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Schädigung der Umwelt wird unter Strafe gestellt
Das
Europäische Parlament hat am 21. Mai 2008 die Richtlinie „über
den strafrechtlichen
Schutz der Umwelt"
verabschiedet. Erstmals werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet,
bestimmte vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene
Handlungen, die die Umwelt schädigen, als Straftaten zu
betrachten und unter Strafe zu stellen. Die strafrechtlichen
Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Ziel der Richtlinie ist ein wirksamerer Schutz der Umwelt.
Der
Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Hartmut Nassauer
(CDU), sprach in der Debatte von einem „weit reichenden und
bemerkenswerten Schritt", denn namens der Europäischen Union
sollen künftig auch Strafen ausgesprochen werden, und zwar
„zunächst" wegen Verstößen gegen das Umweltrecht.
Eigentlich, so Nassauer, sei das Strafrecht der Europäischen
Union entzogen. Um sicherzustellen, dass die Umweltschutzvorschriften
ihre volle Wirkung entfalten, werden in der Richtlinie zahlreiche
Handlungen aufgelistet, die als Straftaten zu werten sind, „wenn
sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen
werden". Dazu zählen etwa die Tötung, Zerstörung,
Besitz und Entnahme von Exemplaren geschützter wildlebender
Tier- oder Pflanzenarten. Ebenso fallen darunter Herstellung,
Bearbeitung, Verwendung, Besitz, Ein- und Ausfuhr sowie Beseitigung
von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven
Stoffen.
Darüber hinaus sind gemäß der Richtlinie
die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder
ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser
strafbar, wenn dadurch der Tod oder eine schwere Körperverletzung
von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-,
Boden- oder Wasserqualität bzw. an Tieren oder Pflanzen
verursacht werden.
Der vom Parlament angenommene Text steht im
Internet zum Download bereit (zum Redaktionsschluss noch die
vorläufige Version). Am einfachsten scheint es, in eine
Suchmaschine „P6_TA-PROV (2008)0215"
einzugeben.
www.europarl.europa.eu




