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Notleitungsrecht analog § 917 BGB zu Recht bejaht
Das Grundstück der Beklagten hat Durchleitung von Niederschlagswasser .....
Unter Aktenzeichen: V ZR 172/07 / Bundesgerichtshof
Verkündet am:
4. Juli 2008
findet man ein Urteil zum Durchleitungsrecht.
Auszug aus dem Urteil:
Die Klägerin ist Miteigentümerin eines mit einer Tiefgarage bebauten Grundstücks in B. , das von ihr und den übrigen Miteigentümern als Zu-wegung zu den angrenzenden Hausgrundstücken genutzt wird. Ferner verläuft über das Grundstück eine Abwasserleitung, welche die Hausgrundstücke mit der öffentlichen Kanalisation verbindet. Diese Leitung hatte der Voreigentümer des gesamten Geländes, ein Bauträger, vor der Veräußerung des Tiefgaragen-grundstücks und der Hausgrundstücke bis zu einem ihm gehörenden Nachbar-grundstück verlegt, das nicht an einer Straße liegt und über keine andere Ver-bindung zu der öffentlichen Kanalisation verfügt. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück und bebauten es mit einem Wohnhaus. Sie errichteten eine Sickeranlage für das Niederschlagswasser und schlossen ihr Haus an die über das Tiefgaragengrundstück verlaufende Abwasserleitung an. Seither leiten sie ihr Schmutzwasser durch diese Leitung ab. Eine entsprechende Dienstbarkeit
besteht nicht. Die Miteigentümer des Tiefgaragengrundstücks haben die Mitbe-nutzung ....
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