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Abwasserverordnung: Giftigkeit gegenüber Fischeiern - Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil der Vorinstanz auf
„Das Bundesverwaltungsgericht kann - mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen - nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Klägerin hat auch geltend gemacht, der im Rahmen der staatlichen Überwachung am 2. August 2005 gemessene GEi-Wert von 12 sei wegen Fehlern bei der Analytik und Verstößen gegen die DIN-Vorschrift 38415-T6 nicht verwertbar. Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequenterweise - ausdrücklich offengelassen, ob diese tatsächlichen Einwendungen der Klägerin zutreffen. Es wird dies nun prüfen müssen."
Der Streit:
„Die Klägerin leitet zur Entsorgung des auf dem Betriebsgelände des ... Chemieparks in K. anfallenden Abwassers Schmutzwasser in den Rhein ein. Dem liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1997 in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 12. Juli 2005 zugrunde. Danach sind die in der Anlage zum Bescheid festgesetzten Parameter nach den in der jeweils gültigen Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung genannten Analyse- und Messverfahren zu bestimmen. Gemäß Nr. 401 dieser Anlage ist die Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach der DIN 38415-T6 zu ermitteln. Durch den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 wurde unter anderem der Überwachungswert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) auf den Verdünnungsfaktor 2 festgesetzt."
Die Entscheidung lesen Sie unter:
http://www.bverwg.de/enid/1cb2d4bb2a85abcfebd08dafdef84391,13a68b655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d0932343436093a095f7472636964092d093133333431/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html




