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Beiträge zur Abwasserabgabe
Verrechnung der Abwasserabgabe mit Kosten für Grundstücksanschlüsse
In einem Rechtsstreit vor dem OVG Sachsen-
Anhalt stellte sich die Rechtsfrage,
ob die Kosten für die Erstellung von
Grundstücksanschlüssen mit der Abwasserabgabe
verrechnet werden können.
Das OVG Sachsen-Anhalt hat das mit Beschluss
vom 5. Mai 2011 (Aktenzeichen
4 L 259/10) bejaht, nachdem bereits die
Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Halle
zum gleichen Ergebnis gekommen
war. Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften
ist es, Maßnahmen zur Verringerung
der Abwasserschädlichkeit anzustoßen,
sodass eine Anreizwirkung zur
Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen
gegeben wird.
Im Einzelnen hat der rechtskräftige
Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt folgende
Gründe:
„Es bestehen keine ernstlichen Zweifel
an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht
festgestellt, dass zur öffentlichen Einrichtungder abwasserabgabepflichtigen Körperschaft
gehörende Grundstücksanschlüsse
und -anschlussleitungen als Teil
der Zuführungsanlage i. S. d. § 10 Abs. 4
AbwAG anzusehen sind. Nach dieser Bestimmung
gilt für Anlagen, die das Abwasser
vorhandener Einleitungen einer
Abwasserbehandlungsanlage zuführen,
die den Anforderungen des § 60 Abs. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht
oder angepasst wird, § 10 Abs. 3 AbwAG
entsprechend mit der Maßgabe, dass bei
den Einleitungen insgesamt eine Minderung
der Schadstofffracht zu erwarten ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten
ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung
trotz der Verwendung des Begriffes
‚vorhandener Einleitungen’ nicht, dass
es sich ‚wenigstens um zwei vorhandene
Einleitungen (Gewässerbenutzungen)
handeln muss, die entfallen, und dass das
Abwasser dann über eine gemeinsame
Leitung im Sinne von Sammeln einer Abwasserbehandlungsanlage
zugeführt
wird’. Zwar hätte durch andere Formulierungen
(zum Beispiel ‚einer oder mehrerer
vorhandener Einleitungen’ oder ‚mindestens
einer vorhandenen Einleitung’)
klargestellt werden können, dass einzelne….
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 11-2011 ab Seite 1073
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Weiterentwicklung von Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelten zu einer umfassenden Wassernutzungsabgabe
Den ganzen Artikel lesen Sie unter:
http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4189.pdf
Zusammenfassung
Der Einsatz von ökonomischen Instrumenten in der Gewässerschutzpolitik hat in Gestalt der bundesrechtlichen Abwasserabgabe
und der verschiedenen landesrechtlichen Wasserentnahmeentgelte in Deutschland bereits eine längere Tradition. Ebenso lang ist
freilich die kritische Begleitung dieser Instrumente in Wissenschaft und Politik. Eine umfassende, neuere Analyse der Erfahrungen
mit den Instrumenten Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelte in Deutschland stand bislang noch aus.
Insbesondere Art. 9 der EG-Wasserrahmenrichtlinie, der u. a. eine Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung für
Wasserdienstleistungen (einschließlich von Umwelt- und Ressourcenkosten) verlangt, gibt Veranlassung, diese Instrumente erneut
auf den Prüfstand zu stellen: Inwieweit tragen Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelte zur neuen gemeinschaftsrechtlich
formulierten Zielerreichung in der Gewässergütepolitik bei? Lassen sich Effektivität und Effizienz durch Ausgestaltungsänderungen
verbessern, sind sie gar Vorbild für eine Ausdehnung von Abgabepflichten auf weitere Wassernutzungen?
Auch hier bietet die WRRL Anlass, darüber nachzudenken, auf welche Inanspruchnahmen aquatischer Ökosystemdienstleistungen
die Anwendung ökonomischer Steuerungsmechanismen ausgedehnt werden sollte. Bei einer Reform und Modernisierung dieser
Abgaben, wie auch der Einführung neuer Abgaben, müssen neben den europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben auch
ökonomisch-finanzwissenschaftliche Lenkungsaspekte sowie veränderte wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen Beachtung
finden. In einer interdisziplinären Analyse untersucht das Gutachten vor diesem Hintergrund die Leistungsfähigkeit und
Reformoptionen bestehender sowie die Einführung neuartiger Wassernutzungsabgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Schifffahrt
und Wasserkraft.
http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4189.pdf
Die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits Rechnung
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16 . 3 . 2011 , 3 S 2668 / 08
Leitsätze
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich
sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung
typisierten Fallkonstellationen unterscheidet , bedarf eine
wasserrechtliche Anordnung , die die dortigen Regelungen umsetzt ,
grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall . Denn
die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung , dass die in den Anhängen
zur Abwasserverordnung ( hier : Anhang 38 ) aufgeführten
Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert
geregelt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Freiburg vom 4 . Juli 2007 - 7 K 732 / 05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
2 Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in
Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in
Lörrach Web-und Maschenware , die hauptsächlich aus Viskose und
Baumwolle besteht.
3 Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind: Mehr unter:
http://www.jusmeum.de/urteile/vgh_baden-w%C3%BCrttemberg/2741c020471875abd21f16aba68fc80aceba8c10bdd569ff1fbec63c03449906
„ Neue alte Instrumente: Die Zukunft der Abwasserabgabe"
Hofgeismarer Forum für Gewässermanagement
Vortrag von Dr. Natalie Palm, FiW Geschäftsführerin
Die Anforderung der europäischen Wasserrahmenrichtlinien für die Integration ökonomischer Überlegungen in das Gewässermanagement verursachen immer noch erhebliche Unsicherheiten in der Praxis. Die Tagung vermochte das rechtliche Gebotene und das ökonomisch Sinnvolle mit dem - in der Praxis der Bewirtschaftung und Maßnahmenumsetzung - administrativ Leistbaren abstimmen.
http://www.fiw.rwth-aachen.de/cms/fileadmin/pdf/Hofgeismar_Abwasserabgabe.pdf




