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Fahrtkosten
Ob Familienheimfahrten oder Fahrten, die durch die Ausbildung erforderlich werden, nicht alle Fahrtkosten müssen Auszubildende nach §67 SGB III aus eigener Tasche bezahlen.
Wann werden Fahrtkosten vom Betrieb übernommen?
Fahrtkosten hat der Betrieb zu übernehmen bei
1. Familienheimfahrten (1x im Monat)
2. Fahrten zu überbetrieblichen Ausbildungsstätten
3. Fahrten zur Zwischenprüfung
Fahrtkosten müssen vom Betrieb nicht übernommen werden bei
1. Fahrten vom Wohnort zur Ausbildungsstelle
2. Fahrten zur Berufschule
3. Fahrten zur Abschlussprüfung
In welcher Höhe werden sie erstattet?
Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so kann der Auszubildende die Fahrtkosten der preisgünstigsten Verbindung vom Ausbildenden verlangen. Dazu sind meist die gekauften Tickets vorzuweisen. Wenn mehrfach Fahrten erforderlich sind, muss der Auszubildende immer den preisgünstigsten Tarif wählen (z.B. 4er-Tickets).
Wenn er hingegen seinen privaten PKW benutzt, kann er mangels weiterer Absprachen nur die tatsächlich aufgewandten Benzinkosten verlangen.




