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Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig
Es liegt seit geraumer Zeit „im Trend", dass Städte und Gemeinden ihre Betriebe der Daseinsvorsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, in selbständige Kapitalgesellschaften „auslagern", so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Pressemitteilung vom 24. Oktober 2007. Oftmals würden in solche Kapitalgesellschaften zugleich Anteile an gewinnträchtigen Betrieben eingelegt, so dass sich die Verluste und Gewinne ausglichen (kommunale „Querfinanzierung"). Der BFH hat mit Urteil vom 22. August 2007 entschieden, dass solche Querfinanzierungen aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden sind. Allerdings zieht die Hinnahme von Dauerverlusten ohne Verlustausgleich und gegebenenfalls Gewinnaufschlägen bei den Kapitalgesellschaften regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und damit eine entsprechende Belastung mit Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nach sich. Denn die Übernahme der Verluste erfolgt im Interesse der Städte und Gemeinden als Gesellschafterinnen; diesen werden durch die Kapitalgesellschaften in Gestalt des ersparten Aufwands gesellschaftlich veranlasste Vorteile zugewendet. Die mit der Privatisierung erhofften Kostenvorteile, insbesondere die Entlastung der kommunalen Haushalte sowie die Verbilligung von Eintrittsgebühren, werden infolgedessen teilweise zunichte gemacht.
Im
konkreten Fall ging es um eine kommunale Holding-GmbH, die alleinige
Anteilseignerin eines in eine GmbH ausgelagerten dauerdefizitären
kommunalen Bäderbetriebs sowie einer mit Gewinn arbeitenden
kommunalen Wohnungsbau-GmbH war und mit beiden Tochtergesellschaften
jeweils ein Organschaftsverhältnis begründet hatte. Nach
Meinung des BFH liegt in einer solchen Gestaltung zwar regelmäßig
kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abs. 1
Abgabenordnung vor. Jedoch ist der im Rahmen des
Ergebnisabführungsvertrags zu übernehmende Verlust der
dauerdefizitären Gesellschaft steuerlich als vGA zu behandeln,
die von der Holding-GmbH an die Gemeinde als Trägerkörperschaft
weitergeleitet wird, und zwar ohne mit den ebenfalls abzuführenden
Gewinnen der weiteren Eigengesellschaft verrechnet und um diese
gemindert zu werden
Zugleich
hat der BFH in seinem Urteil klargestellt, dass er auch unter der
Geltung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens an seiner
ständigen Rechtsprechung festhält, nach der eine
Kapitalgesellschaft über keine außerbetriebliche Sphäre
verfügt und durch das Gesellschaftsverhältnis
(mit-)veranlasste verlustbringende Aktivitäten unter den
Voraussetzungen einer einkommensteuerrechtlichen sogenannten
„Liebhaberei" eine vGA auslösen können.
www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html
(Urteil vom 22. August
2007, Az. I R 32/06)




