Klärwerk.info / Nützliches / Allgemeine Meldungen und Berichte / Einsatz von Chemikalien in Abwasseranlagen / (Reach-Info)
Einsatz von Chemikalien in Abwasseranlagen / (Reach-Info)
Hinweise
von der DWA-Arbeitsgruppe KA-8.2:
Die europäische
Chemikaliengesetzgebung hat mit der Verordnung EG 1907/2006 vom 18.
Dezember 2006 - bekannt unter dem Namen REACH-Verordnung -
Auswirkungen auf die Anwendung von Chemikalien in Abwasseranlagen
(Kanalisation, Kläranlage usw.). Alle Stoffe, von denen über eine
Tonne pro Jahr und Unternehmen hergestellt (oder auch in die EU
importiert) werden, müssen seit dem 1. Juni 2008 bis zum 30.
November 2008 bei der europäischen Chemikalien-Agentur (EChA) in
Helsinki vorregistriert werden. Ziel ist die Gewährleistung der
sicheren Verwendung von Chemikalien, Zubereitungen und Erzeugnissen
sowie ein hohes Maß an Transparenz. Daraus ergeben sich in der
Praxis Verpflichtungen
für alle, die mit Chemikalien zu tun haben.
Betreiber von
Abwasseranlagen, die Chemikalien einsetzen, werden gemäß dieser
Gesetzgebung als „nachgeschaltete
Anwender" bezeichnet. Der
Anwender hat sich zu
versichern, dass von ihm
eingesetzte und verwendete Chemikalien vorregistriert worden sind. Ab
dem 1. Januar 2009 dürfen ohne Vorregistrierung keine Chemikalien
ausgeliefert oder eingesetzt werden. Anwender sollten sich daher
aktuell über den Status der Vorregistrierung informieren, indem sie
Kontakt zu dem verantwortlichen Chemikalienlieferanten aufnehmen.
Die
am häufigsten eingesetzten Chemikalien in kommunalen
Kläranlagen
sind:
Metallsalze (anorganische Fällmittel: Al- und Fe-Salze;
Lösungen zur Bindung von Gerüchen und zur
Sulfidelimination),
Polymere (organische Polymere als Flockungs-
und Flockungshilfsmittel),
Kalkprodukte [CaO oder Ca(OH)2 als
Zuschlagstoff in Schlamm bzw. Abwasser],
C-Quellen (Methanol,
Ethanol, Essigsäure, Glycerin, Zuckerlösung und
Zubereitungen),
Salzsäure (Reinigungsmittel für
Kammerfilterpressen),
Bleichlauge (Reinigungsmittel auf Basis
NaClO für Membranen).
Die Anwender haben darüber hinaus ihre
Chemikalienlieferanten über die An- und Verwendung von deren
Produkten und chemischen Stoffen zu informieren. Diese
Anwendungshinweise sind im Hinblick auf die endgültige Registrierung
und den Inhalt der nachfolgend zu erstellenden
Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH von Bedeutung. Die liefernden
Unternehmen haben für den Informationsaustausch mit dem Anwender
eigens REACH-Beauftragte zu benennen.
Hinweise vom
REACH-Helpdesk:
Zusätzlich zu diesen Hinweisen, die die
DWA-Arbeitsgruppe KA-8.2 (Abwasserreinigung durch Fällung und
Flockung) am 14. November 2008 gegeben hat, teilte der bei der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
angesiedelte REACH-Helpdesk nach einer Anfrage durch den
Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie am 11. November 2008 mit,
dass die Herstellung von Kalkmilch [Ca(OH)2] aus Kalk (CaO) ein
Herstellungsprozess sei, so dass das entstehende Ca(OH)2
vorregistriert werden müsse, um verlängerte Registrierungsfristen
nutzen zu können (und zwar - nach derzeitigem Stand - von jeder
Kläranlage, die jährlich mehr als eine Tonne festen Kalk in Wasser
löst).
Anmerkung
der Redaktion:
Nach der Begründung der BAuA für die
Registrierungspflicht des Auflösens von Kalk in Wasser zu Kalkmilch
- beim Auflösen von Kalk in Wasser würden Oxidanionen mit Wasser
zu Hydroxidanionen reagieren - scheint es nicht ausgeschlossen,
dass auch Fällungsvorgänge als Herstellungsprozesse im Sinne der
REACH-Verordnung eingestuft werden und damit einer Registrierung
bedürfen, soweit pro Abwasseranlage mehr als eine Tonne
Fällungsprodukt pro Jahr erzeugt wird. Denkbar erscheint dies auch
für die Behandlung und Konditionierung von Klärschlamm. (Selbst für
Kerzen beispielsweise wird von offizieller Seite eine
Vorregistrierungspflicht nicht ausgeschlossen - denn Kerzen seien
„eine Zubereitung auf einem Trägermaterial".)
Wer für sein
Produkt eine Vorregistrierung versäumt hat, darf ab dem 1. Dezember
2008 diese Stoffe nicht mehr herstellen oder importieren, so
jedenfalls die DEKRA in einer Pressmitteilung. Er muss stattdessen
sofort ein umfangreiches Registrierungsdossier erarbeiten. Erst wenn
dieses von der EChA akzeptiert wurde, dürfen die Herstellung oder
der Import wieder aufgenommen werden. Herstellung oder Import von
Stoffen ohne (Vor-)Registrierung sind im Chemikaliengesetz als
Straftatbestand aufgenommen.
Europäische
Chemikalienagentur:
www.echa.europa.eu/home_de.asp
Nationale Auskunftsstelle der
Bundesbehörden:
www.reach-helpdesk.de
E-Mail: REACH-info@baua.bund.de




