tatsächlich erhobenen Abgabe festgestellt werden. Seien die sich aus § 3
Abs. 1 Satz 2 AbwAG i.V.m. der Anlage zu § 3 AbwAG ergebenden
Schwellenwerte als Überwachungswerte in dem wasserrechtlichen Bescheid
aufgenommen, falle aber ohne Überschreitung keine Abgabe an. Der
Sockelbetrag sei nur eine rechnerische
http://www.bverwg.de/enid/387a36ba72b7a9247f3966b532f88e60,23add2655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d09333037093a095f7472636964092d093132383235/Entscheidungen/Entscheidungssuche_8n.html




