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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind
- eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
- sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
- "Stand der Technik" als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
- geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen
- Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht durch europäische Harmonisierungsrichtlinien z. B. Druckrichtlinie, Produktrichtlinie oder Aufzugsrichtlinie geregelt sind.
Überwachungsbedürftigen Anlagen
Für die überwachungsbedürftigen Anlagen sind neben den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 zusätzlich die besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 der BetrSichV zu beachten. Insbesondere werden dort die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen gefordert. Einige überwachungsbedürftige Anlagen stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständigen Überwachungsbehörden. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereiche
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen und Flugbetankungsanlagen
- Entleerstellen
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in den § 14 (Prüfung vor Inbetriebnahme) und § 15 (wiederkehrende Prüfungen) Prüfungen vor, die durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen vorzunehmen sind.
Befähigte Person
Die Befähigte Person ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (Definition nach § 2 (7) BetrSichV).
Arbeitsmittel
Der Begriff des Arbeitsmittels ist sehr breit gefasst; dies können einfache Werkzeuge sein (Hammer, Bohrmaschine), Arbeitsmittel mit besonderen Gefahren (Gerüste, Absturzsicherungen, Krananlagen, Flurförderfahrzeuge, kraftbewegte Tore) und auch überwachungsbedürftige Anlagen soweit in §§ 14 /15 Prüftätigkeiten nicht der Zugelassene Überwachungsstellen übertragen werden.
Der Prüfumfang
Der Prüfumfang ist in § 10 der BetrSichV näher umschrieben. Die befähigte Person muss Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme und nach einer Montage z.B. auf einer Baustelle prüfen, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Wenn Arbeitsmittel Schaden verursachenden Einflüssen unterliegen, müssen diese in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die Prüfung muss dokumentiert werden. Die Prüffristen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) durch den Arbeitgeber (nicht durch die befähigte Person) ermittelt werden.
Anforderungen
In der "Technische Regel für Betriebssicherheit" TRBS 1203 "Allgemeine Anforderungen" sind die Anforderungen an die befähigte Person weiter konkretisiert: Befähigte Personen verfügen ... über Fachkenntnisse, die sie durch
1. Berufliche Ausbildung,
2. Berufserfahrung und
3. zeitnahe berufliche Tätigkeiten
erworben haben. Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr verschiedene Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person. Die befähigte Person unterliegen hinsichtlich des Prüfergebnisses keinen Weisungen und die Person darf nicht durch die Prüftätigkeit benachteiligt werden.
Definiertere Anforderungen werden an befähigte Personen gestellt, die überwachungsbedürftige Druckgeräte prüfen oder Prüfungen zum Schutz vor Explosionsgefährdungen durchführen.
Unterricht und Unterweisung
In § 9 der BetrSichV wird die Unterrichtung und Unterweisung von Beschäftigen im Umgang mit Arbeitsmitteln gefordert. Die Gefährdungen und ggf. einzuhaltenden Schutzmaßnahmen müssen den Beschäftigten vermittelt werden. Diese Forderung (sicherer Umgang) ist zu unterscheiden zu den Prüfungen, die befähigten Personen übertragen werden.
Explosionsgefährdung
Nach der TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen muss die befähigte Person für die Prüfungen zu Explosionsgefährdungen über
- ein einschlägiges Studium oder
- eine vergleichbare technische Qualifikation oder
- eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik verfügen.
Die Person muss Kenntnisse bezüglich des Regelwerkes aufweisen, und mindestens ein Jahr in dem Bereich gearbeitet haben. Eine Teilnahme an Erfahrungsaustauschen wird gefordert.
Besondere Anforderungen werden an befähigte Personen gestellt, die Prüfungen an instandgesetzten Geräten/Teilen durchführen. Sie müssen von der zuständigen Behörde (z.B. Bezirksregierung in NRW) hierfür anerkannt sein. Die Auflagen der TRBS sehen somit sehr hohe Anforderungen an befähigte Personen für Prüfungen zum Schutz vor Explosionsgefährdungen vor.
Neue Vorschriften zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung
Im Bundesanzeiger Nr. 232a vom 09.12.2006 wurden nachfolgende Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) veröffentlicht, die bereits Ende April 2006 vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) verabschiedet worden sind:
TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
TRBS 1203 Teil 3 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen
TRBS 2111 Teil 2 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen
TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen




