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23.05.2012 12:05

Klärwerk.info / Fachwissen / Recht und Gesetze / Gerichtsentscheide

Gerichtsentscheide

19.05.2012 
Beseitigungsanspruch gegen eine gemeindliche Wasserversorgungsleitung 
19.05.2012 
Grundgebühr für Niederschlagswasser auch ohne tatsächliche Einleitung ist rechtens 
19.05.2012 
Spenden- und Sponsoringtätigkeiten eines Zweckverbandes  
19.05.2012
Vorgaben der Wasserbehörde bestätigt: Beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung abgelehnt 
06.04.2012
Bundesfinanzhof: Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 
11.03.2012
Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig 
25.02.2012
Urteil: Abwassergebühr nach Einwohnergleichwerten ist nicht rechtens  
03.01.2012
Gründung von Wasser- und Bodenverband unwirksam 
03.01.2012
Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit  
03.01.2012
Ermessensentscheidung der Gemeinden bei Regelung der Überlassungspflicht von Niederschlagswasser bestätigt 
16.10.2011
Bescheide rechtswidrig: Keine Grundbesitzabgaben ohne Rechtsgrundlage 
27.09.2011
Ableiten in städtischen Wassergraben ist gebührenpflichtige Benutzung  
27.09.2011
Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühren-Kalkulation 
19.09.2011
Anspruch auf Einsicht in Cross-Border-Leasing- Transaktions-Unterlagen 
13.09.2011
BVerwG: Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf GmbH als Geschäftsbesorger übertragbar  
07.09.2011
BVerwG: Gemeinde für Reinigung von Sinkkästen einer Landesstraße zuständig 
07.09.2011 
BGH: Kommune muss Verband für Löschwasserentnahme bezahlen 
11.08.2011
Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück ist zulässig 
11.08.2011
Alter einer Anschlussleitung muss kein Grund für Erneuerung sein 
23.07.2011
Überflutungsschäden - Rechtssprechung 
23.07.2011
Oberverwaltungsgericht Münster zur Gebührenerhebung durch Dritte  
23.06.2011 
Die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits Rechnung 
23.06.2011 
Gemeinde muss beweisen: Kanalanschluss mängelfrei verlegt 
23.06.2011 
OLG Frankfurt: Bauunternehmer hat mangelhaften Kanalanschluss zu vertreten 
23.06.2011
Einheitliche Stimmabgabe in Wasserverband zulässig 
17.06.2011
Urteil:Wäschewaschen mit Regenwasser ist zulässig 
17.06.2011 
Beachtung der Vergabevorschriften bei Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand 
17.06.2011 
Bedenken bei Gebührenerhebung durch Dritte - Oberverwaltungsgericht NRW lässt Berufung zu 
23.05.2011
Wassernutzungsentgelt für Baumaßnahmen  
23.05.2011
Urteil: Anschlußnehmer ist verpflichtet auf Trennsystem umzusteigen 
23.05.2011
Gemeinde kann Niederschlagswassergebühr erheben 
15.05.2011
Kanalbauarbeiten führten zu massiven Gebäudeschäden 
17.03.2011
Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwassereinrichtung 
17.03.2011
Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben 
22.02.2011
Ein Abwasserkanal muss nicht in einer bestimmten Tiefe verlegt werden um Freispiegelleitung zuzulassen 
06.02.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf zur kartellrechtlichen Überprüfung von Gebühren  
05.02.2011
Verrechnung von Investitionskosten für Regenrückhaltebecken mit gesamter Abwasserabgabe zulässig( VG Freiburg) 
30.01.2011
Urteil: Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem 
07.11.2010
Verjährung der Verrechnung der Abwasserabgabe 
07.11.2010
Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung der öffentlichen Abwasseranlage 
07.09.2010
Der Frischwassermaßstab im Gebührenrecht 
07.09.2010
Alsdorf: Streit ums Kanalnetz 
07.09.2010
VG ARNSBERG: Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver gescheitert 
05.09.2010
OLG Hamm zur Gewässerunterhaltung bei verrohrten Gewässern 
17.05.2010
Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg rechtswidrig 
03.05.2010
Mischwasser in den Bach? 
19.04.2010
Abwassergebühren in Braunschweig sind rechtmäßig 
19.04.2010
Erfolgreiche Klage eines Hauseigentümers vor dem Landgericht Trier 
19.03.2010
Verwaltungsgericht Schwerin: Gebührenbescheid ist rechtmäßig 
07.03.2010
BGH-ENTSCHEIDUNG ZU WASSERPREISEN 
07.03.2010
VG GREIFSWALD: Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam 
07.03.2010
VGH Mannheim mit unanfechtbarem Beschluss zur Gebührensatzung von Pforzheim 
07.03.2010
Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren 
07.03.2010
Abwasserbeseitigungsbeitrag 
17.01.2010
Abwasserabgabe: Verrechnung trotz Überschreitung des Schwellenwerts 

Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig 

Wasserrechtliche Zustimmung zur Böschungsmahd eines Kanals im Innenbereich 

Oberverwaltungsgericht NRW zu Frischwasser-Abzugsmengen 

Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an den öffentlichen Kanal 

Verwaltungsgericht Arnsberg: 21 Klageverfahren wegen PFT - Belastung in Brilon-Scharfenberg abgeschlossen 

Urteil zur Versickerung von Regenwasser 

Regenwasser in den Teich 

EuGH urteilt zugunsten der deutschen Wasserwirtschaft  

Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigt Abwassersatzung der Stadt Lommatzsch 

Friedrichsdorf scheitert vor Gericht - Abwassergebühren 

Kanalanschlussbeitragspflicht : Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragserhebung bei Dritterfüllung 
Rechtsprechung: Abwasserentsorgung und Steuerpflicht 

Keine Ausschreibung bei interkommunalen Kooperationen 

Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Beitragsreform 

Abwassersatzung durch Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz nichtig 

VG Köln unterstreicht Bedeutung des Anschlusszwangs an Kanalisation 

Ingenieure haften für Vergabefehler 

Unzulängliche Kanalisation zwingt Stadt zu Zahlung von Abwasserabgabe 

Hecklingen :Bürger erkämpfen vor Gericht Senkung der Abwassergebühr 

Landkreis darf Untersuchung auf AOX bei Galvanikbetrieb anordnen 
• 
Anschluss von Wochenendhäusern an die Abwasserkanalisation ist rechtens 

Kommune ist nicht verpflichtet eine Druckentwässerungsleitung mit einem Be- und Entlüftungssystem zu versehen 

Entscheidung des BGH zum Vergaberecht 
• 
Wagniszuschlag rechtens? 

Einleitungserlaubnis 

Anschluss- und Benutzungszwang 

Anschlusszwang trotz vorhandener Kleinkläranlage 

Kanalerneuerung im Inliner-Verfahren für die Anlieger beitragspflichtig 

Hepatitis-B-Infektion keine Berufskrankheit 

Entwässerung 

Deichverband aufgelöst 

Freistaat muss Zweckverband die Kosten des sog. Beitragsmoratoriums im Jahr 2004 erstatten 

Investitionen für Niederschlagswasserkanal sind verrechnungsfähig 

Gebührenpflicht von Niederschlagswasser 

Anschluss- und Benutzungszwang 

Schadensersatzansprüche sind der rechtens 

Befreiung von Einleitungsgrenzwerten in einer kommunalen Abwassersatzung

Dichtheitsprüfungen auch weiterhin zulässig 

Die Gemeinden entscheiden über Regenwasserbeseitigung 

Urteil zu Schaden an Hausanschlussleitung 

Pflicht zum getrennten Gebührenmaßstab 

Gerechte Lösung gesucht 

Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabes zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr 

Klage gegen zentrale Schmutzwassererschließung 

Flut im Keller 

BGH entscheidet: Gemeinde haftet 

Gerichtsentscheid über Anforderungen an qualifizierte Stichprobe 

Streit um Müll 

Urteil zur "4-von-5-Regelung" 

Urteil: Die Abwassersatzung und der Kontrollschacht 

Entscheidung zu PFT- Verschmutzung 

Land unter- und dann kein Geld 

Abwasserabgabe - Verrechnung bei Regenüberlaufbecken 

Urteil zur Haftung von Überschwemmungsschäden 
•  Die Haftung eines Entwässerungsverbandes bei Ausfall der Entwässerungseinrichtungen 

 


Beseitigungsanspruch gegen eine gemeindliche Wasserversorgungsleitung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Grundstückseigentümer von Ver- oder Entsorgungsträgern verlangen, dass Kanalleitungen vom Grundstück zu entfernen sind. Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu befassen (Urteil vom 29. November 2010 – Aktenzeichen 4 B 09.2835). Er entschied, dass dem Eigentümer ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde auf Beseitigung der – ohne Rechtstitel oder Vertrag – verlegten Leitungen zustehe. Aus den Entscheidungsgründen ergeben sich folgende wesentliche Ausführungen: „Den Klägern steht ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Insoweit ist die Beklagte verpflichtet, die in den Grundstücken der Kläger verlegten Wasserleitungen zu beseitigen. Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger, die gemeindlichen Kanalleitungen aus ihren Grundstücken zu entfernen, ist § 1004 Abs. 1 BGB, der nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist. Die Verlegung der Kanäle diente zum einen der Erschließung von Dolling und zum anderen zur Erschließung des klägerischen Anwesens und ist daher als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren. In der unberechtigten Inanspruchnahme privater Grundstücke durch eine Wasserleitung liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung,…mehr:

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 3-2012 ab Seite 250  

(nach oben)


Grundgebühr für Niederschlagswasser auch ohne tatsächliche Einleitung ist rechtens

Das Urteil finden Sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/5_K_1610_11urteil20120213.html

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Spenden- und Sponsoringtätigkeiten eines Zweckverbandes

In einem Verfahren vor dem sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen (Az. 4 B 270/10) war zu entscheiden, ob die Spenden- und Sponsoringtätigkeit eines Zweckverbands mit seinen gesetzlichen Aufgaben der Wasserversorgung in Einklang steht. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbands hatte ihm, sofort vollziehbar, aufgegeben, Spenden- und Sponsoringtätigkeiten bis spätestens 31. August 2010 einzustellen. Der Zweckverband habe auch dafür zu sorgen, dass die Wasserversorgung R-GmbH, deren Alleingesellschafter der Zweckverband ist, ihre Spenden- und Sponsoringtätigkeit unterlasse. Hiergegen wandte sich der Zweckverband mit Widerspruch, Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht entschied im Eilverfahren (Antrag des Zweckverbands auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung), die Hauptsache werde nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben: „Die insoweit zur Begründung in Bezug genommenen Bescheide stützten die Verfügung auf § 115 SächsGO. Der Antrag stellende Zweckverband, dem von seinen Mitgliedsgemeinden die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung übertragen worden sei, erfülle die ihm obliegenden Pflichten nicht. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserversorgung R-GmbH, deren Alleingesellschafter der Antragsteller sei und deren sich der Antragsteller zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 57 III 1 SächsWassG bediene, ihre rechtswidrige Spenden- und Sponsoringtätigkeit unterlasse. Das kulturelle, sportliche und soziale Engagement werde von der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung nicht erfasst. Weder der Zweckverband noch die Wasserversorgung R-GmbH (im Folgenden: GmbH) seien folglich im Sinne des Gesetzesvorbehaltes berechtigt, die ihnen anvertrauten öffentlichen Mittel für Spenden und Sponsoring zu verwenden. Die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfasse ausschließlich die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Wasser. Diese Anforderungen könnten mit Spenden und Sponsoring nicht verbessert bzw. verändert werden. Das Sponsoring habe offensichtlich keinen Bezug zu der dem Antragsteller übertragenen öffentlichen Aufgabe. Auch eine Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Dem öffentlichen Interesse, die als verlorene Zuschüsse beabsichtigten Spenden im Falle eines Unterliegens des Antragstellers bereits jetzt einzusparen, stünde kein schutzwürdiger Belang des Antragstellers gegenüber.“ Das Oberverwaltungsgericht ergänzte diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts wie folgt: „Die mit der Beschwerde dargelegten Erwägungen führen nicht zu der Annahme, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass die rechtsaufsichtliche Verfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig sein könnte. Die weitreichenden Ausführungen des Antragstellers, etwa zum Begriff des Sponsoring, zu dessen Zuordnung zum Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung oder zu dem untrennbaren Zusammenhang zwischen Sponsoring und einer Aufgabenzuweisung, gehen weitgehend an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie die Aufsichtsbehörde seine Entscheidung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit gestützt und den Sachverhalt hierunter subsumiert. Der Rechtssatz lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Antragsteller ebenso wie die GmbH, deren sich der Antragsteller bedient, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung nur solche Maßnahmen – und dies auch im Bereich der …Mehr unter:

Quelle: Korrespondenz Abwasser Heft 4-2012 ab Seite 360
Download bereit: www.justiz.sachsen.de/ ovgentschweb/documents/10B270.pdf
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhart Piens (Essen)

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Vorgaben der Wasserbehörde bestätigt: Beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung abgelehnt

Die Klägerin betreibt ein großes Textilveredelungsunternehmen, das Stoffe insbesondere färbt und bedruckt. Das im Betrieb anfallende Abwasser, das mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen und Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird über den Hauptsammler eines Abwasserzweckverbands in die von diesem betriebene mechanisch-biologisch arbeitende Kläranlage geleitet und gelangt danach in den Rhein. Mitglieder des Abwasserzweckverbands sind neben der Klägerin und weiteren Textilbetrieben zwei Städte. Zur Umsetzung der in Anhang 38 - Textilherstellung, Textilveredelung - zur Abwasserverordnung enthaltenen Vorgaben ordnete die zuständige Wasserbehörde gegenüber der Klägerin insgesamt 15 Einzelmaßnahmen an; die von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung lehnte sie ab. Die nach im Wesentlichen erfolglosem Widerspruch ...die Entscheidung finden Sie unter:

http://www.bverwg.de/enid/044c1574c399bc5bf36fdca7523a43d3,6ea329655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d0932393137093a095f7472636964092d093133333431/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html

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Bundesfinanzhof: Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlichrechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Diese, auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2008 beruhende, geänderte Sichtweise führt laut einer Mitteilung des BFH vom 15. Februar 2012 zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung; sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.

www.gfa-news.de
Webcode: 20120222_001  

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Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 1. Februar 2012 entschieden (Az. BVerwG 8 C 24.11), dass eine Industrieund Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf. Geklagt hatte ein heute 75-Jähriger, der von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestellt worden war. Diese Bestellung war nach der SVO einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden.

www.gfa-news.de, Webcode: 20120201_001  

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Urteil: Abwassergebühr nach Einwohnergleichwerten ist nicht rechtens

„Die Bemessung der Schmutzwassergebühren nach Einwohnergleichwerten gibt dem Gebührenpflichtigen nämlich keinen (angemessenen) finanziellen Anreiz, mit Frischwasser sparsam umzugehen....

Aus der Begründung:

„Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO), als darin Schmutzwassergebühren in Höhe von 356,40 Euro festgesetzt worden sind."

„Die Bemessung der Schmutzwassergebühren nach Einwohnergleichwerten gibt dem Gebührenpflichtigen nämlich keinen (angemessenen) finanziellen Anreiz, mit Frischwasser sparsam umzugehen und die Schmutzwassermenge gering zu halten. Denn ein tatsächlich (weit) unterdurchschnittlicher Verbrauch führt angesichts der Bestimmungen des § 4 GS zu keiner monetären Ersparnis, ein (weit) überdurchschnittlicher Verbrauch führt für den Abgabenpflichtigen zu keiner individuelle Mehrbelastung. Gleiches gilt für eine Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser, die sich nicht schmutzwassergebührenmindernd auswirkt. Allein hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr kann eine Gebührenminderung ..."

Das gesamte Urteil finden Sie unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2012/7_K_499_10urteil20120106.html

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Gründung von Wasser- und Bodenverband unwirksam

Der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill ist nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht existent. Eigentlich ging es nur um zwei angefochtene Beitragsbescheide, wie der VGH am Montag aus einer Entscheidung vom Freitag berichtete. Dabei stellte sich heraus, dass die Gründung des Verbandes 1996 "aufgrund von Verfahrensfehlern" unwirksam war (Az: 7 A 2465/10 und 7 A 203/11).
Unmittelbar betroffen sind die Mitglieder nicht, allerdings müsse sich der Verband überlegen, wie nun beispielsweise mit den Beitragsbescheiden umgegangen werde, sagte ein Gerichtssprecher. Beanstandet wurde ...mehr:

http://www.fnp.de/fnp/region/hessen/gruendung-von-wasser-und-bodenverband-unwirksam_rmn01.c.9364629.de.html
 
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Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit

Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit

Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat heute in mehreren Verfahren, in denen sich Anlieger der Gemeinde Rabenau gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf Erneuerungs-/Erweiterungsbeiträge wandten, die Berufungen der beklagten Gemeinde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen, mit denen die angefochtenen Vorausleistungsbescheide aufgehoben worden waren, zurückgewiesen.

Die Gemeinde erneuert und erweitert in einem von ihr so bezeichneten "Bauprogramm bis 2010" ihre Abwasseranlage, indem sie ihre beiden Kläranlagen erweitert sowie Teile des Kanalnetzes saniert und ebenfalls erweitert. Für den dabei entstehenden Aufwand ist in der Entwässerungssatzung der Gemeinde neben dem so genannten Schaffensbeitrag für Neuanlieger für die so genannten Altanlieger - das sind die Anlieger, die zum Zeitpunkt des Beginns des Bauprogramms bereits an das Abwassernetz angeschlossen waren oder hätten angeschlossen werden können - ein so genannter Ergänzungsbeitrag vorgesehen. Auf diesen Ergänzungsbeitrag hat die Gemeinde von den so genannten Altanliegern mit den streitigen Bescheiden Vorausleistungen angefordert.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Aufhebung der Bescheide durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis für richtig, da er den in der Entwässerungssatzung der Gemeinde festgesetzten Beitragssatzung für den Ergänzungsbeitrag im Verhältnis zu dem Beitragssatz des Schaffungs beitrages für Neuanlieger der Höhe nach für unvereinbar mit dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit hält.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 5 A 3140/09 u.a.

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Ermessensentscheidung der Gemeinden bei Regelung der Überlassungspflicht von Niederschlagswasser bestätigt

Das OVG NRW hat am 16.11.2011 folgendermaßen entschieden:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/15_A_2228_09beschluss20111116.html

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Bescheide rechtswidrig: Keine Grundbesitzabgaben ohne Rechtsgrundlage

Das VG Frankfurt am Main hatte über die Zulässigkeit der Heranziehung zu Grundbesitzabgaben in Form von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren in einer hessischen Gemeinde zu entscheiden.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundbesitzabgaben in Form von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren der Gemeinde Grävenwiesbach für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008. Die beklagte Gemeinde Grävenwiesbach zog mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden die Klägerseite zur Zahlung von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 heran. Die von dem Kläger hiergegen eingelegten Widersprüche wies sie zurück.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die ergangenen Bescheide seien sämtlich rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen das in § 10 Kommunalabgabengesetz - KAG - enthaltene Kostendeckungsprinzip vor. Ausweislich der Jahresrechnungen seien seit 1995 bis 2005 ganz erhebliche Überschüsse erzielt worden. Unter Verstoß gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit seien Überschüsse als allgemeine Deckungsmittel im Haushalt zweckentfremdet ...mehr:

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA110802737&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
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Ableiten in städtischen Wassergraben ist gebührenpflichtige Benutzung

Nicht nur mit der Ableitung von Abwasser in einen öffentlichen Kanal, sondern auch mit der Ableitung in jeglichen Teil der öffentlichen Abwasseranlage wird diese Anlage benutzt. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor. Für die Benutzung der Anlage, ...mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ableiten-in-staedtischen-wassergraben-ist-gebuehrenpflichtige-benutzung.html
oder
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/5_K_3214_11urteil20110727.html
 
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Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühren-Kalkulation

Nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 - Az.: 11 K 1898/10- nicht rechtskräftig) kann bei Mischwasserkanälen die Trennung der Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und für die Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits nur auf der Grundlage eines fiktiven (gedachten) Trennkanalsystems erfolgen. Die Anwendung der sog. Mehraufwandsmethode ist hingegen nicht geeignet, eine nachvollziehbare Kostentrennung zu dokumentieren. Das OVG NRW hat - so das VG Arnsberg - in seinem Urteil vom 24.7.1995 - Az.: 9 A 2251/93 - , GemHH 1997, S. 13f. ) zumindest angemerkt, dass für die Kostenermittlung fiktiv ein Trennsystem anzunehmen ist. Hieraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen , dass die Kostenteilung auf der Grundlage eines fiktiven Trennsystems die richtige Methode ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 1.10.2002 - 11 K 3302/00; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2005 - Az.: 9 A 4650/02 zur Berechnungsmethode des fiktiven Trennsystems bei der Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischwasserkanalisation).
In Anbetracht dessen ist nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 - Az.: 11 K 1898/10 ) die sog „Mehraufwandsmethode (bzw. Differenzmethode) nicht geeignet, ...mehr:

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-arnsberg-zur-regenwassergebuehr-kalkulation.html
 
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Anspruch auf Einsicht in Cross-Border-Leasing- Transaktions-Unterlagen 

In KA 1/2011, S. 74, wurde ein Beschluss des OVG Münster vom 3. Mai 2010 (Aktenzeichen 13a F 31/09) veröffentlicht. Er befasste sich mit der Frage, ob ein Anspruch von Dritten besteht, Unterlagen einzusehen, die im Zusammenhang mit Cross-Border-Leasing-Aktionen mit amerikanischen Vertragspartnern stehen. Das OVG Münster hatte im Ergebnis entschieden, dass die Weigerung der Stadt (Recklinghausen), die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtswidrig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 – Aktenzeichen 20 F 13.10 – diese Auffassung des OVG Münster bestätigt. Aus den Gründen ergibt sich unter anderem Folgendes: Allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich nicht ein Geheimhaltungsgrund. Entscheidend ist nicht, ob eine Vertraulichkeit von Informationen vereinbart worden ist, sondern ob nach materiell-rechtlichen Maßstäben ein Geheimhaltungsgrund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht macht dann noch folgende Ausführungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: „Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind. Dass es nicht um den Schutz der Stadt, sondern um den Schutz des Vertragswerks und damit die Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner der Stadt geht, steht der Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht entgegen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkon- kurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungs modalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Grundsätzlich setzt die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf eine Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus. Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann jedoch in bestimmten Fallkonstellationen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem in Dreieckskonstellationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und dem beklagten Staat auch ein privater Dritter am Prozess beteiligt ist, dessen Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind. In solchen Fällen sind neben dem öffentlichen und privaten Interesse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Individualinteressen in die Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich dabei, dass die auf die Aktenvorlage gerichteten und durch die genannten öffentlichen Interessen verstärkten privaten Interessen an Bedeutung hinter dem grundrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zurückbleiben, muss sich dieser Schutz durchsetzen. Umgekehrt kann bei einem geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Vorlage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein. In allen diesen Fällen verbleibt für die Ausübung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um der Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen eröffneten Ermessens kein Raum. Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die wie das Ausgangsverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch – nicht jedoch rechtlich – weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert. Gemessen an diesen Grundsätzen hätte der Beigeladene bei seiner Entscheidung über die Vorlage der Vertragsunterlagen den öffentlichen und privaten Interessen an einer uneingeschränkten Aktenvorlage gegenüber den geltend gemachten privaten Interessen am Geheimnisschutz den Vorzug geben müssen. Das hat der Fachsenat des OVG im Ergebnis zutreffend erkannt. Zu Recht hat der Fachsenat des OVG unter Hinweis auf Ziel und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes betont, dass derjenige, der einen Anspruch auf Informationszugang geltend macht, (auch) als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen tritt das öffentliche Interesse an der Offenlegung nicht deswegen zurück, weil dadurch grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der Stadt verletzt würden. Denn es liegen hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe für eine Offenlegung vor.

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 9-2011 ab Seite 868  

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BVerwG: Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf GmbH als Geschäftsbesorger übertragbar

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband darf den Erlass von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig und hat damit Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) bestätigt (Az.: BVerwG 9 C 2.11; 9 C 3.11 und 9 C 4.11 vom 23.08.2011). Die Annahme der Vorinstanz, es lägen zwar formal ...mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bverwg-erlass-von-gebuehrenbescheiden-nicht-auf-gmbh-als-geschaeftsbesorger-uebertragbar.html
 
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BVerwG: Gemeinde für Reinigung von Sinkkästen einer Landesstraße zuständig

Für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen einer Landesstraße kann die Gemeinde zuständig sein. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Wer diese Aufgabe als Abwasserbeseitigungspflichtiger erfüllt, wird nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von den Ländern bestimmt, heißt es in dem Beschluss. Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen sei bundesrechtlich, und zwar ebenfalls durch das WHG, der Abwasserbeseitigung zugewiesen.
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bverwg-gemeinde-fuer-reinigung-von-sinkkaesten-einer-landesstrasse-zustaendig.html

Das Urteil finden Sie unter:
http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=2232

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BGH: Kommune muss Verband für Löschwasserentnahme bezahlen

Der Bundesgerichtshof hat die Zahlungspflicht einer Kommune für Löschwasserentnahmen bestätigt. Mit dem Urteil hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen und dessen Auffassung bestätigt, dass für den klagenden Wasser- und Abwasserverband der Begriff der ihm übertragenen „Wasserversorgung" nach den gesetzlichen Grundlagen die Bereitstellung von Trinkwasser, aber nicht von Löschwasser bedeutet. Dies könne aber bei anderslautenden gesetzlichen Grundlagen...mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bgh-kommune-muss-verband-fuer-loeschwasserentnahme-bezahlen.html

Das Urteil finden Sie unter:
http://lexetius.com/2011,3539

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Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück ist zulässig

Niederschlagswasser kann von einem Dach auf das Nachbargrundstück geleitet werden, wenn dieses Grundstück dadurch nicht erheblich in seiner Substanz beeinträchtigt wird. Diese Aussage hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen in Bautzen in einem unanfechtbaren Beschluss ...mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ableitung-von-niederschlagswasser-auf-nachbargrundstueck-ist-zulaessig.html
 
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Alter einer Anschlussleitung muss kein Grund für Erneuerung sein

Die Erneuerung einer Anschlussleitung darf nicht allein aufgrund des Alters der Leitung angeordnet werden. Vielmehr muss ein tatsächlicher Bedarf bestehen, sie aufgrund ihres Zustandes zu erneuern, etwa, wenn die Anschlussleitung insgesamt so schadhaft ist, dass die Abwässer nicht mehr unschädlich beseitigt werden können. Dies geht aus einem Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 15 A 2625/09 vom 11.07.2011)...mehr
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/alter-einer-anschlussleitung-muss-kein-grund-fuer-erneuerung-sein.html
 
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Überflutungsschäden - Rechtssprechung

Haftung für Überflutungsschäden bei Straßenbau im Hanggebiet
"Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es bei einer Fallgestaltung - wie hier - nicht aus, dass sich die Gemeinde auf ein ganz außergewöhnliches Naturereignis beruft.
Sie muss vielmehr zusätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dasss sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um einem Überstau der Entwässerungsanlagen und einer dadurch ausgelösten Überflutung der Anliegergrundstücke vorzubeugen, oder aber - alternativ - dartun, dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte (BGHZ 759,19 l23l; 766, 37 : VersR 2006, 706)."
"Demzufolge war das Ausbauvorhaben von vornherein auf eine so tiefgreifende Veränderung der topographisch klar zutage liegenden Gegebenheiten angelegt, dass die...mehr:
http://www.institut-halbach.de/2011/07/ueberflutungsschaeden-rechtssprechung/
Dipl.-Ing. (FH) Uwe Halbach

Quelle: RA Piens
Fachzeitschrift KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2009 (56). Nr. 8, S. 825-828.

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Oberverwaltungsgericht Münster zur Gebührenerhebung durch Dritte

Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem Beschluss vom 15. April 2011 (Az. 9 A 2260/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Das Gericht führt in dem Zulassungsbeschluss aus, dass ungeachtet der Frage, ob einem Schreiben (im betrachteten Fall einer Stadtwerke GmbH) aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, die Festsetzung der Gebühr jedenfalls deshalb überwiegend rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts (hier: der Stadtwerke GmbH) nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte. Die Regelung allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung reiche nicht aus. Nach Einschätzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebunds würde sich im Hinblick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 nur dann kein Prozessrisiko ergeben, wenn die Stadt/Gemeinde die Gebühren wieder komplett selbst erhebt.
www.nrwe.de
www.kommunen-in-nrw.de
 
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Die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits Rechnung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16 . 3 . 2011 , 3 S 2668 / 08

Leitsätze
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet , bedarf eine wasserrechtliche Anordnung , die die dortigen Regelungen umsetzt , grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall . Denn die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung , dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung ( hier : Anhang 38 ) aufgeführten Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden.

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4 . Juli 2007 - 7 K 732 / 05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
2 Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware , die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
3 Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind: Mehr unter:

http://www.jusmeum.de/urteile/vgh_baden-w%C3%BCrttemberg/2741c020471875abd21f16aba68fc80aceba8c10bdd569ff1fbec63c03449906
 
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Gemeinde muss beweisen: Kanalanschluss mängelfrei verlegt

OVG NRW gibt Bürger Recht, der Kostenbescheid für neuen Anschluss nicht zahlte.
Wird ein Grundstück an einen Abwasserkanal angeschlossen, dann muss die Kommune in Zweifelsfall belegen können, dass dieser Anschluss fachgerecht und ohne Mängel hergestellt wurde. Zu diesem Urteil ist das Oberverwaltungsgericht NRW gekommen. Im entschiedenen Streitfall waren dem ausführenden Unternehmen bei der Verlegung des alten Anschlusses Mängel unterlaufen und nur aus diesem Grund musste der Anschluss einige Jahr später erneuert werden.
Düsseldorf. Erneuert eine Kommune oder ein Gemeindeverband einen Haus- oder Grundstücksanschluss an das bestehende Abwasserkanalsystem, kann sie von dem Eigentümer verlangen, dass dieser sich an den entstandenen Kosten beteiligt beziehungsweise diese übernimmt. So schreibt es § 10 Kommunalabgabengesetz NRW vor. Dennoch sah ein Bürger den Kostenersatzbescheid, den er von seiner Gemeinde für die Erneuerung des Anschlusses seines Grundstücks erhalten hatte, als rechtswidrig an und zog vor Gericht. Seine Begründung: Das Unternehmen, das im Auftrag der Stadt den alten Grundstücksanschluss gelegt hatte, habe eine fehlerhafte beziehungsweise mangelhafte Arbeit abgeliefert.

Allein aufgrund dieser Mängel sei nun die Erneuerung des Anschlusses erforderlich. Die Kosten dafür müsse daher die Kommune selbst tragen. Denn nur wenn die Gemeinde eine Leistung erbringe, die dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers diene, könne sie einen Kostenersatz fordern. Da in diesem Fall aber die Erneuerung dem Interesse diene, die bestehenden Mängel zu beseitigen, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Mit seinem Urteil vom 5. Februar 2010 folgt das Oberverwaltungsgericht NRW dieser Auffassung.

In dem Urteil stellte das Gericht zudem klar, dass die Gemeinde und nicht der Grundstückseigentümer im Zweifelsfall dokumentieren muss, ...mehr:

http://www.steuerzahler-nrw.de/Gemeinde-muss-beweisen-Kanalanschluss-maengelfrei-verlegt/30973c37198i1p353/index.html

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OLG Frankfurt: Bauunternehmer hat mangelhaften Kanalanschluss zu vertreten

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/printausgabe/docprintlist0.html

OLG Frankfurt (Az.: 1 U 55/10 vom 14.03.2011) Gerichtsurteile | 24.05.2011

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Einheitliche Stimmabgabe in Wasserverband zulässig

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/printausgabe/docprintlist0.html
Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 7 K 1224/10 vom 07.02.2011 Gerichtsurteile | 31.05.2011
 
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Urteil:Wäschewaschen mit Regenwasser ist zulässig

Leitsatz:
Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08).

Mehr unter: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1578
 
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Beachtung der Vergabevorschriften bei Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand

Rechtsprechung

Für die Beantwortung der Frage, ob Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand dem Vergaberecht zu unterwerfen sind, müssen die verschiedenen Fallgestaltungen unterschieden werden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Müller“ vom 25. März 2010 (Az. C-451/08) erging auf ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben war Eigentümerin der knapp 24 Hektar großen Liegenschaft „Wittekind- Kaserne“ in Wildeshausen. Im Oktober 2006 gab die Bundesanstalt im Internet und in der Tagespresse bekannt, dass siebeabsichtige, das Gelände Wittekind-Kaserne zu veräußern. Es handelte sich dabei um ein sogenanntes Bieterverfahren, das den Interessenten nach ständiger Rechtsprechung zwar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der festgesetzten Verfahrensregeln einräumt. Ein regelgerechtes Vergabeverfahren im Sinne der RL 2004/18/EG führte die Bundesanstalt nicht durch, da sie der Auffassung war, es handele sich um eine Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 GWB. Im Rahmen des Bieterverfahrens stellten verschiedene Teilnehmer ihre Konzepte zur Verwertung des Geländes der ehemaligen Kaserne Wittekind der Bundesanstalt wie auch der Stadt Wildeshausen vor. Die Stadt Wildeshausen entschied sich für das Angebot des Bieters GSSI, die Bundesanstalt schloss daraufhin mit der GSSI am 6. Juni 2007 einen Kaufvertrag, der ca. ein halbes Jahr später beurkundet wurde. Die übrigen Bieter, unter ihnen die Bieterin Helmut Müller GmbH, wurden am 7. Juni 2007 über den Verkauf informiert. Die Helmut Müller GmbH suchte Rechtsschutz vor der Vergabekammer, der ersten Instanz bei Verstößen in Vergabeverfahren ab Erreichung der Schwellenwerte. Die Vergabekammer vertrat die Auffassung, dass eine Bereichsausnahme im Sinne des § 100 Abs. 2 GWB vorläge und deshalb die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht möglich sei. Es handele sich bei dem Bieterverfahren nicht um die Beauftragung einer Bauleistung, sondern um den Verkauf eines Grundstücks. Die Helmut Müller GmbH legte gegen diese Verwerfungsentscheidung beim OLG Düsseldorf Sofortige Beschwerde ein und machte geltend, dass aufgrund der Vorgehensweise der Beteiligten an GSSI ein Bauauftrag in Form einer Baukonzession vergeben werden sollte. Die Bundesanstalt und die Stadt Wildeshausen hätten die jeweiligen Entscheidungen wechselseitig aufeinander abgestimmt; denn schließlich solle der Bebauungsplan so erstellt werden, dass die Planungsidee der GSSI verwirklicht werden könne. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages zwischen dem Auftraggeber und der GSSI betrieb die Helmut Müller GmbH das Verfahren im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Das OLG Düsseldorf bewertete die von der Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen als nicht glaubhaft und stellte eigene Vermutungen zu den Hintergründen des Kaufvertrags auf, die durch Zitate aus der Presse und ähnlich belegt werden sollten. Im Ergebnis führte das dazu, dass das OLG Düsseldorf zu der Einschätzung kam, dass es für eine Baukonzession ausreiche, wenn der öffentliche Auftraggeber ein wie auch immer geartetes Interesse verfolge und durch den Verkauf eines Grundstückes realisieren könne. Im vorliegenden Fall läge das Interesse der Stadt Wildeshausen darin, eine zentrumsnahe Fläche so zu nutzen, dass sie weiterhin der Entwicklung der Stadt gut täte. Damit sei hier eine Baukonzession erteilt worden. Da nicht vorgesehen sei, dass die Stadt Wildeshausen ein Entgelt zahlen soll, habe der entsprechende öffentliche Bauauftrag – so das vorstehende Gericht – in der Rechtsform einer öffentlichen Baukonzession erteilt werden sollen. GSSI habe das wirtschaftliche Risiko dieses Geschäfts tragen sollen. Die Veräußerung des Grundbesitzes und die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags sei vergaberechtlich als eine Einheit zu bewerten. Die Bundesanstalt und die Stadt Wildeshausen seien dabei lediglich zeitversetzt vorgegangen. Das OLG Düsseldorf ergänzte, dass die Bundesregierung dabei sei, das deutsche Vergaberecht in einem Sinne zu ändern,mehr:

Quelle: KA Korrespondenz Abwasser,

Download des Urteils und weiterer
Dokumente im Internet:
http://curia.europa.eu
Mitgeteilt von Rechtsanwältin
Gritt Diercks-Oppler (Hamburg) und
Rechtsanwalt Michael Scheier (Köln)

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Bedenken bei Gebührenerhebung durch Dritte - Oberverwaltungsgericht NRW lässt Berufung zu

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Der Zulassungs-Beschluss ist im Intranet des StGB NRW unter Fachinformation/Service Rubrik „Umwelt, Abfall, Abwasser" abrufbar gestellt.
Das OVG NRW führt in dem Zulassungsbeschluss aus, dass ungeachtet der Frage, ob dem Schreiben der Stadtwerke GmbH aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, die Festsetzung der Gebühr jedenfalls deshalb überwiegend rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts (hier: der Stadtwerke GmbH) nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte. Die Regelung allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung reiche nicht aus (vgl. hierzu auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 - Az. 2 LB 9/05 -, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2009 - Az. 4 KO 482/09 -, Hessischer VGH, Beschluss vom 17.03.2010 - Az. 5 A 3242/09. Z; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rz. 768).
Dieses gilt nach dem OVG NRW unabhängig davon, ob es sich um eine Gebührenerhebung im eigenen Namen als Beliehener handelt oder im fremden Namen im Rahmen eines Mandats (einer Beauftragung) die Gebührenerhebung durch einen Dritten erfolgt.
Das OVG NRW weist in seinem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) weiterhin darauf hin, dass es auch ohne Bedeutung sein dürfte, dass die beklagte Stadt den Gebührensatz selbst ermittelt hat. Dieses werde voraussichtlich ebenso wenig eine andere Beurteilung rechtfertigen wie die Tatsache, dass der bezogen auf das Jahr 2006 vom Kläger erhobene Widerspruch gegen den Gebührenbescheid durch einen Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. dazu insbesondere: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 - Az. 2 LB 9/05).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass mit dem Beschluss des OVG NRW vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) lediglich das Berufungsverfahren vor dem OVG NRW zugelassen worden ist. Eine endgültige Entscheidung ist also noch nicht ergangen. Mit Blick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 kann zurzeit nur die Empfehlung ausgesprochen werden, in die Prüfung einzutreten, ob eine Gebührenerhebung durch Dritte weiterhin im Jahr 2012 erfolgen soll, weil dass das OVG NRW aller Voraussicht nach den Rechtsstandpunkt einnehmen wird, dass eine Gebührenerhebung durch Dritte (auch in der Form der Beauftragung -so genanntes Mandat) nicht möglich ist, da eine klare landesgesetzliche Regelung fehlt. Im Hinblick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 würde sich demnach nur dann kein Prozessrisiko ergeben, wenn die Stadt/Gemeinde die Gebühren wieder komplett selbst erhebt.

Az.: II/2 24-21/33-10 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-gebuehrenerhebung-durch-dritte.html
 
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Wassernutzungsentgelt für Baumaßnahmen 

Ein Bauunternehmen führte in der Stadt S. eine vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels durch, um einen 5 m tiefen Staukanal zur Regenwasserableitung bauen zu können. Das abgepumpte Grundwasser wurde anschließend in ein Gewässer eingeleitet. Für die Baumaßnahme erhielt das Bauunternehmen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Einleiten von Grundwasser. In der Erlaubnis war festgelegt, dass ein Grenzwert von 15 mg/l für Eisen gesamt und 10 mg/l für gelöstes Eisen einzuhalten war. Aufgrund wasserbehördlicher Anordnung musste die Einleitung des Grundwassers nach etwa einem Monat wieder aufgegeben werden, da die Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Die Behörde setzte ein Wassernutzungsentgelt von etwa 50 000 Euro (für einen Monat Nutzungsdauer) fest. Die Wassermenge, bei der die Grenzwerte nicht eingehalten wurden, wurde zum vollen Entgeltsatz veranlagt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) bemisst sich die Abgabe nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen, tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Nach Auffassung der Behörde war die Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nicht anzuwenden. Ein Abzug nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Bbg- WG scheide aus, weil keine ökologisch vertretbare Rückführung des entnommenen Wassers in den Wasserhaushalt erfolgte und die Einleitung in das Gewässer die Erlaubnis überschreite. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. Januar 2009 (Az. OVG 2 B 20.07) die Auffassung des Landesumweltamts Brandenburg abgelehnt. Maßgebend hierfür waren folgende Entscheidungsgründe: „Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den angegriffenen Abgabenbescheid aufgehoben. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. I. Rechtsgrundlage des festgesetzten Wassernutzungsentgeltes ist § 40 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I, S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I, S. 90) Hinsichtlich der Rechtslage maßgeblich ist die bei der Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch Entnahme, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser im Zeitraum vom 17. März bis zum 15. April 2003 geltende vorgenannte Fassung des Wassergesetzes. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgWG werden von dem Benutzer eines Gewässers durch die obere Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren unter anderem für folgende Benutzungen erhoben: Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (Nr. 2). Das Wassernutzungsentgelt ist eine nicht-steuerliche Abgabe, deren sachliche Rechtfertigung im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung sich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung ergibt (vgl. näher BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995, BVerfGE 93, 319, und vom 18. Dezember 2002, NVwZ 2003, 467). Die knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird dem einzelnen abgabepflichtigen Benutzer die Benutzung des der Bewirtschaftung unterliegenden Grundwassers durch das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) eröffnet, wird ihm die Teilnahme an ei- 384 Rechtsprechung KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2011 (58) • Nr. 4 www.dwa.de/KA nem Gut der Allgemeinheit verschafft. Er erhält so einen besonderen Vorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Abgeschöpft wird damit der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgWG liegende Vorteil. II. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Abgabetatbestand des § 40 Abs. Mehr:

Das Urteil steht im Internet zum
Download bereit:
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen)
Quelle: KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2011 (58) • Nr. 4
 
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Urteil: Anschlußnehmer ist verpflichtet auf Trennsystem umzusteigen

Das Urteil des VG Gießen vom 8.12.2010 finden Sie unter:

http://www.kohlhammer.de/doev.de/download/Portale/Zeitschriften/Doev/Leitsaetze_Volltexte_2011/E_0226.pdf

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Gemeinde kann Niederschlagswassergebühr erheben

So die Entscheidung des VG Gelsenkirchen von 24.2.2011. Es ging um Niederschlag von Landesstrassen, der in einer kommunale Kläranlage gereinigt wurde.
Das Urteil findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
Aktenzeichen 13 K 6463/08

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Kanalbauarbeiten führten zu massiven Gebäudeschäden

Hauseigentümer aus Katzenelnbogen erhält Entschädigung

Ein Hauseigentümer aus Katzenelnbogen wird die massiven Schäden an seinem Gebäude zu einem großen Teil ersetzt bekommen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in einem kürzlich verkündeten Urteil entschieden, dass die Gebäudeschäden zu einem großen Teil durch in den 90er Jahren fehlerhaft ausgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sind. Der Senat hat nach intensiver Beweisaufnahme festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen die ausführende Baufirma zusteht (Urteil des 1. Zivilsenats vom 1. April 2011, Az: 1 U 379/06).

Der Kläger begehrte als Eigentümer eines Hauses in Katzenelnbogen von der dortigen Verbandsgemeinde und einer hessischen Baufirma den Ersatz von Schäden, die ihm durch Mitte der 90er Jahre durchgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sein sollen. Er war der Ansicht, die im Auftrag der Verbandsgemeinde durchgeführten Arbeiten hätten den Grundwasserspiegel derart gesenkt, dass sich sein Haus gesetzt habe und erhebliche Risse entstanden seien. Die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass bei den Kanalarbeiten keine hinreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern sollen. Die beklagte Baufirma und die beklagte Verbandsgemeinde hatten entgegen gehalten, die Kanalarbeiten hätten die Schäden am Haus des Klägers nicht verursacht. Vielmehr handele es sich um Altschäden, die auf eine unzureichende Gründung des Hauses zurückzuführen seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Schäden ihre Ursache in den Kanalarbeiten hätten. Mit der Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren im Wesentlichen weiterverfolgt.
Der Senat hat nun ausgeführt, die erforderlichen Querriegel seien teilweise planwidrig unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt worden. Der Sachverständige habe die geplanten und angeblich fachlich ordnungsgemäß eingebauten Querriegel bei seinen Untersuchungen vor Ort - die auch die Öffnung einer Bundesstraße beinhalteten - nicht feststellen können.

Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten habe ein Absenken des Grundwassers bewirkt, wodurch sich das Haus des Klägers gesetzt habe. Daher müsse für einen großen Teil der am Haus des Klägers entstandenen Schäden sowohl die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei. Außerdem müsse auch die Verbandsgemeinde den Kläger entschädigen. Denn die Einwirkung auf das Grundstück und das Eigentum des Klägers sei von dem benachbarten öffentlichen Straßengrundstück ausgegangen, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden.

Herausgeber: Oberlandesgericht Koblenz

Quelle: http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b82da-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=285303c7-f963-3f21-9d9f-8513077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

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Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwassereinrichtung

Leitsatz
Stellt eine Kommune ihre Abwassereinrichtung ganz oder teilweise auf das sog. Trennsystem um, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, sich an die geänderte Anlage - durch Trennung der anfallenden Abwässer auf seinem Grundstück - anzuschließen.
Die Entscheidung lesen Sie unter:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=928&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE100003523%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

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Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben

Leitsatz/Leitsätze

Die Festsetzungsverjährung in Bezug auf Abwasserabgaben steht einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG auch dann entgegen, wenn die Verrechnung zunächst mangels einer Abgabepflichtigkeit des Maßnahmeträgers (hier: einer privaten Interessengemeinschaft zum Bau eines Schmutzwasserkanlas) nicht möglich war und die abgabepflichtige Kommune die Aufwendungen erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung "übernimmt".

Mehr unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200900010313%20LA

Aus dem Entscheidungstext
I.
Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Aufwendungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage mit von ihr geleisteten Abwasserabgaben. Im Jahre 1996 stellte die Interessengemeinschaft "Abwasserbeseitigung" als privater Zusammenschluss von Grundstückseigentümern auf eigene Kosten einen Schmutzwasserkanal her, um das auf ihren Grundstücken anfallende Abwasser der Kläranlage der Klägerin zuzuführen. Im Jahre 2004 hatte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.01.2004 - 9 C 13/03 -) zur Folge, dass die bis dahin überwiegend praktizierte Verrechnungsmethodik zu Gunsten der Kommunen, die ihr Abwasserkanalnetz ausbauen, erweitert wurde. Konkret stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener (Klein-)Ein-leitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen. Am 5. April 2005 schlossen die Klägerin und die Interessengemeinschaft "Abwasserbeseitigung" einen Vertrag, der eine Einbindung des Schmutzwasserkanals in die öffentliche Abwasserbeseitigung, eine Erstattung der Aufwendungen der Interessengemeinschaft durch die Klägerin in Gestalt eines Ablösungsbetrages sowie eine Ablösung der auf die einzelnen Grundstückseigentümer entfallenden Abwasserbeiträge durch die Interessengemeinschaft vorsah. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 bei dem Beklagten, die Aufwendungen, die ihr durch den Vertrag mit der Interessengemeinschaft "Abwasserbeseitigung" entstanden seien, mit gezahlten Abwasserabgaben zu verrechnen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2007 mit der Begründung ab, dass hinsichtlich der Abwasserabgaben für die maßgeblichen drei Jahre vor Inbetriebnahme des Kanals im Jahre 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten sei, was auch die Möglichkeit einer Verrechnung ausschließe. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 abgewiesen, weil eine Verrechnungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Neben der eingetretenen Festsetzungsverjährung hat es auch darauf abgestellt, dass der Klägerin infolge des Vertrages keine Aufwendungen entstanden seien, weil sie die Investitionsmittel im Ergebnis von dritter Seite erhalten habe. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

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Ein Abwasserkanal muss nicht in einer bestimmten Tiefe verlegt werden um Freispiegelleitung zuzulassen

Urteil der OVG Thüringen vom 7.10.2010 findet man unter: http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/3AE276F55A9264EFC12577E300504BA1/$File/07-4EO-00798-B-A.pdf?OpenElement

Auszug:
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in E_______, Flur 3, Flurstück
a_. Das häusliche Schmutzwasser wurde bisher in einer Drei-Kammer-
Kleinkläranlage behandelt; das vorgereinigte Wasser wurde über einen Überlauf in
das Fließgewässer "Brehme" abgeleitet. Bevor die Gemeinde E_______ im Jahr
1993 dem Zweckverband beitrat, hatte sie in der H_______ einen Abwasserkanal
geplant und hergestellt. Die Beteiligten gingen und gehen wegen der Tiefenlage dieses
Abwasserkanals davon aus, dass das häusliche Schmutzwasser, um auch das
im Kellergeschoss anfallende Schmutzwasser abzuführen, nicht durch eine Freispiegelleitung,
sondern nur mittels einer Hebeanlage abgeleitet werden kann. Daher war
ursprünglich vorgesehen, das hier betroffene sowie einige benachbarte Grundstücke
an einen Abwassersammler anzuschließen, der im rückwärtigen Bereich dieser
Grundstücke hergestellt werden sollte. Dieser Kanal kam letztlich nicht zur Ausführung.
Durch Bescheid vom 04.07.2000 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger
des Antragstellers auf, das Grundstück an den Abwasserkanal in der H_____
anzuschließen. Die gegen die Aufforderung zum Anschluss erhobene Klage hatte in
erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob das Anschlussgebot durch Urteil
vom 20.10.2004 mit der Begründung auf, dass der Anschluss tatsächlich und rechtlich
unmöglich sei, weil die Planung der ursprünglich zuständigen Gemeinde mit den
Regeln der Technik unvereinbar und dieser Fehler dem Antragsgegner zuzurechnen

http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/3AE276F55A9264EFC12577E300504BA1/$File/07-4EO-00798-B-A.pdf?OpenElement

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Oberlandesgericht Düsseldorf zur kartellrechtlichen Überprüfung von Gebühren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 8. Dezember 2010 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden [Az. VI-2 Kart 1/10 (V)], dass das Bundeskartellamt gegen einen Wasserversorger, der öffentlich-rechtliche Gebühren auf satzungsrechtlicher Grundlage erhebt, keinen Auskunftsbeschluss erlassen kann. Das Bundeskartellamt hat hiergegen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht.
Das Bundeskartellamt hatte im Rahmen der kartellrechtlichen Kontrolle der Trinkwasserpreise der Berliner Wasserbetriebe kartellrechtliche Auskunftsbeschlüsse gegen insgesamt 45 Trinkwasserversorgungsunternehmen erlassen. Darunter befindet sich auch der Antragsteller, ein aufgrund des brandenburgischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gebildeter Wasser- und Abwasserzweckverband. Das Bundeskartellamt erließ die Auskunftsbeschlüsse, um Informationen über Entgelte, Kosten und Erlöse in möglichen Vergleichsgebieten zu erhalten. Der Antragsteller legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Antragsteller Recht und hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers angeordnet, weil es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts hat. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und der Verband kommunaler Unternehmen sehen die Entscheidung des Gerichts als Bestätigung der kommunalen Argumentation, wonach Wasserversorger, die öffentlich-rechtlich tätig werden und Wassergebühren erheben, nicht der kartellrechtlichen Preiskontrolle nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen.

Urteil: www.nrwe.de
Stellungnahmen kommunaler Verbände: www.kommunen-in-nrw.de
www.vku.de (Suchfunktion: OLG Düsseldorf)

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Verrechnung von Investitionskosten für Regenrückhaltebecken mit gesamter Abwasserabgabe zulässig( VG Freiburg)

Verrechnung erfolgt nicht nur mit Anteil an eingeleitetem Niederschlagswasser
Investitionskosten für Regenrückhaltebecken können mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Abwasserverband, der für die Einleitung von Abwasser in den Bodensee als öffentliches Gewässer - nach Klärung in der Abwasserbehandlungsanlage Moos - jährlich zur Zahlung einer Abwasserabgabe nach dem Bundesabwasserabgabengesetz herangezogen wird. Die Abwasserabgabe erfasst zwar die Einleitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser. Für das eingeleitete Niederschlagswasser muss der Abwasserverband aber nach Landesrecht aufgrund der umfassenden Regenwasserbehandlung in seinem Zuständigkeitsbereich keine Abgabe zahlen.
Landratsamt hält Verrechnung der Investitionskosten mit der Abwasserabgabenschuld für nicht zulässig
Das Bundesabwasserabgabengesetz sieht als Anreiz für Investitionen im Bereich der Abwasserentsorgung vor, dass Investitionskosten mit der Abwasserabgabenschuld verrechnet werden können, wenn sich durch die finanzierten Maßnahmen die Gesamtschmutzfracht reduziert. Eine solche Verrechnung, welche die Abwasserabgabenschuld des Verbandes für 2006 von ca. 21.000 Euro auf Null reduziert hätte, hatte das Landratsamt mit der Begründung abgelehnt, die Investitionen beträfen nur die Erweiterung und Verbesserung von Regenrückhaltebecken, also nur das kaum verschmutzte Niederschlagswasser. Eine Verrechnung dürfe daher allenfalls mit dem Anteil der Abwasserabgabe vorgenommen werden, der auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfällt. Da diese Einleitung aber nach Landesrecht wegen der umfassenden Regenwasserbehandlung durch den Verband ohnehin schon abgabefrei sei, scheide eine Verrechnung aus.
Verwaltungsgericht sieht keine Gefahr einer doppelten Verrechnung
Das Verwaltungsgericht Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, Investitionen in Regenrückhaltebecken könnten mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Ansonsten liefe der Investitionsanreiz wegen der Reduzierung des Verrechnungsvolumens bei landesrechtlich gewährter Abgabefreiheit für Niederschlagswasser leer. Dass der Landesgesetzgeber eine eigene Verrechnungsmöglichkeit für Investitionen in Regenrückhaltebecken normiert habe, stehe dem nicht entgegen. Die Gefahr einer doppelten Verrechnung bestehe nicht.

Quelle:
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Freiburg-Verrechnung-von-Investitionskosten-fuer-Regenrueckhaltebecken-mit-gesamter-Abwasserabgabe-zulaessig.news10850.htm
 
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Urteil: Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem

Leitsätze
1. Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Bei der vorzugwürdigen kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann, ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht.

2. Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und von Niederschlagswasser andererseits erfordert eine Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche. Bei denjenigen Teileinrichtungen, die der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen, ist eine rechnerisch exakte Aufteilung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand ebenfalls nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.

3. Die Gemeinde kann sich dabei an den in der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) genannten Empfehlungen orientieren, nach denen sich bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel ein Verhältnis von 60 zu 40 und bei den Herstellungskosten der Kläranlage ein Verhältnis von 90 zu 10 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ergibt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2535/07 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 845,13 EUR festgesetzt.
Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.12.2009 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3 Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2004, 25.11.2005 (dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2007) und 23.5.2007, mit denen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ... ... zu Abwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 von insgesamt 845,13 EUR herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 15.12.2008, die im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltungsanordnung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Gebührenbescheide zugrunde zu legen sei und die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit dieser Auffassung ernsthaft in Frage stellten, werden vom Kläger nicht genannt.

4 a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den im vorliegenden Fall zu überprüfenden Gebührenkalkulationen um Nachkalkulationen handele, weshalb für deren Überprüfung ein anderer Maßstab gelte als für eine auf Prognosen beruhende Vorkalkulation. Die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei. Diese Kritik hat insoweit ihre Berechtigung, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem an die Überprüfung von Gebührenkalkulationen anzulegenden Maßstab zumindest missverständlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen selbst wird davon jedoch nicht berührt.

5 Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 26.5.2008 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit rückwirkender Geltung ab 2004 beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses hat er am 15.12.2008 eine rückwirkend zum 1.11.2003 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 28.6.1982, eine rückwirkend zum 1.11.2004 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 13.12.2004 sowie eine zum 1.11.2009 in Kraft getretene neue Abwassersatzung beschlossen. Die in diesen Satzungen für die Jahre 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze für die von der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren beruhen auf Kalkulationen, die im Auftrag der Beklagten von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Sch. & Z. erarbeitet worden sind. Wie in der diesen Kalkulationen vorangestellten Vorbemerkung (S. IV der Kalkulationen) klargestellt wird, waren Grundlage der Kalkulationen die Rechnungsergebnisse der Jahre 2003 bis 2006 sowie die in diesen Jahren abgerechneten Schmutzwassermengen. Die Nachkalkulationen wurden somit nicht aufgrund von Prognosen, sondern anhand der im Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten "harten Zahlen" vorgenommen.

6 Wie der Kläger insoweit zu Recht beanstandet, kann deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschreibung der Gebührenkalkulation als planerisch-prognostischer Akt, dem es eigen sei, dass die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch exakt zu bestimmen seien, für die hier zu betrachtenden (Nach-) Kalkulationen keine Gültigkeit beanspruchen. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die der Prognose des Gemeinderats zugrunde liegende Methodik nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einzelansätze in der Prognose nur daraufhin zu überprüfen seien, ob sie der Gemeinderat für schlüssig und plausibel habe halten dürfen. Dafür, dass diese zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung beeinflusst haben, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnommen werden. Für seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei, fehlt jeder Beleg.

7 b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend bestimmt oder die Aufteilung der danach verbleibenden Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Beseitigung des Niederschlagswasser andererseits sachwidrig vorgenommen hat.

8 aa) Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser Gebühren nicht zu berücksichtigen.

9 Bei der vorzugwürdigen - wenn auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingenden - kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).

10 Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten wird bei der Aufteilung der Kosten zunächst zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser- und Niederschlagswasserkanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten im eigentlichen Sinn) werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet. Bei den Mischwasserkanälen wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den Kosten dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil mit 5 % angenommen.

11 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 17 Rn. 4). Der Rückgriff auf diese Erfahrungswerte steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die zu einer von diesen Werten abweichenden Beurteilung zwingen. Dass sich im Fall der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich unterschieden, wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.

12 Was die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanäle und die Kläranlage betrifft, ist die Beklagte bei der Festlegung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils einem von der VEDEWA entwickelten und in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Berechnungsmodell (vgl. Schoch/Kaiser/Zerres, Straßenentwässerungskostenanteil bei der Abwassergebühr, BWGZ 1998, 747, 748) gefolgt, wonach der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden kalkulatorischen Kosten regelmäßig mit 25 % und der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden kalkulatorischen Kosten mit 5 % veranschlagt werden kann. Die Umstände des Einzelfalls können auch insoweit eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten erfordern. Für das Vorliegen solcher Umstände kann jedoch dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nichts entnommen werden.

13 Die Beklagte hat die gleiche Aufteilung auch hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen, während das Berechnungsmodell der VEDEWA insoweit differenziert und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden Betriebskosten auf nur 13,5 % und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden Betriebskosten auf nur 1,2 % veranschlagt. Ob und inwieweit diese Differenzierung zwingend ist, kann dahinstehen, da die Beklagte mit ihrem Verzicht auf eine solche Unterscheidung den Straßenentwässerungskostenanteil allenfalls zu hoch angesetzt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen und der auf diesen beruhenden Satzungen hat dies keinen Einfluss.

14 bb) Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits erfordert getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln. Dazu bedarf es einer Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 211). Soweit die der Abwasserbeseitigung zugehörigen Einrichtungen ausschließlich der Schmutzwasser- oder ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, wie dies bspw. bei reinen Schmutzwasser- oder reinen Niederschlagswasserkanälen der Fall ist, sind mit dieser Aufteilung keine besonderen Probleme verbunden. Schwieriger ist die Aufteilung bei denjenigen Teileinrichtungen, die - wie bspw. ein Mischwasserkanal - der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen. Eine rechnerisch exakte Aufteilung ist auch insoweit jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.

15 Die in den Kalkulationen der Beklagten vorgenommene Aufteilung der nach dem Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils verbleibenden Kosten beruht auf einer solchen Schätzung, bei der die auf die Mischwasserkanäle entfallenden Kosten zu 60 % der Beseitigung des Schmutzwassers und zu 40 % der Beseitigung des Niederschlagswassers zugeordnet wurden. Ausgehend von einem Straßenentwässerungskostenanteil von 25 % ergeben sich daraus auf die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung bezogene Anteile von 45 % für die Schmutzwasser- und 30 % für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kosten der Kläranlage wurden dagegen im Verhältnis 89,5 : 10,5 auf die Beseitigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgeteilt. Die verantwortliche Mitarbeiterin der von der Beklagten mit der Erstellung der Gebührenkalkulation beauftragten Firma hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass diese Werte sich in ihrer langjährigen Praxis und der Kalkulation für etwa 70 Gemeinden als Mittelwerte herausgebildet hätten. Zusammen mit ihrer Antragserwiderung hat die Beklagte ferner eine von der gleichen Firma erstellte Übersicht über in mehr als 100 Gemeinden vorgenommene Berechnungen der anteiligen Kosten der Straßenentwässerung, der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung bei einem Mischwasserkanal vorgelegt, wonach diese Anteile im Mittel 25,4 %, 44,9 % bzw. 29,6 % betragen.

16 Dafür, dass die Beklagte mit der von ihr für richtig gehaltenen Aufteilung die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte, sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte. In der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, Die neuen Methoden der Regenwasserbewirtschaftung und ihre Bedeutung für den Betrieb und die Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) kann bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel von einem Verhältnis von 60 zu 40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ausgegangen werden. Für die Betriebskosten wird, sofern spezielle Untersuchungen fehlen, eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 empfohlen. Für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) wird ein Mittelwert von 90 zu 10 genannt. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung entspricht diesen Werten oder weicht von ihnen nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger wiederum nicht genannt.

17 c) In die Gebührenkalkulation für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.10.2004 hat die Beklagte eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 63.719,99 EUR, in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 einen Teil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2000 in Höhe von 42.242,33 EUR und in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 eine Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2001 in Höhe von 161.316,65 EUR eingestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen, die sich am länger als fünf Jahre zurückliegenden Ende eines Bemessungszeitraums ergeben hätten, werde von § 14 Abs. 2 S. 2 KAG ebenso wenig begründet wie ein Recht auf den Ausgleich von zu diesem Zeitpunkt festgestellten Unterdeckungen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die bis 2003 nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen (aus den Jahren bis 1998) von ca. 310.000 EUR nachträglich auszugleichen. Die Kostenunterdeckung des Jahres 1999 von 63.719,99 EUR habe nach der gesetzlichen Ausgleichsregelung bis zum Jahr 2004 ausgeglichen werden können. Im Rahmen des Ausgleichs der Kostenüberdeckung des Jahres 2001 habe entgegen der Ansicht des Klägers das Ergebnis des Jahres 1996 nicht berücksichtigt werden müssen, da nur die in diesem Jahr (2001) zu verzeichnende Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen werden müsse.

18 Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

19 aa) Die Gebührenkalkulationen der Beklagten enthalten jeweils eine Übersicht über die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Vorjahre. Nach der Darstellung der Beklagten wurden dabei - dem Ergebnis der zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Überprüfung folgend - die kameralen Rechnungsergebnisse um nicht gebührenfähige Kosten bereinigt. Der Kläger ist offenbar der Meinung, dass dies nicht oder jedenfalls nur unzureichend geschehen sei. Eine hinreichende Begründung dafür fehlt. Aus dem vom Kläger genannten Schreiben der Gemeindeprüfungsanstalt vom 7.9.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten. In dem Schreiben heißt es, dass die Kalkulationen "von hier aus" nur auf systematische Mängel untersucht worden seien. Ob die in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen ihrerseits zutreffend ermittelt worden seien, könne ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden. Daraus, dass die Gemeindeprüfungsanstalt sich nicht in der Lage gesehen hat, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Richtigkeit der in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen zu bestätigen, kann nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.

20 Der Einwand des Klägers, dass die kameralen Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 nicht um die in die Kalkulation der betreffenden Jahre eingestellten Ausgleichsbeträge bereinigt worden seien, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der genannten Übersicht. Wie sowohl der genannten Übersicht als auch dem Schreiben der Firma Sch. & Z. vom 4.12.2009 zu entnehmen ist, wurde bei der Ermittlung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 tatsächlich kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen vorgenommen. Dafür, dass ein solcher Ausgleich hätte erfolgen müssen, ist jedoch nichts zu erkennen.

21 Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2009 - 2 S 2148/09 -; Bleile, Der Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG, BWGZ 2003, 182 ff., 187). Eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in die Kalkulationen für diese Jahre Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden wären. Nach der von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 1996 bis 2006 ist das nicht geschehen. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist dabei davon ausgegangen, dass in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 eine Kostenüberdeckung aus den Vorjahren in Höhe von 149.757,39 EUR eingestellt worden ist, weshalb sie das Rechnungsergebnis des Jahres 2001 um diesen Betrag korrigiert hat. Was die Gebührenkalkulationen der übrigen vom Kläger genannten Jahre betrifft, hat die Gemeindeprüfungsanstalt dagegen ihrer Ermittlung zugrunde gelegt, dass in diese Kalkulationen keine Ausgleichsbeträge eingestellt worden seien. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet.

22 bb) Unter Berücksichtigung der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung in Höhe von 149.757,39 EUR hat die Beklagte - in Verbindung mit weiteren Korrekturen - eine in diesem Jahr zu verzeichnende Kostenüberdeckung von 161.316,65 EUR errechnet, die - wie eben angesprochen - von der Beklagten in dieser Höhe in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellt wurde. Darauf, ob im Jahre 2001 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 1996 hätte erfolgen müssen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer - ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden - Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

23 cc) Von der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Überdeckung aus den Vorjahren hat die Beklagte einen Betrag von 17.932,51 EUR dem Jahr 2000 zugeordnet. Sie hat deshalb in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 nicht die gesamte im Jahr 2000 entstandene Überdeckung von 60.174,84 EUR, sondern nur den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 42.242,33 EUR eingestellt. Der Kläger hält dies für falsch. Nach seiner Ansicht hätte die in die Kalkulation des Jahres 2001 eingestellte Kostenüberdeckung von 149.757,39 EUR in erster Linie dem Jahr 1996 zugeordnet werden müssen, da sich in diesem Jahr eine spätestens im Jahr 2001 auszugleichende Kostenüberdeckung von 143.126,05 EUR ergeben habe.

24 Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen. Der in Rede stehende Betrag von 17.932,51 EUR, den die Beklagte in Konsequenz der vom Kläger vertretenen Ansicht zusätzlich kostenmindernd in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 hätte einstellen müssen, entspricht bezogen auf den von der Beklagten veranschlagten gebührenfähigen Deckungsbedarf von 708.013,66 EUR einem Anteil von 2,5 %. Sollte der von der Beklagten gefasste Beschluss über die in dieser Zeit geltenden Gebührensätze aus den vom Kläger genannten Gründen fehlerhaft sein, wäre dieser Mängel danach gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen, da er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung geführt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Anwendung diese Vorschrift nicht dadurch gehindert, dass es sich bei der Kalkulation für den betreffenden Zeitraum um eine Nachkalkulation auf der Grundlage von bereits bekannten Ergebnissen handelt. Mit der in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG getroffenen Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit bezweckt, die Bestandskraft von Abgabensatzungen zu erhöhen. Zu der vom Kläger für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Hinblick darauf keine Veranlassung.

25 Die - davon zu unterscheidende - Frage, ob § 2 Abs. 2 S. 1 KAG auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Aufteilung der in das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung dem Vorgehen der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt, zu dessen Rechtfertigung sie darauf verweist, dass sie in der betreffenden Zeit anstelle eines jahresbezogenen Ausgleichs - fehlerhaft - mit einem "Überschussvortrag" gearbeitet habe, bei dem eine fortlaufende Verrechnung erfolgt sei. Das Vorgehen der Beklagten kann danach jedenfalls nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden.

26 dd) Die sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F. ergebende Berechtigung der Beklagten, die Unterdeckung des Jahres 1999 im Jahre 2004 auszugleichen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bedürfen deshalb an sich keines Kommentars. Der Senat sieht sich gleichwohl zu dem klarstellenden Hinweis veranlasst, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seines Urteils geäußert hat, der Ausgleich der Unterdeckung des Jahres 1999 sei unzulässig, da die Unterdeckung erst 2006/2007 entdeckt worden sei. Von einem Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keine Rede sein. Der Hinweis des Klägers, dass das (kamerale) Ergebnis des Jahres 1999 zunächst auf ein gebührenrechtliches Ergebnis bereinigt werden müsse, ist zutreffend. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass dies nicht geschehen ist.

27 e) Gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten am 15.12.2008 beschlossenen Satzungen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Satzungen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht danach differenzieren, ob das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt oder über einen (reinen) Niederschlagswasserkanal direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, sondern einen einheitlich geltenden Gebührensatz vorsehen.

28 Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht getroffen. Mischwasser- und Niederschlagswasserkanäle gehören danach gleichermaßen zu der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 - BWGZ 1995, 392). In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser - je nach Lage des Grundstücks - über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 - 2 S 1800/05 -; ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris).

29 Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die von der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005). Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen). Wie die Beklagte zu Recht bemerkt, hängt deshalb die Bemessung der Schmutzwassergebühr nicht davon ab, ob es zur Entsorgung des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Schmutzwassers einer 100 m oder einer 10 km langen Schmutzwasserleitung bedarf. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt, insbesondere, ob es über Pumpen und das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es danach ebenfalls nicht an.

30 2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob

31 "bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr der Umstand differenziert zu berücksichtigen (ist), dass, anders als in den Fällen der Mischkanalisation, in den Fällen der Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem, folglich der direkten Einleitung in den Vorfluter, keine Kosten der Kläranlage und der Regenüberlaufbecken entstehen?",

32 ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. die obigen Rechtsprechungsnachweise) ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.


33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

34 Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2010-9&nr=13469&pos=7&anz=17

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Verjährung der Verrechnung der Abwasserabgabe

Die Aufwendungen für den Bau von Verbindungssammlern können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, wenn hierdurch eine leistungsschwache Kläranlage außer Betrieb genommen werden kann und die aufnehmende Kläranlage die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG erfüllt. In einem Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Urteil vom 17. März 2010 – Az. 9 A 2550/08) war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Verrechnungsanspruch gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG der – nur zweijährigen – Verjährung unterliegt. Das OVG Münster hat das bejaht. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Kläger betreibt als sondergesetzlicher Wasserverband die Abwasserbeseitigung im Wasserverbandsgebiet. In den Jahren 1998/1999 wurde ein Verbindungssammler von T.-C. nach T.- L. gebaut und am 30. Juni 1999 an das Kanalnetz der Kläranlage T. angeschlossen; zugleich wurde die Kläranlage C. außer Betrieb genommen. Auf Antrag des Klägers wurden Teile der hierfür aufgewendeten Investitionskosten mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen verrechnet. Am 6. Juni 2006 beantragte der Kläger, die Aufwendungen für den Bau des Verbindungssammlers auch mit der für die Kläranlage T. gezahlten Abwasserabgabe zu verrechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.“ Das Urteil hat im Wesentlichen folgende Entscheidungsgründe: „Der Kläger kann die Verrechnung seiner Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 i. V. mit Abs. 3 AbwAG nicht mehr verlangen, da im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Festsetzungsverjährung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW eingetreten war. 1. Der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. mit § 10 Abs. 3 AbwAG unterliegt der Festsetzungsverjährung. a) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre Höhe und mithin die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung betrifft. Betrifft sie aber die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, ist sie unabhängig davon Teil der Festsetzung, ob über die Verrechnung zugleich mit der Abgabenfestsetzung oder erst später durch Änderung der ursprünglichen, gegebenenfalls bereits bestandskräftigen Festsetzung entschieden wird. Ist der Abgabenbescheid schon ergangen, wird der hierdurch gesetzte Rechtsgrund …mehr:  

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 11-2010 ab Seite
1156
Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen)
 
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Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung der öffentlichen Abwasseranlage

Das OVG NRW hat sich in zwei Beschlüssen vom 31.08.2010 (Az. 15 A 17/10 und 15 A 89/10) mit der Frage auseinandergesetzt, wann Wegeseitengräben als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage angesehen werden können. Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 17/10) aus, dass ein Straßenseitengraben dann kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage für private Grundstücke sein könne, wenn dieser zur Aufnahme von Niederschlagswasser der privaten Grundstücke nicht technisch geeignet sei. Der fragliche „Seitengraben" sei im zu entscheiden Fall allenfalls eine flache Ablaufrinne, welche das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen der bebauten Grundstücke nicht hinreichend aufnehmen könne.
Zudem sei die Ablaufrinne lediglich in einem Teilbereich der Straße verlegt worden. Zusätzlich sei zu beachten, dass der fragliche „Seitengraben" (Ablaufrinne) ohne unmittelbaren Anschluss nur gegenüber dem klägerischen Grundstück liege und schon von daher keinen gesicherten Anschluss bieten könne. Daran ändere auch der Hinweis des Klägers auf einen „Straßendüker" nichts, da offen bleibe, ob dieses im vorliegenden Einzelfall technisch überhaupt realisierbar gewesen wäre.
In dem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 89/10) hat das OVG NRW hingegen angenommen, dass ein Wegeseitengraben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage war. Der Wegeseitengraben war - so das OVG NRW - auch zum Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, und zwar dadurch, dass die Gemeinde namentlich durch die Erhebung von Abwassergebühren zu erkennen gegeben habe, dass der Wegeseitengraben in der Straße Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein solle.
Ob ein Kanal oder ein Wegeseitengraben Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet sei und ob er durch Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bestimmt worden sei. Dabei müsse die Widmung nicht formgebunden sein und könne auch konkludent, d. h. schlüssig, erfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.1999 - Az. 15 A 2880/96 -, NWVBl 2000, Seite 730 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.1999 - Az. 15 A 1929/96 -; OVG NRW, Urteil vom 07.09.1987 - Az. 2 A 993/85 -, Städte- und Gemeinderat 1988, S. 299).
Hinsichtlich der Widmung müsse lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche, abwassertechnische Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen könne eine Gemeinde u. a. auch dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.1986 - Az. 2 A 2955/83 -, Gemeindehaushalt 1987, Seite 187).
Hiernach bestanden nach dem OVG keine Zweifel daran, dass die beklagte Gemeinde einen entsprechenden Widmungswillen nach außen kund getan hatte, als sie die Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Rede stehenden Wegeseitengraben erhoben hatte. Das möglicherweise - so das OVG NRW - nur gegenüber zwei Grundstückseigentümern Gebühren erhoben worden seien, lasse den damit für Außenstehende offenbar gewordenen Widmungswillen nicht entfallen. Denn die Wahrnehmbarkeit des nach außen gedrungenen Willens hänge nicht von der Anzahl derjenigen ab, die ihn tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten bzw. hätten nehmen können.
Az.: II/2 24-30 qu-ko
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-widmung-der-oeffentlichen-abwasseranlage.html
 
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Der Frischwassermaßstab im Gebührenrecht

Der viele Jahre im Abwasser-Gebührenrecht
praktizierte und von der Rechtsprechung
akzeptierte einheitliche Frischwassermaßstab
für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
wird mehr und
mehr in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen hat
hierzu eine grundsätzliche Entscheidung
im Jahr 2007 (vom 18. Dezember 2007 -
Az. 9 A 3648/04 _ KStZ 2008, 74 ff.) getroffen.
Danach hat auch der hessische
Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 2.
September 2009 - Az. 5 A 631/08) ein für
das Land Hessen wichtiges Urteil gesprochen.
Aus den Urteilsgründen ergeben
sich interessante Details zur Ermittlung
der Kosten für die Leistungen Schmutzwasserbeseitigung
einerseits und Niederschlagswasserbeseitigung
andererseits sowie
zur Ermittlung der Homogenität eines
Entsorgungsgebiets. Diese Ausführungen
können nicht nur im hessischen Raum
brauchbare Hilfsmittel und Anregung
sein, um einen rechtswirksamen Gebührenmaßstab
zu finden.
Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
„Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab
berechneten einheitlichen
Entwässerungsgebühr für die
Schmutz- und Niederschlagsableitung
setzt ein annähernd gleichbleibendes
Verhältnis zwischen der überbauten/versiegelten
Grundstücksfläche und der
Frischwasserbezugsmenge auf den
Grundstücken des Entsorgungsgebiets
voraus. Hiervon kann aufgrund der heutigen
Wohn- und Lebensgewohnheiten,
die durch deutliche Unterschiede in der
Wohnstruktur auf den einzelnen Grundstücken
gekennzeichnet sind, auch für
die Städte und Gemeinden in Hessen
kaum noch ausgegangen werden."
Aus dem - hier verkürzten - Sachverhalt
ergibt sich Folgendes:
„Die Klägerin ist Miteigentümerin des
bebauten Grundstücks A-Straße im
Stadtgebiet der Beklagten, das an die
öffentliche Kanalisation für Schmutzund
Niederschlagswasser angeschlossen
ist. Nach § 24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung
der Beklagten vom 13. November
2000 ist Gebührenmaßstab für das
Einleiten häuslichen Abwassers der
Frischwasserverbrauch auf den angeschlossenen
Grundstücken. Die Gebühr
belief sich im Jahr 2002 auf 2,43 € pro
Kubikmeter Frischwasserverbrauch und
im Jahr 2003 - nach Anhebung des Gebührensatzes
durch die erste Änderungssatzung...mehr:

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 7-2010 ab Seite 947

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Alsdorf: Streit ums Kanalnetz

Alsdorfer unterliegt vor Gericht
«Im Namen des Volkes» hat die Stadt Alsdorf vor dem Landgericht Aachen im Streit um Überschwemmungen im Stadtgebiet einen Erfolg erzielt. Genauer gesagt: Die Klage eines Alsdorfer Bürgers gegen die Stadt wurde abgewiesen.
Unvergessen sind die vollgelaufenen Keller und überschwemmten Grundstücke im vorigen Jahr, als gleich zweimal im Abstand von wenigen Wochen enorme Regenmassen innerhalb kurzer Zeit auf engem Raum fielen und nicht mehr durch die Kanalisation aufgenommen werden konnten. Heftige Bürgerproteste waren die Folge.

Die Aussage der Kommune lautete im Kern: Das Kanalnetz ist angemessen. Gegen Naturereignisse ist nichts zu machen. Und drittens: Die Bürger müssen selbst Vorkehrungen gegen Überschwemmungen treffen, zum Beispiel durch Rückschlagventile in den Abwasserleitungen. Das würden im übrigen auch Versicherungen verlangen.

Damit wollte sich der Klagende nicht abfinden und nahm das Unwetter am Abend des 7. August 2009 zum Anlass, die Stadt auf Schadenersatz zu verklagen. An jenem Abend waren innerhalb von zwei Stunden 73 Liter Regen pro Quadratmeter niedergegangen. Statistisch gesehen gehen solche Wassermassen im nördlichen Teil von Alsdorf lediglich einmal in 100 Jahren und im südlichen Teil einmal in 50 Jahren nieder.

Der Bürger machte geltend, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Geschädigte argumentierte, dass die Kanalisation unzureichend dimensioniert sei.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen sah das anders und wies die Klage ab. Die Kanalisation müsse nicht darauf ausgelegt sein, jede denkbare Niederschlagsmenge aufzunehmen. Insbesondere nicht auf Regen, der statistisch gesehen nur alle 50 oder 100 Jahre vorkomme. Der damit verbundene Aufwand stehe in einem krassen Missverhältnis zu dem Vorteil.

Etwas anderes gelte auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Kanalisation entlang der Straße früher selbst bei Starkregen die Niederschlagsmengen aufnehmen konnte und erst mit zunehmender Versiegelung weiterer Flächen in einem höher gelegenen Bereich das Risiko von Überflutungen «gesetzt wurde»

http://www.an-online.de/lokales/nordkreis-detail-an/1376488

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VG ARNSBERG: Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver gescheitert

Die Bezirksregierung Arnsberg hat das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver für die Ortsteile Berwicke, Einecke, Klotingen und Stocklarn zu Recht beanstandet. Daher hat das VG Arnsberg die gegen die Beanstandung erhobene Klage der Gemeinde mit Urteil abgewiesen.
Das streitige Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde sieht eine dezentrale Beseitigung des Schmutzwassers für die genannten Ortsteile vor. Das häusliche beziehungsweise. gewerbliche Schmutzwasser soll vorrangig durch geeignete Kleinkläranlagen - vereinzelt auch durch abflusslose Gruben - für ein oder mehrere Grundstücke entsorgt werden. Die hauptsächlich auf privatem Grund vorgesehenen Kleinkläranlagen beziehungsweise. abflusslosen Gruben sollen öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen darstellen. Zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht will sich die Klägerin des für diese Aufgabe gegründeten Abwasservereins Welver e.V. bedienen. Dieses Konzept einer dezentralen Abwasserbeseitigung beanstandete die beklagte Bezirksregierung, weil es nicht im Einklang mit der Kommunalabwasserverordnung stehe, nach der gemeindliche Gebiete mit bis zu 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31.12.2005 mit einer Abwasserkanalisation auszustatten seien.
Das Gericht stützt den Rechtsstandpunkt der Bezirksregierung. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nach seinem Sinn und Zweck die Grundlage für die - auch und gerade künftige - ordnungsgemäße Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht bilde und daher auch darlegen müsse, dass dies künftig gewährleistet sei. Dem werde das beanstandete Konzept insofern nicht gerecht, als es zwar Konflikte zwischen den Nutzungsberechtigten der Grundstücke einerseits und der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde andererseits schaffe, aber keinerlei Aussagen dazu enthalte, wie eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verwirklicht werden solle, falls Nutzungsberechtigte der Grundstücke entgegen getroffener oder zu treffender Vereinbarungen auf ihrem Grundstück die vorgesehene Kleinkläranlage überhaupt nicht oder nicht - wie die gesetzlichen Regelungen es erfordern - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichteten beziehungsweise ertüchtigten. Ebenso wenig sei dem Konzept zu ent-nehmen, inwieweit und wann die Erteilung der für alle vorgesehenen Kleinkläranlagen notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse gewährleistet sei.
Das Konzept widerspreche der aus der Kommunalabwasserverordnung folgenden Verpflichtung der Klägerin, bestimmte gemeindliche Gebiete mit einer Abwasserkanalisation auszustatten. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht beruhe die Verordnung auf einer hinreichenden, insbesondere mit der Landesverfassung im Einklang stehenden Ermächtigungsgrundlage.
Die ungeachtet eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschriebene Verpflichtung zur Ausstattung von gemeindlichen Gebieten mit einer Abwasserkanalisation sei auch mit dem europäischen Recht vereinbar. Zwar sehe die EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser eine solche Verpflichtung nur für Ortslagen mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten vor. Eine Verschärfung des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Mindeststandards durch nationale Rechtsbestimmungen sei aber im Bereich des Umweltrechts nach den Vorschriften der europäischen Gründungsverträge zulässig. Davon abgesehen seien die vier Ortsteile auch Teil eines Gebietes im Sinne der Richtlinie, das mehr als 2.000 Einwohnerwerte umfasse, selbst wenn diese zusammen nur etwa 860 Einwohner hätten. Denn angesichts des bestehenden Siedlungszusammenhangs sei der Zentralort Welver mit seinen etwa 5.500 Einwohnern einzubeziehen.
Schließlich verstoße das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde auch insofern gegen gesetzliche Vorschriften, als es vorsehe, das auf privaten Grundstücken anfallenden Schmutzwasser mittels eines Kanals zu auf öffentlichem Grund befindlichen und von der Gemeinde betriebenen abflusslosen Gruben zu leiten und von dort abfahren zu lassen. Damit würden diese abflusslose Gruben - anders als etwa solche, die dem bloßen Auffangen und Aufbewahren des Abwassers auf dem Grundstück des Nutzungsberechtigten selbst dienen - im Rahmen der Abwasserbeseitigung eingesetzt und stellten Abwasseranlagen im Sinne des Wasserrechts dar. Solche Anlagen unterlägen jedoch dem Erfordernis, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen zu müssen. Der Einsatz abflussloser Gruben im Bereich der Abwasserbeseitigung entspreche indes diesen Regeln der Technik nicht.

Az.: 8 K 201/09
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-arnsberg-abwasserbeseitigungskonzept-der-gemeinde-welver-gescheitert-184367
 
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OLG Hamm zur Gewässerunterhaltung bei verrohrten Gewässern

Die Frage des Umfanges der Gewässerunterhaltung mit Blick auf sog. Rohrdurchlässe im Bereich von Gewässern beurteilt sich grundsätzlich auf der Grundlage des § 94 Landeswassergesetz NRW. Nach § 94 Landeswassergesetz NRW sind Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, Urt. v. 13.05.1993, S. ZFW 1994, S. 373, 375) ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass z.B. eine Verrohrung von der Zweckbestimmung und Nutzung her betrachtet, im Einzelfall keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Die Verrohrung eines Gewässers dient vielmehr regelmäßig der Verbesserung der Nutzbarkeit desjenigen Grundstücks, welches an einem Gewässer liegt, so dass der Anlagenbegriff des § 94 LWG NRW als erfüllt anzusehen ist. Mithin hat dann derjenige, der die Verrohrung gelegt hat, diese Verrohrung auch zu unterhalten und zwar in einer Art und Weise zu unterhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Regelung in § 94 Landeswassergesetz NRW lediglich in erster Linie die Anlagenunterhaltung, d.h. die Verrohrung schlechthin betrifft, d.h. die Anlagenunterhaltung beschränkt sich auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustandes, in dem die Anlage rechtmäßig besteht, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers verhindert wird (vgl. hierzu auch Honert/Rüttger/Sanden, Landeswassergesetz, Kommentar, 4. Auflage 1996, § 94, S. 361; sh. Anlage 1).

In diesem Zusammenhang hat das OLG Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 29. April 2002 (Az.: 6 U 157/01) eine Trennlinie der Verantwortlichkeit und Kostentragungspflicht dahin gezogen, dass für den ordnungsgemäßen Zustand der Verrohrung derjenige verantwortlich ist, der die Verrohrung in seinem Interesse hergestellt hat. Für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, d.h. für die Durchgängigkeit des Rohres, sei - so das OLG Hamm - im Einzelfall dann die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde verantwortlich. Das OLG Hamm ist damit offensichtlich der Auffassung, dass Verrohrungen und Brücken als Anlagen i.S.d. § 94 LWG NRW durch denjenigen zu unterhalten sind, der die Anlage errichtet hat, damit der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Für den Gewässerabfluss an sich soll allerdings die Gemeinde verantwortlich sein, d.h. konkret, dass die Verrohrungen ebenso wie die Durchlässe unter den Brücken von Ast- und Strauchwerk und sonstigem Schwemmgut freigehalten werden müssen, damit das Wasser ungehindert unter oder durch die Anlagen i.S.d. § 94 LWG NRW abfließen kann.

Diese Rechtsprechung des OLG Hamm steht im Widerspruch zu einem Urteil des VG Arnsberg vom 23.10.2001 (Az.: 8 K 3854/00, nicht rechtskräftig; besprochen in: StGRat 2002 Heft 1-2, S. 32). Das VG Arnsberg ist der Auffassung, dass der Anlagenunterhaltungspflichtige nach § 94 LWG NRW auch für die Erhaltung des funktionsgerechten Zustandes im Hinblick auf den freien Durchfluss des Gewässers verantwortlich ist.

Damit liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor, die im Zweifelsfall nur höchstrichterlich durch das OVG NRW oder den Bundesgerichtshof geklärt werden kann. Bis zu dieser höchstricherlichen Klärung der Rechtsfrage ist es mithin möglich sich der Rechtsprechungslinie des VG Arnsberg anzuschließen, welche aus der Sicht der Städte und Gemeinden vorteilhafter ist.

Unabhängig davon ist eine Stadt/Gemeinde allerdings nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, die auf der Grundlage der OLG Hamm-Rechtsprechung im Rahmen der Gewässerunterhaltung bei sog. Rohrdurchlässen entstünden. Denn nach § 92 Landeswassergesetz NRW kann die Stadt/Gemeinde die Kosten der Gewässerunterhaltung umlegen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 92 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung in erster Linie auf die sog. Erschwerer zu verteilen sind. Dabei gehören zu den sog. Erschwerern die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung der Gewässer über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Hierzu gehören nach diesseitiger Rechtsansicht auch Grundstückseigentümer, die Verrohrungen der Gewässer angelegt haben, um ihre Grundstücke besser nutzen zu können. Bei der Umlage der Gewässerunterhaltungskosten in § 92 LWG NRW ist damit als erster Schritt der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil vorab als vom Hundertsatz des Gesamtaufwands festzusetzen. Dieser Anteil der Gesamtkosten wird dann auf die einzelnen Erschwerer auf der Grundlage des Verursacherprinzips und des Äquivalenzprinzips verteilt. Dabei kann ein sog. Flächenmaßstab herangezogen werden (vgl. Honert/Rüttger/ Sanden, Landeswassergesetz, Kommentar, 4. Auflage 1996, § 92, S. 358 u.V. auf OVG NRW, Urt. v. 26.10.1988, ZFW 1990, S. 341, 344; siehe Anlage 3). Vor diesem Hintergrund sind Eigentümer von Anlagen an Gewässern i.S.v. § 94 LWG NRW unter Berücksichtigung der Regelung in § 92 Abs. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz NRW als verpflichtet anzusehen, als sog. Erschwerer die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch ihre Anlagen in und an fließenden Gewässern der Stadt/Gemeinde bei der Gewässerunterhaltung entstehen.
Az.: II/2 4-80 qu/g

Quelle:
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/olg-hamm-zur-gewaesserunterhaltung-bei-verrohrten-gewaessern.html

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Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg rechtswidrig

Das VG Leipzig hat mit Urteil auf die Klage einer Grundstückseigentümerin in Graditz einen Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg in Höhe von 3.051,62 € aufgehoben und festgestellt, dass die zugrunde liegende Abwasserbeitragssatzung vom 24.03.2006 keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt, weil diese ihrerseits in ihrem beitragsrechtlichen Teil unwirksam ist.
Der Zweckverband dürfe nach den Bestimmungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Abwasserbeiträge nur erheben, wenn er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der entsprechenden Abwasseranlagen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn der Zweckverband habe im Jahr 1994 seine Abwasserbeseitigungsanlagen privatisiert und einer Fondsgesellschaft übertragen. Zwar sei es in den folgenden Jahren zum Streit zwischen dem Zweckverband ...mehr:

http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-leipzig-abwasserbeitragsbescheid-des-zweckverbandes-beilrodearzberg-rechtswidrig-178875
 
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Mischwasser in den Bach?

VG Aachen: Die Beklagte (Gemeinde)wird verpflichtet dem Kläger eine wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung von Mischwasser aus dem RÜB in den Bach zu bescheiden.
Des gesamten Test findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2010/7_K_1041_08urteil20100319.html

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Abwassergebühren in Braunschweig sind rechtmäßig

Die von der Stadt Braunschweig für die Jahre 2005 und 2006 erhobenen Abwassergebühren sind rechtmäßig. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern in einem Musterverfahren stellvertretend für eine Vielzahl weiterer bei Gericht anhängiger Verfahren entschieden.
Die drei Kläger des Musterverfahrens hatten eine Reihe von Einwänden gegen die Abwassergebühren vorgebracht. Dabei hatten sie insbesondere auch verschiedene Maßnahmen der Stadt im Zusammenhang mit der Privatisierung der Stadtentwässerung und dem Bau des Schlosses kritisiert. Nach dem Urteil der Kammer greift aus rechtlicher Sicht keiner der Einwände durch, die Gebühren sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Einzelnen haben die Richter zu den wichtigsten Einwänden der Kläger wie folgt entschieden:
Einwand: Der Ermittlung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung für das Jahr 2005 liege keine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde.
Die Kammer hat entschieden, die Gebührenkalkulation der Beklagten für das Haushaltsjahr 2005 und der darauf beruhende Abwassergebührensatz seien nicht zu beanstanden. Die dem Ratsbeschluss vom 21.12.2004 zugrunde liegende Vorlage vom 11.11.2004 zeige nicht nur die Gebührensatzobergrenze auf, sondern lasse in der gebotenen Deutlichkeit erkennen, welchen Kalkulationszeitraum die Beklagte annimmt, von welchen prognostizierten Kosten sie ausgeht, wie hoch die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr ausfällt, worin diese Kostensteigerung begründet ist, in welcher Höhe die in den Vorjahren eingetretene Überdeckung zur Herbeiführung eines Ausgleichs vorzutragen ist, wie hoch der Gebührendeckungsgrad der Einrichtung insgesamt sein soll und wie hoch die Abwassermenge geschätzt wird. Die überaus umfangreiche und detaillierte Berechnungstabelle (sog. Betriebsabrechnungsbogen), die der Ermittlung der in die Ratsvorlage aufgenommenen Zahlen zugrunde lag, habe die Stadtverwaltung der Kalkulation nicht beifügen müssen, zumal es den Ratsmitgliedern in Ausübung des ihnen zustehenden Fragerechts jederzeit möglich gewesen wäre, eine genaue Aufklärung der einzelnen Kostenpositionen zu verlangen.
Einwand: Die im Zuge der Privatisierung der Stadtentwässerung in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellten Aufwendungen seien nicht angemessen und erforderlich.
Nach dem Urteil der Kammer ist die Prognoseentscheidung der Stadt, dass die Kosten nach der Privatisierung jedenfalls nicht höher sein werden als vor der Privatisierung, nicht zu beanstanden. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Stadt rechtlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung oder für eine Erschließung illegaler Finanzquellen durch die Beklagte finden können.
Einwand: Der von der Stadt Braunschweig im Rahmen der Privatisierung der Stadtentwässerung erzielte Erlös hätte den Gebührenzahlern zugute kommen müssen.
Die Richter haben entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den mit dem Kanalisationsnetz erzielten Gewinn zugunsten der Gebührenzahler in die Kalkulation einzustellen. Die Beklagte habe das Kanalnetz nicht "verkauft". Es würden lediglich Pachterlöse erzielt. Die Stadt habe mit der Übertragung des Anlagevermögens (des Kanalnetzes) jedenfalls auch keinen Erlös erzielt, der dem Gebührenzahler "zustehe", da es sich bei dem Anlagevermögen nicht um "Kapital" des Gebührenzahlers handele.
Einwand: Die Stadt Braunschweig habe es zu Unrecht unterlassen, die von dem Vorhabenträger des ECE-Schlossprojektes gezahlten Beträge für die notwendig werdenden Leitungsverlegungen und Leitungsanpassungen der Stadtentwässerung zugunsten der Gebührenzahler zu berücksichtigen.
Nach dem Urteil des Gerichts liegt den Zahlungen des ECE-Projektträgers der Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan "Einkaufszentrum Schlosspark" zugrunde. Aus diesem Vertrag ergebe sich, dass der weit überwiegende Teil des von dem Vorhabenträger zu zahlenden Pauschalbetrages ausschließlich für die Verlegung des Wendenmühlengrabens zu verwenden war, nicht aber für Erneuerungen der Kanalanlage, die eventuell im Zuge der Umgestaltung von Straßen erforderlich wurden.
Einwand: Die Stadt Braunschweig habe es zu Unrecht unterlassen, das bei der Errichtung des ECE-Centers aus der Baugrube in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitete Grundwasser vorteilsgerecht zu erfassen und die Beträge, die sie dabei hätte einnehmen können und müssen, in die Kalkulationen einzustellen.
Die Richter haben entschieden, dass das von der Beklagten allein auf vertraglicher Ebene erhobene Entgelt für die Einleitung des unverschmutzten Grundwassers in die Niederschlagswasserkanalisation der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Die der Heranziehung zugrunde liegende Satzungen sähen dafür keinen Gebührentatbestand vor.
Einwand: Die Beklagte habe "nicht den Nachweis geführt, dass die Erträge der Sonderrechnung Stadtentwässerung dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben würden".
Dazu hat das Gericht entschieden: In der zum 01.01.1998 eingeführten kaufmännischen Sonderrechnung "Stadtentwässerung" seien alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Stadtentwässerung geführt und festgehalten worden. Dies gelte auch für Abschreibungserlöse etc. Dieses Rückflusskapital stehe unabhängig davon, dass es letztlich der Wiederbeschaffung der Anlage dienen solle, rechtlich der Gemeinde zu. Sie müsse lediglich am Ende der Nutzungsdauer der Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung bereitstellen. Bis dahin stehe es ihr jedoch frei, das durch Abschreibungen entstandene Kapital sowie etwaige Zinserträge für allgemeine Haushaltszwecke zu nutzen.
Einwand: Nach der Privatisierung ab 2006 sei der Ansatz der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen in der Kalkulation rechtswidrig geworden, da Neuinvestitionen ausschließlich kreditfinanziert (und damit nicht mehr binnenfinanziert) würden.
Nach der Entscheidung der Kammer wird das zum Zeitpunkt der Privatisierung bestehende Anlagevermögen nach wie vor auf der im Kommunalabgabengesetz ausdrücklich für zulässig erachteten Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben. Für die ab dem 01.01.2006 getätigte (Neu-)Investition erhalte die Stadtentwässerung Braunschweig ein Kapitalkostenentgelt, das die Beklagte - zu Recht - als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation einstelle.
Einwand: Die Stadt Braunschweig gehe nach wie vor zu Unrecht davon aus, dass in der sog. Kernstadt die Kanäle und insbesondere die Hausanschlüsse nicht durch Beiträge der Anwohner finanziert worden seien.
Die Kammer hat nach Auswertung aller Akten, insbesondere der von den Klägern mit sehr großer Sorgfalt zusammengetragenen Unterlagen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden können, dass Anwohner in der sog. Kernstadt Beiträge geleistet haben, die ausschließlich der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung - und damit nicht anderen Zwecken - dienen.
(Aktenzeichen 8 A 62/07, 8 A 222/06, 8 A 417/06, 8 A 360/06 und 8 A 612/06)

Quelle: http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/master/C62292560_N3789159_L20_D0_I3747998.html

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Erfolgreiche Klage eines Hauseigentümers vor dem Landgericht Trier

Baumassnahmen zur Umwandlung eines Mischwassersystems in ein Trennsystem kann nicht noch mal den Anliegern in Rechnung gestellt werden.

Das Urteil findet man unter:

http://www.vbbev.de/Niederscheidweiler/abwasser/entscheidung-vg-trier.pdf

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Verwaltungsgericht Schwerin: Gebührenbescheid ist rechtmäßig


...das gesamte Urteil finden Sie unter:

http://www.zkwal.de/upload/12/1267713669_13308_17945.pdf

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BGH-ENTSCHEIDUNG ZU WASSERPREISEN

VKU: Gesetzgeber ist nun in der Pflicht

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) nimmt die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Wasserpreisen enttäuscht zur Kenntnis. Der BGH hatte über den Beschluss des OLG Frankfurt/Main zur Rechtmäßigkeit einer Preissenkungsverfügung der Landeskartellbehörde Hessen gegen die enwag Wetzlar zu entscheiden. Anscheinend sah sich der BGH auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens nicht in der Lage, für die Überprüfung von Wasserpreisen, insbesondere für die Vergleichbarkeit von Wasserversorgern, spezifische Kriterien zu entwickeln. „Dadurch wird deutlich, dass der bestehende Rechtsrahmen die wesentlichen Rahmenbedingungen der Wasserversorgung nicht ausreichend berücksichtigt", so VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck. „Der Gesetzgeber ist hier in der Pflicht, den gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen!" mehr unter:

http://www.kommunale-wasserwirtschaft.de/

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VG GREIFSWALD: Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam

Die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen sowie die Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast sind unwirksam. Das VG Greifswald hat in zwei Verfahren den Klagen der Kläger stattgegeben und an sie gerichtete Gebührenbescheide der jeweiligen Zweckverbände aufgehoben.
Im Verfahren 3 A 194/09 hatte sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen gewandt, mit dem sie zu einem Anschlussbeitrag für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen worden war. Das VG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes aus dem Jahr 2008 insgesamt unwirksam ist. Die für die Beitragsbemessung relevanten Regelungen der Satzung zur Ermittlung der Vollgeschosse seien fehlerhaft. Die im Verfahren auch bedeutsame Frage, ob für das gesamte Gebiet der Insel Hiddensee die Anschlussbeitragsansprüche des Zweckverbandes gegen die Anschlussverpflichteten für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage verjährt sind, hat das Gericht dahingehend beantwortet, dass keine Verjährung der Beitragsansprüche des Zweckverbandes eingetreten sei. Die Herstellungsbeitragssatzung für die Insel Hiddensee aus dem Jahr 1998 sei wegen eines Formfehlers insgesamt nichtig. Dies hat zur Folge, dass eine Nacherhebung der Anschlussbeiträge durch den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, der seit dem Jahr 2003 für das Gebiet der Insel Hiddensee zuständig ist, zulässig ist.
Im Verfahren 3 A 126/07 hatte sich der Kläger gegen einen Trinkwasser- und Abwasserge-bührenbescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast gewandt. Nach der Entscheidung des VG sind die Trinkwasser- und die Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes vom 15.06.2006 jeweils unwirksam. Bei beiden Satzungen sei die Kalkulation des beklagten Zweckverbandes fehlerhaft. In die Kalkulation seien zu hohe gebührenwirksame Betriebsführungskosten eingestellt worden.
Urteile des VG Greifswald vom 27.01.2010

Az.: 3 A 194/09 und 3 A 126/07

Quelle: Pressemitteilung des VG Greifswald
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-greifswald-schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung-sowie-trinkwasser-und-abwassergebuehrensatzungen-unwirksam-174564

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VGH Mannheim mit unanfechtbarem Beschluss zur Gebührensatzung von Pforzheim

Aus der Entscheidung:
Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muss die Gebührensatzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll.
2. Die Gebührenkalkulation muss für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein. Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
3. § 14 Abs. 2 S. 2 KAG erlaubt nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219).
Komplett nachzulesen unter:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2010&nr=12543&pos=9&anz=15
 
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Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren

Der Rheingräfliche Kanal muss von der Verbandsgemeinde Lauterecken saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden. Der Rheingräfliche Kanal ist ein unterirdischer Gewölbekanal aus dem 18. Jahrhundert im Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken im Landkreis Kusel. Durch ihn wird Regenwasser in einen Bach, den Grumbach, geleitet. Untersuchungen des Kanals ergaben, dass er undicht und teils auch einsturzgefährdet ist. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd forderte
die Verbandsgemeinde daher auf, für eine Sanierung des Kanals zu sorgen. Diese war aber der Ansicht, dass die Eigentümer, durch deren Grundstücke der Kanal führe, erhaltungspflichtig seien. Der Kanal gehöre nämlich nicht zur öffentlichen Kanalisation, sondern gehe lediglich auf ein Gewässer zurück, das kanalisiert worden sei. Nachdem ein Widerspruch der Verbandsgemeinde überwiegend erfolglos blieb, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rheingräfliche Kanal gehöre zur öffentlichen Kanalisation der Verbandsgemeinde. Dies ergebe sich aus den Plänen zur Abwasserbeseitigung. Der Kanal werde ...mehr unter:

http://www.honnef24.de/cms/modules.php?name=News&file=article&sid=22734

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 K 712/09.NW -
Geschrieben von Redaktion am Sonntag, 24. Januar 2010

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Abwasserbeseitigungsbeitrag

In dem Verwaltungsstreitverfahren
des ZWA Thüringer Holzland wurde unter Aktenzeichen 2 K 2434/08 Ge entschieden (05.02.2010)

Leitsätze:
1. Ein Zweckverband ist gemäß § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 33 Abs. 1 ThürKO gehalten, das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anzustellen, welches erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Verfügt er über kein Personal, so kann er keine Verwaltungsakte erlassen (Anschluss an ThürOVG, Beschluss vom 19.10.2009, 4 EO 26/09).
2. Zu der Frage, ob auf die Beitragszahler umlagefähige Anschaffungskosten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG vorliegen, wenn ein privater Geschäftsbesorger Abwassereinrichtungen errichtet und in seinem Eigentum behält.

Das komplette URTEIL kann man nachlesen unter:

http://www.vgge.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&vggera&entscheidungen

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Abwasserabgabe: Verrechnung trotz Überschreitung des Schwellenwerts 

Nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann die Abwasserabgabe für eine Kläranlage verrechnet werden mit den Investitionskosten für die Kläranlage, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG erfüllt sind. Der Betreiber einer Kläranlage war der Meinung, er könne die Abwasserabgabe für den Parameter Nickel jedenfalls teilweise auch dann verrechnen, wenn der Überwachungswert für Nickel überschritten wird. Er begründete das damit, der Bescheidwert in dem Erlaubnisbescheid sei mit dem sogenannten Schwellenwert im Sinne § 3 Abs. 1 AbwAG identisch. Eine Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers nach § 3 Abs. 1 AbwAG entfalle, soweit die Schwellenwerte nicht überschritten worden seien. Der Parameter Nickel sei zwar überschritten, nicht jedoch hinsichtlich des Sockelbetrags. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG sei nur der erhöhte Teil von der Verrechnungsmöglichkeit ausgenommen. Nachdem der Kläger in erster Instanz unterlegen war, gab ihm das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (Az. 9 A 1865/06) in seinem Beschluss vom 8. Juni 2009 Recht. Es ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zu. Der Beschluss hatte folgende Gründe: „I. Der Kläger nimmt für seine Mitgliedsgemeinden Teile der Abwasserbeseitigungspflicht wahr. Zu diesem Zweck betreibt er unter anderem die Kläranlage J.-C., aus welcher behandeltes Schmutzwasser in den B-Bach eingeleitet wird. Diese Einleitung wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg erlaubt. Dieser setzt unter anderem die Jahresschmutzwassermenge… .

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 12-2009 ab Seite1278 

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Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig

Wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen einer Behörde dürfen nicht durch private Gesellschaft vorgenommen werden
Ein Erlass zur Erhebung von Abwasserbeiträgen darf ausschließlich von einem Zweckverband selbst erhoben werden. Eine privatrechtlich organisierte Geschäftsbesorgungsgesellschaft ist zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt. Dies entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht.
Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wurde durch zwei Bescheide zu Abwasserbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 5.300,- Euro herangezogen. Über die hiergegen erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden.

Behörden müssen durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gab diesem Antrag in zweiter Instanz statt, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden. Die Bescheide wiesen zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde aus, seien aber inhaltlich von der privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorgungsgesellschaft erlassen worden, die zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt sei. Nach den Feststellungen des Senats verfügte der Zweckverband bis zum 31. August 2008 über keinerlei eigenes Personal und bediente sich stattdessen eines Geschäftsbesorgers, der nahezu alle Aufgabenbereiche des Zweckverbands übernommen hatte und eigenständig bearbeitete. Das Gericht befand, dass der Zweckverband die Erledigung seiner Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht so weitgehend einer privaten Gesellschaft überlassen durfte. Dass die förmlichen Bescheide inhaltlich durch einen privaten Geschäftsbesorger erlassen wurden, sei auch dann mit der Rechtslage nicht vereinbar, wenn der Geschäftsbesorger nach außen nicht in Erscheinung trete. Grundsätzlich müssten Behörden durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln. Zwar könnten sich Gemeinden und Zweckverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch externer Hilfe bedienen. Die Grenze einer noch zulässigen Erfüllungshilfe durch einen Dritten sei aber überschritten, wenn alle wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete eines Geschäftsbesorgers getroffen würden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Erhebung-von-Abwasserbeitraegen-durch-private-Geschaeftsbesorgungsgesellschaft-rechtswidrig.news8666.htm 

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Wasserrechtliche Zustimmung zur Böschungsmahd eines Kanals im Innenbereich

Verwaltungsgericht Oldenburg
Az.: 5 A 89/09
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Zustimmung zur Böschungsmahd bis zur Wasserlinie eines im bebauten Innenbereich liegenden Kanals für Teile des Sommerhalbjahres.
Die Klägerin ist für den in ihrem Gemeindegebiet befindlichen W. bzw. die R. (im Folgenden: R.), einem Gewässer II. Ordnung, unterhaltspflichtig. Dies gilt auch für den im Ortsteil R. gelegenen Bereich des R. längs des U. bis zum Museum. Dieser etwa 800 m lange Teil liegt überwiegend im Bereich der Bebauungspläne 7.08 "U. Nord" und 9.09 "U. Süd". Längs des R. verlaufen beiderseits Fahrstreifen der Ortsdurchfahrt der B ... und befinden sich Gebäude. Bislang billigt der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar des Folgejahres die vollständige Böschungsmahd bis zur Wasserlinie und in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres die Mahd im Böschungsbereich nur oberhalb einer Linie von 1 bis 2 Meter Abstand zur Wasserlinie (je nach Böschungssituation) zu.
Unter dem 6. Juni 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur vollständigen Böschungsmahd auch in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres für den Bereich U. bis zum Museum. Hintergrund ist der Wunsch lokaler Kaufleute sowie Vertreter des Fremdenverkehrs an der Präsentation einer "typischen Fehn-Kulturlandschaft" und Dekoration des betroffenen Gewässerabschnitts mit zahlreichen großen Blumenampeln sowie mit Blumen bepflanzten Brückenkonstruktionen.
Mit Bescheid vom 15. August 2007 versagte der Beklagte die begehrte wasserrechtliche Zustimmung und wies darauf hin, dass unter Zurückstellung naturschutzfachlicher Bedenken die Böschungsmahd in der streitigen Sommerzeit weiterhin oberhalb von 1 bis 2 m der Wasserlinie (je nach Böschungsneigung) erfolgen dürfe. Zur Begründung führte er aus, der weitergehenden Böschungsmahd stünden wasser- und naturschutzrechtliche Belange entgegen, die die geltend gemachten Interessen überwögen. Den Widerspruch der Klägerin ...mehr unter:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020090000895+A 

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Oberverwaltungsgericht NRW zu Frischwasser-Abzugsmengen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.06.2009 ( Az. 9 A 3249/07 - abrufbar unter www.nrwe.de) abermals klargestellt, dass eine satzungsrechtliche Regelung zulässig ist, wonach Frischwasser-Abzugsmengen bei der Schmutzwassergebühr erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Kubikmeterzahl (so genannte Bagatellgrenze) anerkannt werden.
 
Das OVG NRW hat damit im Juni 2009 abermals seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Stadt/Gemeinde satzungsrechtlich regeln kann, dass der gemeindlichen Abwasseranlage nicht zugeführte Frisch- bzw. Trinkwassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage der Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) nur dann außer Betracht bleiben, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze pro Jahr (z.B. 15 m³/Jahr) überschritten wird.
 
Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Gebührenschuldner schlüssig und nachvollziehbar gegenüber der Gemeinde nachweist, weshalb bestimmte Mengen an Frisch- bzw. Trinkwasser nicht der gemeindlichen Abwasseranlage als Schmutzwasser zugeführt worden sind, etwa weil sie eine anderweitige Verwendung gefunden haben, z.B. bei einem Bäcker zur Herstellung von Brotteig benötigt worden sind (vgl. zu den denkbaren Abzugsmengen ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/ Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: 10. Ergänzungslieferung Juni 2009, § 6 KAG NRW Rz. 151ff.)
 
Nach dem OVG NRW sind jedenfalls die durch eine Bagatellgrenze etwaig entstehenden Ungleichbehandlungen durch das weite Organisationsermessen gerechtfertigt, welches der Gemeinde bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zusteht. Außerdem ist die Bagatellgrenze auch deshalb gerechtfertigt, weil im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) ebenso der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist, d.h. die Gemeinde nicht jede noch so kleine Frischwasser-Abzugsmenge berücksichtigen kann, weil dieses einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und damit weitere Kosten auslösen würde (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 - Az. 9 A 1921/95, NWVBl. 1997, Seite 442; Mitteilungen StGB Juni 2009, Nr. 326).
 
Es kann damit seitens des StGB NRW nur abermals darauf hingewiesen wird, dass die anderslautende Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.3.2009 - Az.: 2 S 2650/08) nur für das Land Baden-Württemberg, aber nicht für das Land Nordrhein-Westfalen gilt (siehe auch: Mitt. StGB NRW Juni 2009 Nr. 326).
 
Az.: II/2 24-21 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zu-frischwasser-abzugsmengen.html

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Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an den öffentlichen Kanal

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.04.2009 (Az. 15 B 416/09) abermals klargestellt, dass ein Grundstück trotz vorhandener Kleinkläranlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden muss, wenn die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut hat (so zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - Az. 15 A 480/08; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2003 - Az. 15 A 1738/03 - NWVBl. 2003, S. 435 f.).
 Nach dem OVG NRW erübrigt sich durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal der Betrieb einer Vielzahl von Kleinkläranlagen, deren Funktionsfähigkeit ständig überwacht werden muss, damit es nicht zu abwassertechnischen Missständen kommt. Deshalb wird durch den Anschluss eines Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.
 Die Gemeinde sei auch im zu entscheidenden Fall berechtigt gewesen, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Hier spiele auch die Regelung in § 53 Abs. 1 d Landeswassergesetz NRW keine Rolle, wonach wegen übermäßiger Kosten auf eine öffentliche Kanalisation verzichtet werden könne, denn die Gemeinde habe eine Kanalisation gebaut, sodass der Anschlusszwang ausgelöst werde.
 Unerheblich sei auch, ob die Untere Wasserbehörde bereit gewesen wäre, der Grundstückseigentümerin eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage zu erteilen. Hierdurch werde - so das OVG NRW -  die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht ausgeschlossen, denn die wasserrechtliche Erlaubnis bedeute nur, dass die Gewässerbenutzung durch Betrieb der Kleinkläranlage wasserrechtlich zugelassen werde. Ohne die wasserrechtliche Erlaubnis wäre der Betrieb der Kleinkläranlage nämlich gesetzwidrig.
 
Außerdem ist eine Kleinkläranlage nach dem OVG NRW nach wie vor ein abwassertechnisches Provisorium. Die Kleinkläranlage habe alleine die Funktion, vorübergehend den Zeitraum zu überbrücken, bis die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut habe. Ohne die Kleinkläranlage wäre das Grundstück ansonsten nicht bebaubar.
 
Im Übrigen habe das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anschluss eines Grundstückes an den öffentlichen Kanal zumutbar sei, wenn Anschlusskosten in Höhe von 25.000 Euro je Wohnhaus nicht überschritten werden. Auch dieser Kostenrahmen sei im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreicht.
 
Az.: II/2 24-40 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zum-anschluss-an-den-oeffentlichen-kanal.html 

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Verwaltungsgericht Arnsberg: 21 Klageverfahren wegen PFT - Belastung in Brilon-Scharfenberg abgeschlossen

Der Geschäftsführer der Firmen, die für die PFT-Belastung von Grundstücken in Brilon-Scharfenberg verantwortlich sind, und die Pächterin dieser Flächen sind grundsätzlich verpflichtet, die Umweltschäden auf ihre Kosten zu beseitigen. Ein Teil der ihrer Beseitigung dienenden Maßnahmen war allerdings rechtswidrig und ist daher aufgehoben worden. Das ergibt sich aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2009. Mit diesen Urteilen und Beschlüssen hat das Gericht die juristische Aufarbeitung der 21 Klageverfahren abgeschlossen, die verschiedene Kläger 2008 gegen die bodenschutzrechtlichen Maßnahmen des Landrats des Hochsauerlandkreises eingeleitet hatten.
Die Klage des Geschäftsführers der beiden seit längerem zahlungsunfähigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen seine persönliche Verpflichtung, das Gelände in Brilon-Scharfenberg zu sanieren, hat das Gericht abgewiesen. Seine Gegenargumente hatten vor der 14. Kammer keinen Erfolg. Wie aus dem Urteil hervorgeht, sind die Richterinnen und Richter insbesondere davon überzeugt, dass die PFT-Belastung der Möhne und vor allem des Wasserwerks „Möhnebogen" bei Arnsberg-Neheim unmittelbar kausal auf die Belastung der Flächen in Scharfenberg zurückzuführen ist. Diese hat wiederum ihre Ursache in der Aufbringung vermeintlicher Bodenverbesserer, die mit Klärschlämmen und weiteren Industrieabfällen aus Belgien, u.a. aus der Textil- und Papierherstellung, vermischt waren. Die dadurch verursachten Bodenveränderungen waren auch schädlich im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes; das Fehlen eines Grenzwertes für PFT steht dem nicht entgegen. Der Geschäftsführer der Lieferfirmen war auch persönlich als Verursacher verantwortlich. Gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen hatte das Gericht ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch für den festgelegten Sanierungszielwert von 0,1 Mikrogramm je Liter. Der Beklagte habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, wenngleich er im Jahre 2006 erkennbar unter einem beträchtlichen Erwartungsdruck aus Politik und Öffentlichkeit gestanden habe. Mit diesem Urteil hat das Gericht eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren bestätigt.
(Aktenzeichen 14 K 1699/08)
Die Klage der Firma, welche die Flächen zur Anlegung von Weihnachtsbaumkulturen gepachtet hatte, hatte hingegegen Erfolg. Das Gericht hat die Ordnungsverfügung des Beklagten vom Februar 2007 aufgehoben, mit der er die Pächterin durch eine Vielzahl einzelner Anordnungen aufgefordert hatte, die weitere Sanierung der Grundstücke zu veranlassen und eine weitere Belastung des Grundwassers und des Trinkwassers zu unterbinden. Zwar sei auch der Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt grundsätzlich sanierungsverpflichtet. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sei es jedoch nicht zu vereinbaren, dass bei ansonstem gleichen Sachverhalt der Pächter PFT-belasteter Flächen im Kreis Soest nur 13 % der Sanierungskosten zu zahlen habe. Diese Ungleichbehandlung lasse sich weder mit unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten noch aus anderen Gründen rechtfertigen.
(Aktenzeichen 14 K 2826/08)
Aufgehoben hat das Gericht auch einen weiteren Bescheid, mit dem der Landrat vom Geschäftsführer der Lieferfirmen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Kosten der Sanierung in Höhe von etwa 2,5 Millionen EUR verlangt hatte. Maßgebend hierfür waren verschiedene besondere Vorschriften des Vollstreckungsrechts. Im Hinblick auf einen Teil der Kosten fehlte es an der notwendigen Festsetzung des Zwangsmittels, teilweise schieden Vorausleistungen aus, weil die Maßnahmen bereits durchgeführt waren und die tatsächlichen, durch Rechnungen belegten Kosten hätten abgerechnet werden müssen, teilweise ging es um Kosten, die der Beklagte selbst erst in einigen Jahren zu tragen hat.
(Aktenzeichen 14 K 3437/08)
Die Abkürzung PFT bezeichnet perfluorierte Tenside. Diese nicht natürlich vorkommenden, industriell hergestellten Substanzen werden vor allem in der Textilindustrie (Produktion atmungsaktiver Stoffe), in der Papierindustrie (Herstellung fett- und wasserabweisenden Papiers) sowie für Schmier- und Imprägniermittel benötigt. Sie sind für Mensch und Tier toxisch und als langlebige organische Schadstoffe eingestuft. In normalen Kläranlagen werden sie dem Abwasser nicht entzogen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Über Anträge auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Az.: 14 K 1699/08, 14 K 2826/08, 14 K 3437/08 u.a.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOVG/10_07_2009/index.php 

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Urteil zur Versickerung von Regenwasser

Um die Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten der zu entwässernden Grundstücke einzuschätzen, sind nicht lediglich die Umstände im Zeitpunkt der Planung zu berücksichtigen, sondern auch zukünftig mögliche Änderungen, insbe­sondere zulässige Nutzungsänderungen der Grundstücke und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglich­keiten. In diesem Zusammenhang muss sich die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft - anders als bei Erlass einer Satzung im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 LWG - auch nicht mit den Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten jedes einzelnen Grundstücks aufgrund sachverständiger Prüfungen der Bodenbeschaf­fenheit etc. auseinander setzen, wie dies in dem angefochtenen Urteil anklingt. Vielmehr besteht dafür nur Veranlassung, wenn konkrete Anhaltspunkte für solche Möglichkeiten der Verwertung bzw. der Versickerung in tatsächlicher und rechtli­cher Hinsicht vorliegen. Oft wird schon der Grad der Versiegelung bzw. Befesti­gung eines Grundstücks oder dessen geringe Größe keinen Zweifel daran entste­hen lassen, dass das gesamte beseitigungspflichtige Niederschlagswasser nicht verwertet oder versickert werden kann. Auf der anderen Seite können sich hinrei­chende Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten aufgrund der ungewöhnli­chen Ausdehnung eines Grundstücks, seiner Hangneigung oder seines Angrenzens an ein oberirdisches Gewässer geradezu aufdrängen. Gleiches gilt, wenn aufgrund von bauaufsichtlich genehmigten Anlagen oder gar verpflichtenden Nebenbestimmungen zu Baugenehmigungen das Niederschlagswasser seit langem beanstandungsfrei auf dem Grundstück versickert bzw. verwertet wird oder in ein oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar...Mehr unter

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7B4C284331-C6B6-4FF5-BCDF-D5E41D015F16%7D

Koblenz 07.07.2009  6 A 11163/08.OVG Urteil/ Abgabenrecht/ Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Regenwasser in den Teich

Verwaltungsgericht Arnsberg zu § 45 Landesbauordnung NRW
Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2005 (Az.: 4 K 4068/04) entschieden, dass § 45 Landesbauordnung NRW (LBauO NRW) nur für private Abwasserleitungen auf dem konkreten, privaten (Bau-)Grundstück gilt. Der Begriff der Abwasserleitung i.S.v. § 45 Bauordnung NRW sei zwar - so das VG Arnsberg - in dieser Vorschrift nicht definiert. Dem Wortlaut der Norm könne eine Aussage dazu, ob ihr Anwendungsbereich auf die Abwasserleitung des jeweiligen Baugrundstücks beschränkt sei oder auch sonstige Abwasserleitungen (über Grundstücke privater Dritter) erfasse, nicht unmittelbar entnommen werden. Eine ausdrückliche generelle Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das jeweilige Baugrundstück fehle. Gleichwohl ergibt sich nach dem VG Arnsberg unter mehreren Gesichtspunkten, dass § 45 LBauO NRW sich lediglich auf private Abwasserleitungen auf dem konkreten Baugrundstück beziehen kann.

In systematischer Hinsicht kann nach dem VG Arnsberg mit Blick auf den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBauO NRW festgelegten Anwendungsbereich der Landesbauordnung festgestellt werden, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 Landesbauordnung NRW von Leitungen, die der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen, zu unterscheiden seien. In diesem Sinne öffentliche (Abwasser-)leitungen unterlägen den Bestimmungen der Landesbauordnung nicht, woraus folge, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 LBauO NRW ausschließlich privater Natur seien. Hieraus ergäbe sich zugleich, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles keiner positiven Feststellung bedürfe, ob die streitgegenständlichen Kanäle öffentliche Abwasserleitungen seien. Wäre dies der Fall, so wären die auf § 45 Landesbauordnung NRW gestützten Ordnungsverfügungen wegen der Unanwendbarkeit der Landesbauordnung von vornherein rechtswidrig.

Nach dem VG Arnsberg wird aber bereits aus der systematischen Stellung der § 45 LBauO NRW (5. Abschnitt des 3. Teils der Landesbauordnung - „haustechnische Anlagen") ein konkreter Grundstücksbezug der Norm deutlich: § 45 Landesbauordnung NRW sei eine Ergänzung der bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderung des § 4 LBauO NRW NRW. Diese Erschließungsanforderungen seien im 2. Teil der Landesbauordnung („Das Grundstück und seine Bebauung") geregelt und ihrerseits grundstücksbezogen. Dass der Begriff der Abwasseranlage und damit der Begriff der Abwasserleitung i.S.d. § 45 Landesbauordnung NRW allein grundstücksbezogen zu verstehen sei, ergebe sich auch mit Blick auf die weitere Gesetzessystematik: Die Landesbauordnung regele in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung NRW, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert sei, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar seien und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet sei. Die Vorschrift differenziere mithin zwischen dem Erfordernis des Vorhandenseins und der Benutzbarkeit der Abwasseranlage in dem Gebäude bzw. auf dem Grundstück einerseits und der von den Gegebenheiten des Baugrundstücks unabhängigen Gewährleistung der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe wasserrechtlicher Vorschriften andererseits. Eine ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Schmutzwassers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung NRW sei dabei sichergestellt, wenn der Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasserleitung erfolgen könne, was auch dann der Fall sei, wenn durch eine über Privatgrundstücke Dritter verlaufende private oder öffentliche Anschlussleitung ein Anschluss des Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal - rechtlich abgesichert - ermöglicht werde.

Dass § 45 Landesbauordnung sich nur auf Abwasserleitungen auf dem konkreten, privaten (Bau-)Grundstück bezieht, ergibt sich - so das VG Arnsberg - schließlich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 45 LBauO NRW. Auch hier werde in Ziff. 3 ausdrücklich zwischen dem „Anschlusskanal", also dem Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem Grundstück einerseits und der „Grundleitung", als der liegenden, meist im Erdreich verlegten „Leitung auf dem Grundstück", die Abwasser dem Anschlusskanal zuführt, differenziert. Dieses grundstücksbezogene Verständnis des § 45 LBauO NRW entspreche auch dem Zweck des Bauordnungsrechtes zur Gefahrenabwehr im Hinblick das konkrete Baugrundstück und der auf ihm errichteten baulichen Anlagen.

In Anbetracht dieser Gesamteinordnung des § 45 LBauO NRW ergeben sich nach dem VG Arnsberg in der Folge auch Maßgaben für die behördlichen Zuständigkeiten. Maßgeblich für die Abgrenzung verschiedener behördlicher Zuständigkeiten bei Einschlägigkeit unterschiedlicher Regelungsbereiche (hier: Bauordnungsrecht einerseits und Entwässerungsrecht andererseits) sei insoweit die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt werde: Gehe es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommenen Grundstück Geltung zu verschaffen, sei die Bauaufsicht(behörde) zuständig, gehe es - wie im vorliegenden Fall - um wasser- bzw. entwässerungsrechtliche Belange, sei die Wasserbehörde bzw. die Gemeinde (als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft) zuständig (vgl. zur Abgrenzung zwischen Bauaufsichts- und Abfallwirtschaftsbehörden: OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1994 - Az.: 10 A 4084/92 -, in: BRS 5, 198).

Vor diesem Hintergrund erachtet das VG Arnsberg die angefochtenen Ordnungsverfügungen als rechtswidrig, weil durch sie gerade auf die Pflicht der Kläger zur Dichtheitsprüfung und Sanierung der (im Wesentlichen) außerhalb der jeweiligen Baugrundstücke der Kläger gelegenen „Hausanschlussleitung" (auf Grundstücken Dritter) abgestellt worden sei. Die Ordnungsverfügungen seien wasserrechtlich- und entwässerungsrechtlich unter anderem unter Hinweis auf die Gefahren für das Grundwasser begründet worden, so dass die Ordnungsverfügungen nicht auf § 45 LBauO NRW hätten gestützt werden können. Vielmehr hätten die Ordnungsverfügungen auf der Grundlage der Anstaltsgewalt der Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage gestützt werden müssen (siehe hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - Az.: 15 B 1355/02 -, in: NVwZ-RR 2003, S. 297 = NWVBl 2003, S. 104). Eine Umdeutung der angefochtenen Ordnungsverfügungen nach § 47 VwVfG NRW komme zudem nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit der Festlegung des Streitgegenstandes (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VWGO) von vornherein nicht in Betracht. Widerspruchsbehörde für eine auf die Anstaltsgewalt der Gemeinde gestützte Sanierungsverfügung sei die Gemeinde selbst (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WVGO), während hier - unter Zugrundelegung der baurechtlichen Ermächtigungsgrundlage - der Landrat als nächst höhere Behörde über den Widerspruch der Kläger zu entscheiden habe. Eine für eine Umdeutung erforderliche Verfahrensidentität (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.03.1994 - 22 A 753/92 - ) fehle damit.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin: Nach dem Urteil des VG Arnsberg vom 25.10.2005 kann eine Ordnungsverfügung zur Sanierung von privaten Abwasserleitungen auf der Grundlage des § 45 Landesbauordnung nur angeordnet werden, wenn es sich um private Abwasserleitungen handelt, die auf dem privaten (Bau-)grundstück vorzufinden sind. Für sonstige private Abwasserleitungen, die z.B. über Grundstücke Dritter verlaufen, verbleibt deshalb nur die Möglichkeit, eine Ordnungsverfügung auf die Anstaltsgewalt der Gemeinde als Betreiberin der gemeindlichen Abwasseranlage zu stützen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 297 = NWVBl 2003, S. 104). Maßgeblich für die Abgrenzung verschiedener behördlicher Zuständigkeiten (hier der Bauordnungsbehörde und der Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasserabwasserbeseitigungsanlage) ist nach dem VG Arnsberg die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt wird. Geht es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommen Grundstück Geltung zu verschaffen, ist die Bauaufsicht zuständig, geht es um wasser- bzw. entwässerungsrechtliche Belange, sei die Wasserbehörde bzw. die Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zuständig.
Az.: II/2 24-30 qu/g
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/verwaltungsgericht-arnsberg-zu-45-landesbauordnung-nrw.html

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VKU BEGRÜSST EUGH-URTEIL ZU DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN

EuGH urteilt zugunsten der deutschen Wasserwirtschaft
Berlin/Brüssel, 10.09.2009. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein für die kommunale Was-serwirtschaft bedeutendes Urteil zu Dienstleistungskonzessionen gefällt. Das oberste europäische Gericht hat klargestellt, dass Dienstleistungskonzessionen auch bei Vorhandensein eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht als Dienstleistungsaufträge im Sinne des europäischen Vergaberechts einzustufen sind. Demnach besteht für Konzessionen in der Wasserwirtschaft weiterhin keine förmliche Ausschreibungspflicht.
„Das heutige Urteil stärkt die kommunale Wasserwirtschaft in Deutschland. Die Besonderheiten der öffentlichen Daseinsvorsorge und die Rahmenbedingung der Wasserwirtschaft werden gebührend gewürdigt.", so Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unterneh-men. „Das Urteil bestätigt die gängige nationale Praxis. Damit erhalten die kommunalen Versorgungsunternehmen endlich Rechtssicherheit."
Dienstleistungskonzessionen sind gerade in der kommunalen Trinkwasserversorgung weit verbreitet. Diese Form der Aufgabenübertragung unterfällt damit auch weiterhin nicht den förmlichen europäischen Vergabeverfahren, sondern lediglich den allgemeinen Grundregeln des EG-Vertrags wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verbot der Diskriminierung und der Transparenzpflicht. Eine Ausweitung des bestehenden Vergaberechtsregimes auf Dienstleistungskonzessionen lehnt der VKU nach wie vor entschieden ab.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt 1.350 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser und Entsorgung. Mit über 220.000 Beschäftigten wurden 2008 Umsatzerlöse von rund 72 Milliarden Euro erwirtschaftet. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 56,9 Prozent in der Strom-, 52,1 Prozent in der Erdgas-, 75,5 Prozent in der Trinkwasser-, 50,3 Prozent in der Wärmeversorgung und 11,2 Prozent in der Abwasserentsorgung.
Quelle: http://www.vku.de

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Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigt Abwassersatzung der Stadt Lommatzsch

Am 27. Mai 2009 verhandelte das Oberverwaltungsgericht in Bautzen die Klage mehrerer Bürger der Stadt gegen die Abwassersatzung sowie die darin enthaltene Festsetzung von Abwasserbeiträgen und Gebühren. In einer knapp vierstündigen Beratung beschäftigte sich das Gericht eingehend mit allen Klagepunkten. Erst zwei Tage später, am Freitag, dem 29. Mai 2009 verkündete das Gericht schließlich seine Entscheidung. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Demnach ist die Abwassersatzung rechtlich nicht zu beanstanden und mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Abwasserbeiträge und Gebühren werden auf Grundlage einer rechtmäßigen Satzung erhoben. Die umfassende Urteilsbegründung wird vom Gericht noch nachgereicht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Quelle: http://www.lommatzsch.de/n2882_oberverwaltungsgericht_in_bautzen_bestaetigt_abwassersatzung_der_stadt_lommatzsch.html

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Friedrichsdorf scheitert vor Gericht - Abwassergebühren

Die Stadt Friedrichsdorf wird voraussichtlich ihre Satzung für die Abwassergebühren überarbeiten und die Frisch- und Oberflächenwasser künftig getrennt berechnen müssen. Die Stadt ist nämlich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichtes vor dem 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert. Eine Stellungnahme aus dem Rathaus gibt es noch nicht. "Noch liegt die schriftliche Begründung aus Kassel nicht vor", heißt es auf Anfrage der FR.

Hintergrund ist eine Klage von drei Friedrichsdorfer Bürgern, die 2003 gegen die Abwasserbescheide Widerspruch eingelegt hatten. Sie begründeten dies mit der Forderung ...mehr unter

Quelle:
http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/bad_homburg/1963380_Abwassergebuehren-Friedrichsdorf-scheitert-vor-Gericht.html

(BVerwG 9B51.03).

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Kanalanschlussbeitragspflicht : Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragserhebung bei Dritterfüllung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.06.2008 (Az.: 15 A 699/06; vgl. Mitt. StGB NRW 2008 Nr. 560) entschieden, dass eine Kanalanschlussbeitragspflicht mangels beitragsrelevantem gemeindlichen Aufwand dann nicht entsteht, wenn die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde in der Form auf einen (privaten) Dritten übertragen worden ist, dass dieser auch den Herstellungsaufwand für die Abwasseranlage trägt und die Gemeinde lediglich ein jährliches Entgelt an den Dritten für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht zahlt.

Nach dem OVG NRW muss bei der Gemeinde ein eigener Herstellungsaufwand für den Neubau von Kanälen oder anderen abwassertechnischen Anlagen entstehen. Verschiebt die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Dritten, um sich von der Finanzierung der Herstellung zu befreien, so entsteht bei ihr kein Herstellungsaufwand mehr. An diesem Umstand ändert auch ein Betriebführungsentgelt nichts, dass an den Dritten gezahlt wird. Denn ein solches Betriebsführungsentgelt ist nach dem OVG NRW nur die periodische Gegenleistung für die Gesamtheit der Erbringung der Vertragsleistungen, namentlich der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, wobei in diese Gegenleistung wiederum kalkulatorische Kosten in der Form von Abschreibungen und Zinsen einberechnet werden. Der Herstellungsaufwand ist somit - so das OVG NRW - nur noch ein Rechnungsposten des Gesamtentgelts für eine dienst- oder werkvertragsähnliche Leistung in Form der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter und der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals in der Rechnungsperiode. Dieses ist nach dem OVG NRW aber kein Aufwand für die Herstellung der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, sondern typischer Bestandteil der über Benutzungsgebühren abzudeckenden Kosten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW).

Aber selbst wenn die Stadt nach dem Entsorgungsvertrag mit dem Dritten verpflichtet wäre, den Herstellungsaufwand zu tragen, können nach dem OVG NRW Beiträge nicht ohne weiteres erhoben werden. Beitrage sind dazu bestimmt, den Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde abzudecken. Mit dem Beitrag soll nicht nur ein irgendwie der Gemeinde entstandener Aufwand im Hinblick auf die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage abgedeckt werden, sondern Aufwand, der durch die gemeindliche Herstellung entstanden ist. Mit dem Beitrag wird aufwändige Gemeindetätigkeit, nicht bloß Aufwand als solcher finanziert. Zwar kann sich - so das OVG NRW - die Gemeinde bei der Herstellung eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen. Das bedingt aber nach dem OVG NRW, dass die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen auch von der Gemeinde und nicht von einem privaten Dritten getroffen werden. Die Gemeinde muss im Hinblick auf die beitragsfinanzierte Tätigkeit „das Heft in der Hand" haben. Die bloße vertragliche Regelung bzw. Absicherung, dass die gesetzlichen Grenzen der Abwasserbeseitigungspflicht eingehalten werden müssen, reicht nach dem OVG NRW nicht aus, um hinsichtlich der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage noch von einer gemeindlichen Herstellung zu sprechen.

In Anbetracht dieses Rechtstandpunktes des OVG NRW empfiehlt die Geschäftsstelle bei dem Abschluss von Betriebsführungsverträgen mit Dritten (z.B einer GmbH) darauf zu achten, dass der Gemeinde weiterhin ein eigener Herstellungsaufwand entsteht. Insoweit legt das OVG NRW Wert darauf, dass die neu gebauten Kanäle einen Aufwand bei der Gemeinde hervorrufen und bei der Einschaltung eines Dritten als technischen Erfüllungsgehilfen die Letzt-Entscheidung über den Neubau von Kanälen oder anderen abwassertechnischen Anlagen auch bei der Gemeinde liegt. Die Gemeinde muss im Hinblick auf die beitragsfinanzierte Tätigkeit nach dem OVG NRW „das Heft in der Hand" haben.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere Problematik hinzuweisen: Ist eine Beitragserhebung mangels Aufwand der Gemeinde nicht mehr möglich, so wirkt sich dieses auf die Abwassergebühren aus. Die gebührenpflichtigen Benutzer müssen dann in zwei Gruppen unterteilt werden. Es gibt dann die gebührenpflichtigen Benutzer der Gruppe 1 (Kanalanschlussbeitrag in der Vergangenheit gezahlt) und die Gruppe 2 (diejenigen, die keine Kanalanschlussbeiträge in der Zukunft mehr zahlen). Der Gebührensatz für die Gruppe 2 wäre höher, weil bei der kalkulatorischen Verzinsung keine tatsächlich von der Gemeinde vereinnahmten Kanalanschlussbeiträge mehr abgezogen würden. Diese 2 Gruppen müssten sowohl der Schmutzwasser- als auch bei der Regenwassergebühr gebildet werden. Diese Folge bei den Abwassergebühren ergibt sich daraus, dass die nicht mehr mögliche Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen dem Fall gleich steht, dass die Gemeinde ab einem Stichtag in der Zukunft keine Kanalanschlussbeiträge mehr erheben möchte (vgl. zu den Rechtsfolgen hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom 17.9.1980 - Az.: 2 A 1653/79 - GemHH 1982, S. 69; Queitsch KStZ 2002, S. 181ff., S. 183 unter der Nr. 4 „Die Abschaffung des Kanalanschlussbeitrages). Die Alternative hierzu wäre die Rückzahlung aller veranlagten Kanalanschlussbeiträge, was allerdings finanziell regelmäßig nicht machbar ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bei der Einschaltung eines Dritten eine vertragliche Regelung zu finden, die einen eigenen Herstellungsaufwand bei der Gemeinde begründet. Wichtig ist dabei nicht nur, dass das die Gemeinde die Letzt-Entscheidung über den geplanten Kanalbau trifft, sondern die neu gebauten Kanäle im Eigentum der Gemeinde stehen, was im Zweifelsfall auch dadurch erreicht werden kann, dass der neu gebaute Kanal gewissermaßen als fertiges Produkt dem Dritten abgekauft wird, denn dann entsteht bei der Gemeinde ein eigener Aufwand für die Herstellung der Abwasseranlage und die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge.

Der Beschluss des OVG NRW vom 30.6.2008 ist allerdings nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht auf die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR - § 114 a GO NRW) übertragbar. Denn zum einen ist die Anstalt des Öffentlichen Rechts ein alleiniges Sondervermögen der Gemeinde. Der Unterschied zur eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Gemeinde als Sondervermögen besteht lediglich darin, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts ein eigenständiges Rechtssubjekt ist, während die eigenbetriebsähnliche Einrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern ein Sondervermögen ist, welches der Gemeinde als Rechtsubjekt zugeordnet wird. Zum anderen kann die Gemeinde, wenn die Anstalt des öffentlichen Rechts das Kanalnetz und sonstige abwassertechnische Anlagen in ihrem Vermögen führt, nach § 114 a Abs. 3 GO NRW der AöR die Befugnis zu Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen übertragen. Auch in § 1 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW ist seit dem 17.10.2007 (GO-Reformgesetz - GV NRW 2007, S. 380ff., S. 392) nunmehr bestimmt, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts Beiträge und Gebühren erheben kann.
Az.: II/2 24-22
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/oberverwaltungsgericht-nrw-zur-beitragserhebung-bei-dritterfuellung.html

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Rechtsprechung: Abwasserentsorgung und Steuerpflicht

Ein grundsätzliches Thema der Abwasserbeseitigung
ist, ob Leistungen in diesem
Bereich steuerpflichtig sind. Hierzu
sind bereits mehrere - auch höchstrichterliche
- Urteile ergangen. Von interessierter
Seite wird ständig wiederholend
die steuerrechtliche Gleichstellung zwischen
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
gefordert. Insofern handelt
es sich auch um ein politisches Grundsatzthema.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH vom 29. Mai 2008 - Az. III
45/05) hatte sich mit der steuerlichen
Qualifizierung der Abwasserentsorgung
als Hoheitsbetrieb oder als Betrieb gewerblicher
Art zu befassen in einem Verfahren,
in dem um die Rückforderung einer
Investitionszulage durch das Finanzamt
gestritten wurde. Der Rechtsstreit
zeigt, dass die grundsätzliche Frage der
Steuerpflicht immer wieder in unterschiedlichen
Fallgestaltungen auftauchen
kann. Er zeigt auch, dass weiterhin in der
Rechtsprechung eine einheitliche Linie
festgestellt werden kann. Es darf allerdings
darüber spekuliert werden, welche
steuerrechtliche Bedeutung der Hinweis
des BFH hat, dass „erst durch das Sächsische
Wassergesetz von 1998" geregelt
wurde, dass die Abwasserbeseitigung auf
Private übertragen werden kann.
Der Sachverhalt bietet außerdem ein
anschauliches Beispiel dafür, wie in der
Praxis die rechtliche Umwandlung der
früheren volkseigenen Betriebe Wasserwirtschaft
der DDR auf die heutigen Aufgabenträger
vollzogen wurde. Im Tatbestand
des BFH-Urteils ist Folgendes ausgeführt:
„I. Die Klägerin entstand am 11. Mai
1990 durch Umwandlung auf der Grundlage
der Verordnung zur Umwandlung
von volkseigenen Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften
vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der
DDR I, 1990, 107) aus dem volkseigenen
Betrieb (VEB) W als GmbH. Gegenstand
des Unternehmens der sich nunmehr in
Liquidation befindlichen Klägerin war
das Erbringen von Leistungen zur Wasserversorgung,
die Durchführung von
Aufgaben der Abwasserbeseitigung ....

Den ganzen Artikel lesen Sie in der Korrespondenz Abwasser Abfall KA Heft 7-2009 ab Seite 717

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Keine Ausschreibung bei interkommunalen Kooperationen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 9. Juni 2009 die Zusammenarbeit zwischen Kommunen erleichtert. Entscheiden sich Kommunen für eine Zusammenarbeit (im konkreten Fall, um die gemeinsame, interkommunale Erledigung gesetzlich vorgeschriebener Abfallentsorgungsaufgaben durch ausschließlich öffentlich-rechtliche Einrichtungen zu ermöglichen), müssen sie keine Ausschreibung durchführen und brauchen daher nicht Angebote privater Unternehmen einzuholen, urteilte der EuGH (Az. C-480/06). Geklagt hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil die Landkreise Rotenburg (Wümme), Harburg, Soltau-Fallingbostel und Stade einen Auftrag über Abfallentsorgungsleistungen (Verbrennung) direkt an die Stadtreinigung Hamburg erteilt haben, ohne dass dieser Dienstleistungsauftrag im förmlichen Verfahren gemeinschaftsweit ausgeschrieben worden ist. Das Urteil steht im Volltext im Internet zum Download bereit:

http://curia.europa.eu
Quelle: http://www.dwa.de

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Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Beitragsreform

Der thüringische Verfassungsgerichtshof hat Ende April bei der mit Spannung erwarteten Entscheidung zu den Beiträgen für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung wesentliche Teile der seit 2005 geltenden Beitragsreform gekippt. Mit der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes hatte die thüringische Landesregierung zum 1. Januar 2005 die Beiträge für Wasser aufgehoben und bei der Abwasserentsorgung Beitragsminderungen für bestimmte Grundstücke verfügt.

...mehr unter: http://www.euwid-wasser.de/nachrichten.html?&tx_ttnews[pointer]=1&cHash=9ed5700fe2

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Abwassersatzung durch Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz nichtig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine Abwassersatzung für nichtig erklärt, da sie durch die Festlegung einer Bagatellgrenze mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist.....mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/ 

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VG Köln unterstreicht Bedeutung des Anschlusszwangs an Kanalisation

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Bedeutung des Anschlusszwangs an die öffentliche Kanalisation bestätigt, gegen den ein Grundstückseigentümer in Lindlar geklagt hat.
...mehr unter: http://www.euwid-wasser.de/

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Ingenieure haften für Vergabefehler

Ingenieure und Architekten haften gegenüber Kommunen für fehlerhafte Vergabevorschläge. Dies entschied das Landgericht Duisburg am 10. Februar (Az. 1 O 415/01). Laut dem Urteil handelt es sich bei dem zustande gekommenen Vertrag, im vorliegenden Fall zur Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die öffentliche Ausschreibung und zur Ausarbeitung einer Vergabeempfehlung, um einen Werkvertrag.

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/nachrichten.html Heft 15/09

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Unzulängliche Kanalisation zwingt Stadt zu Zahlung von Abwasserabgabe

Eine Stadt kann zur Zahlung einer Abwasserabgabe verpflichtet werden, wenn ihr Kanalisationsnetz nicht dem Stand der Technik entspricht. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat die Klage einer Stadt gegen die Abwasserabgabe abgewiesen, die von einer vom Landesumweltamt festgesetzten Abwasserabgabe befreit werden wollte. Dies ist dem Urteil zufolge nicht möglich, da das Kanalisationsnetz der Stadt - durch das Fehlen einer hydraulischen Drosselkalibrierung - nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mit seinem Urteil hat das OVG die Berufung der Stadt gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (11 K 1015/04) zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.

(Mehr lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des EUWID Wasser und Abwasser.)
http://www.euwid-wasser.de/nachrichten_single.html?&tx_ttnews[pointer]=2&tx_ttnews[tt_news]=349&tx_ttnews[backPid]=13&cHash=5ad16984bc

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Hecklingen :Bürger erkämpfen vor Gericht Senkung der Abwassergebühr

Magdeburg / Hecklingen. Die Bürgerinitiative " Bezahlbares Abwasser ", die seit Jahren gegen die sehr hohen Schmutzwassergebühren des Abwasserzweckverbandes ( AZV ) " Bodeniederung " in Hecklingen ( Salzlandkreis ) kämpft, hat gestern einen Sieg vor dem Verwaltungsgericht errungen.

Die Richter, die über zwei Musterklagen von Mitgliedern der Initiative verhandelten, hoben die angefochtenen Gebührenbescheide des Verbandes auf. Das gelte für die gesamte Kalkulationsperiode von 2007 bis 2009, sagte der Vorsitzende Richter Uwe Haack der Volksstimme. " Wir haben in der Gebührenkalkulation in erheblichem Maße Kosten festgestellt, die nicht gebührenfähig sind ", führte er zur Begründung aus. Zudem seien Kosten in erheblicher Weise der Schmutzwasserentsorgung zugeordnet, die Niederschlagswassergebühren andererseits aber entlastet worden. Damit sei die seit 2007 geltende Schmutzwassergebühr von 6, 16 Euro pro Kubikmeter nicht hinreichend untersetzt, sagte Haack. Er warnte jedoch... mehr unter:
http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/sachsen_anhalt/sachsen_anhalt/?em_cnt=1348704

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Landkreis darf Untersuchung auf AOX bei Galvanikbetrieb anordnen

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass Abwasser aus ihrem Betrieb im Rahmen der behördlichen Überwachung auf den Parameter „absorbierbare organisch gebundene Halogene" (AOX) untersucht wird.
2Im Betrieb der Klägerin werden von fremden Betrieben gefertigte und angelieferte Werkstücke im Wege der Galvanisierung mit einem metallischen Überzug versehen und anschließend an den Kunden zurückgegeben (Lohngalvanik). Das anfallende Abwasser wird in einer eigenen Behandlungsanlage der Klägerin vorbehandelt und anschließend in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Der beklagte Landrat versah die hierfür erforderliche Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung vom 10. Oktober 1990 (GVBl. S. 451) unter anderem mit einer Nebenbestimmung, nach der im Rahmen der behördlichen Überwachung das Abwasser an der Endkontrollstation durch einen amtlichen Gutachter zu beproben und unter anderem auf den Parameter AOX zu untersuchen ist.

Das Urteil findet man unter:
http://www.bverwg.de/enid/886283a7aea83133e1fee47ce3b76b33,beba127365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093131303830093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html

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Anschluss von Wochenendhäusern an die Abwasserkanalisation ist rechtens

Der Vorschlag der Kläger zur Errichtung einer dezentralen Kanalisation durch Klärgruben wurde abgelehnt.
Das Urteil vom 23.9.2008 Az. 14 K 2393/06 und 14 2345/06findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2008/14_K_2393_06urteil20080923.html

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Kommune ist nicht verpflichtet eine Druckentwässerungsleitung mit einem Be- und Entlüftungssystem zu versehen

VG Sigmaringen Urteil vom 24.7.2008, 6 K 1871/06
Anspruch auf Beseitigung von Mängeln am öffentlichen Kanalsystem (Entwässerung)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Sigmaringen&Art=en&Datum=2008-7&nr=10577&pos=1&anz=7

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Entscheidung des BGH zum Vergaberecht

Eine wichtige Entscheidung, die die Auftragsvergabe von Bund , Land oder Gemeinde an Tochterunternehmen der öffentlichen Hand regelt.
Fazit: Auch rein kommunale Aktiengesellschaften müssen sich bei öffentlichen Ausschreibungen/ Aufträgen mit anderen Anbietern beteiligen.

Das ganze Urteil findet man unter AZ: I ZR 145/05 vom 3.Juli 2008

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3cb25d30a407055233ebc614f6c05111&nr=44694&pos=1&anz=48

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Wagniszuschlag rechtens?

Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied in einem Rechtsstreit zu Gunsten der Stadt Essen. ( Az.: 9a 373/06 vom 24.6.2008)
Es ging um einen Wagniszuschlag in Höhe von 3% bei der Kalkulation der Abwassergebühren.
Das ganze Urteil finden Sie unter

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/9_A_373_06urteil20080624.html

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Einleitungserlaubnis

Anschlussbeitrag trotz Grundstückskläreinrichtung mit Einleitungserlaubnis
VGH Kassel, Beschluss vom 30.01.2007 zu Az.: 5 ZU 2966/06)
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php
 
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Anschluss- und Benutzungszwang

Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Anschluss- und Benutzungszwang. Hinweis von RA Feick aus Leipzig zum Beschluss des SächsOVG v.8.8.07 - 4 B 321/05
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php
 
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Anschlusszwang trotz vorhandener Kleinkläranlage

Verwaltungsgericht Minden, Berescheid vom 11.11.2005 zu AZ.: 11 K 1120/05; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.1.2006 zu AZ.: 15 A 1580/05
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Kanalerneuerung im Inliner-Verfahren für die Anlieger beitragspflichtig

Das Verwaltungsgericht Minden hat sich jetzt erstmalig mit der Umlegung von Kosten, die durch den Einzug eines sog. Inliner-Schlauchs in einen alten und verschlissenen Straßenkanal entstehen, befasst. Gegen die Erhebung eines entsprechenden Straßenbaubeitrags durch die Stadt Bielefeld war geklagt worden.
Hintergrund des Gerichtsverfahrens war eine Kanalerneuerung in der Bielefelder Altstadt. Bei einer Fernaugenuntersuchung hatte sich herausgestellt, dass der 102 Jahre alte Mischwasserkanal in der Renteistraße wegen fehlender Rohrstücke und Rissebildung saniert werden musste. Diese erfolgte im Jahre 2002 im Inliner-Verfahren. Dabei wird ein mit Kunstharz getränkter Schlauch - umgestülpt - zunächst über einen Schacht in den alten Steinzeugkanal eingeführt und unterirdisch bis zum nächsten oder übernächsten Schacht mittels Druckluft oder Heißwassers gedrückt. Dann erfolgt durch UV-Licht oder Kaltwasser die Härtung des Kunstharzschlauchs. Auf diese Weise kann ohne Aufreißen der Straße ein neuer Kanal mit fast dem gleichen Rohrdurchmesser hergestellt werden. Für die Baumaßnahme waren die Anlieger durch die Stadt Bielefeld zu Straßenbaubeiträgen herangezogen worden.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren nunmehr grundsätzlich die beitragsrechtliche Umlage solcher Kosten auf die Anlieger für zulässig erachtet. Nach Auffassung der Richter handelt es sich hierbei nicht um eine beitragsfreie Instandsetzung, sondern um eine Erneuerung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. Der eingezogene Inliner sei nämlich nach seiner Härtung selbstständig tragfähig und ersetze die alte Anlage vollständig. Für die Beitragspflicht könne es keinen Unterschied machen, ob der alte Kanal in offener herkömmlicher Bauweise ausgebaut oder aber wie beim Inliner-Verfahren nur als Grundlage zur Verlegung eines neuen Kanals benutzt werde.
 
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Hepatitis-B-Infektion keine Berufskrankheit

Die Infektion eines Klärfacharbeiters mit Hepatitis B kann nach einem Urteil des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2007 (Az. L 2 U 137/05) ohne Nachweis eines konkreten Infektionsereignisses nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Klärfacharbeiter seien bei ihrer Tätigkeit einer Infektionsgefahr hinsichtlich Hepatitis B nicht in ähnlichem Maß besonders ausgesetzt wie die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen, so das Gericht in den Leitsätzen des Urteils. Hepatitis-B-Viren würden bei der Darmpassage so verändert, dass sie nicht mehr infektionstüchtig seien, und sie könnten auch nicht im Abwasser überleben. Ebenso sei eine Anreicherung von Heptatitis-B-Viren im Klärschlamm nicht bekannt. Nach diesem Urteil besteht für Kanal- und Klärwerksarbeiter kein besonders erhöhtes Risiko einer Infektion durch Hepatitis-B-Viren. Das Urteil steht im Internet zum Download bereit:
www.rechtsprechung.saarland.de dort „Landesrechtsprechung Saarland"

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Entwässerung

Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 NWG erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke betreibt, ist nicht verpflichtet und ohne eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht berechtigt, bei einer späteren Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen Grundstücke mit Wohnbebauung weiterhin zu entwässern. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer infolge der bisherigen Wahrnehmung der Entwässerung durch den Verband bei der Bebauung zunächst eine für ihn günstige Grundwassersituation vorgefunden hat. Aus dem Entscheidungstext Die Kläger verlangen vom Beklagten Maßnahmen zur Bodenentwässerung, die den Grundwasserstand in der Umgebung ihres Grundstücks dauerhaft auf mindestens 2 m unter dem Geländeniveau halten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Rahmen seiner Verbandsaufgaben verpflichtet ist, durch eine weiträumige Absenkung des Grundwasserspiegels den Keller des klägerischen Wohngebäudes vor dem Eindringen von stauendem Wasser zu schützen.
Quelle: http://www.dbovg.niedersachsen.de
OVG Lüneburg  

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Deichverband aufgelöst

Ein Deichverband und Behörden - darunter auch zwei nordrhein-westfälische Ministerien - waren beteiligt, als im Rahmen eines Mediationsverfahrens beim Verwaltungsgericht Minden eine Lösung für den Hochwasserschutz im Bereich der Werre zwischen den Städten Löhne und Bad Oeynhausen gesucht und gefunden wurde.
Der Kreis Herford hatte bereits 2001 die Auflösung des Deichverbands Löhne verfügt. Dieser war 1891 als Gohfelder Deichverband wegen der nach dem Bau des Sielwehrs in Bad Oeynhausen verschärften Hochwassergefahr entlang der Werre gegründet worden. Nicht zuletzt aufgrund verschiedener Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sah der Kreis Herford den Deichverband Löhne in seiner satzungsgemäßen Struktur nicht mehr als zeitgemäß an und verfügte seine Auflösung.
Im Rahmen des wegen dieser Auflösung von der Stadt Bad Oeynhausen eingeleiteten Klageverfahrens wünschten die Beteiligten übereinstimmend die Durchführung einer richterlichen Mediation. Diese konnte nun erfolgreich abgeschlossen werden. Das Mediationsverfahren war wegen der erforderlichen Beteiligung weiterer Stellen besonders komplex. Vertreter des Gesundheits- sowie des Umweltministeriums des Landes NRW, der Bezirksregierung Detmold, des Kreises Herford, der Städte Bad Oeynhausen und Löhne und des Deichverbands Löhne fanden schließlich eine Lösung. Diese sieht als Ergebnis letztlich vor, dass der Deichverband Löhne aufgelöst wird und die Städte Bad Oeynhausen und Löhne die Aufgaben des örtlichen Hochwasserschutzes im fraglichen Bereich mit finanzieller Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen übernehmen.

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Freistaat muss Zweckverband die Kosten des sog. Beitragsmoratoriums im Jahr 2004 erstatten

Pressemitteilung vom 16. Juli 2008 Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat am 7. Juli 2008 entschieden, dass der Abwasserzweckverband Bode-Wipper wegen geltend gemachter Beitragsausfälle gegen den Freistaat einen Anspruch auf Zahlung von € 92.873,79 nebst Zinsen hat. Im Jahre 2004 hatte der Thüringer Ministerpräsident angekündigt, das Thüringer Kommunalabgabengesetz ändern zu wollen. Die Kammer hat festgestellt, dass das Thüringer Innenministerium die Zweckverbände daraufhin in einem Rundschreiben gebeten hatte, letztlich bis zum Inkrafttreten eines neuen Kommunalabgabengesetzes keine neuen Beitragsbescheide zu erlassen bzw. den Vollzug bereits erlassener Bescheide aussetzen (sog. Beitragsmoratorium). Es hatte die Verbände zudem darauf hingewiesen, dass ihnen die durch die Nichterhebung von Beiträgen während des Moratoriums entstandenen Zinslasten bzw. entgangene Zinsgewinne erstattet werden sollen. In weiteren an die Kommunalaufsichtsbehörden gerichteten Schreiben wiederholte das Innenministerium diese Bitte und konkretisierte die Voraussetzungen für die in Aussicht gestellte Beitragsausfallerstattung. Auf den Antrag des Klägers erstattete der Freistaat ihm einen geringfügigen Teilbetrag der geltend gemachten Zinsausfälle und vertrat im Übrigen die Auffassung, dass die weiteren Aufwendungen nicht erstattungsfähig seien, weil es für die Erstattung keine rechtliche Grundlage gebe. Die Bitte der Landesregierung um ein Beitragsmoratorium sei rechtlich unverbindlich gewesen. Die Ankündigung, bestimmte finanzielle Ausfälle ausgleichen zu wollen, sei zu unbestimmt, um daraus Subventionsansprüche ableiten zu können. Eine Zusicherung habe man gegenüber den Verbänden nicht abgegeben. Mit den Rundschreiben seien lediglich die Kommunalaufsichtsbehörden informiert worden. Die Kammer ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat sich im Ergebnis der Auffassung des Klägers angeschlossen, der sich darauf berufen hatte, die Landesregierung habe ihm einen Ausgleich für sei- Verwaltungsgericht Weimar Verwaltungsgericht Weimar - Pressesprecherin; Telefon: 03643/413-425 ne Beitragsausfälle wirksam zugesichert. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums an die Kommunalaufsichtsbehörden auch gegenüber den Zweckverbänden Wirksamkeit entfalten. Der Freistaat habe ein Interesse daran gehabt, dass sich möglichst alle Aufgabenträger dem Beitragsmoratorium anschließen: „Damit die Aufgabenträger während des laufenden Landtagswahlkampfes nicht vollendete Tatsachen schufen, indem sie weiterhin Beiträge erhoben, für die die Thüringer Landesregierung Privilegierungstatbestände plante, wurde ihnen als Gegenleistung der Ausgleich der entstehenden finanziellen Ausfälle zugesagt“, so die Kammer in ihrem Urteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlich abgefassten Urteils Berufung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar einzulegen. Verwaltungsgericht Weimar, Az. 7 K 6522/04 We Verwaltungsgericht Weimar Verwaltungsgericht Weimar - Pressesprecherin; Telefon: 03643/413-425

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Investitionen für Niederschlagswasserkanal sind verrechnungsfähig

Beim Bau von Trennsystemen zur Abwasserableitung sind nicht nur die Investitionen in die Schmutzwasserkanäle mit der Abwasserabgabe verrechenbar, sondern auch Investitionen für die Niederschlagswasserableitung. Dies machte Ende Juni der 7. Senat des BVerwG (Urteil vom 26.6.2008 Az: 7 C 2.08 ) in der mündlichen Verhandlung deutlich. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor, die Kanzlei KMS aus Zwickau, die die Wasserwerke Zwickau GmbH bei dem Verfahren gegen das Land Sachsen vertrat, rechnet mit der schriftlichen Fassung in den nächsten drei bis vier Monaten.

Den ganzen Artikel lesen Sie in euwid , Wasser und Abwasser Heft 29 vom 15.7.2008

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Gebührenpflicht von Niederschlagswasser

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen hat in einem unanfechtbaren Beschluss (Az.: 9A 4433/05 vom 5.11.2007entschieden, dass Einleitungen von Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage auch dann gebührenpflichtig sind, wenn das Wasser nicht ddurch ein Kanalrohr erfolgt, sondern einfach durch ein vorhandenes Gefälle läuft.
Das Gericht hat damit die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zurückgewiesen.
den ganzen Artikel lesen Sie in euwid Heft 28 vom 8.7.2008 Seite 3

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Anschluss- und Benutzungszwang

Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Anschluss- und Benutzungszwang. Hinweis von RA Feick aus Leipzig zum Beschluss des SächsOVG v.8.8.07 - 4 B 321/05)

Weitere Infos und download unter:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php
 
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Schadensersatzansprüche sind der rechtens

Auch wenn eine Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten übertragen hat, bleibt sie Mitinhaberin der Kanalisation.
Das ist das Fazit aus einem Rechtsstreit, in dem der Bundesgerichtshof angerufen wurde.
Bei einem Unfall der sich 1997 in Mönchengladbach ereignet hat wurde ein Kanalarbeiter getötet und ein weiterer schwer verletzt,
Geklagt hatte die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, die Schadensersatzansprüche gegen die Stadt geltend machte. Mönchengladbach wehrte sich dagegen und begründete das mit der Tatsache, dass sie nicht Inhaberin der Anlage sei und verwies auf einen Entsorgungsvertrag mit der ehemaligen Stadtwerke Mönchengladbach GmbH. Aus Sicht des BGH war die beklagte Stadt aber durchaus Mitinhaberin der provisorisch angeschlossen Kanalleitungen und deshalb gesamtschuldnerisch für den geltend gemachten Schaden verantwortlich.

Die Entscheidung findet man unter dem Aktenzeichen IIIZR 5/07 in Beschluss vom 30. 4. 20008. BGH.

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Befreiung von Einleitungsgrenzwerten in einer kommunalen Abwassersatzung

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Einleitungsgrenzwerte in einer kommunalen Abwassersatzung betroffen (Urteil vom 20. März 2007 Az. 15 A 69/05). Es hatte sich mit mehreren wichtigen Fragen aus dem kommunalen Abwasserrecht zu befassen.
-Verstößt die Bezugnahme auf DIN- Normen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmungsgebot?
- Kann ein Einleiter ohne Befreiung von einem satzungsrechtlichen Grenzwert, den er nicht einhalten kann, in die städtische Kanalisation Abwasser einleiten?
- Ist er zur Vorbehandlung verpflichtet oder hat der einen Anspruch auf Befreiung von den satzungsrechtlichen Beschränkungen des Grenzwerts?
Diese Fragen werden in einem ausführlichen Artikel, mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhard Piens (Essen) beantwortet.
Mehr in der Korrespondenz Abwasser Heft 7/2008 ab Seite 795

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Dichtheitsprüfungen auch weiterhin zulässig

Bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigte das Gericht, dass Dichtheitsprüfungen an privaten Schmutzwasserkanälen grundsätzlich von den Eigentümern zu dulden sind.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens vor dem VG Göttingen war die Durchführung einer Dichtheitsprüfung der Schmutzwasserkanäle auf dem Gelände und unter dem Gebäude eines Grundstücks im Bereich eines Kanalsanierungsgebietes in Göttingen.
Eine zunächst durchgeführte optische Untersuchung der fraglichen Kanäle war ohne Befund. Zur Sicherheit sollte noch eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Dies untersagten die Eigentümer des Grundstücks, so dass die Stadtentwässerung gezwungen war, den Eigentümern die Durchführung der Untersuchung per Bescheid aufzugeben. Dagegen wurde seitens der Eigentümer Klage erhoben.

Rechtsgrundlage der Bescheide war die Abwassersatzung von 1993. Das Gericht stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass diese Satzung über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügte von den Grundstückseigentümern die Durchführung einer solchen Dichtheitsprüfung zu verlangen. Gleichzeitig hat das Gericht aber konstatiert, dass Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet sind, die Durchführung von Dichtheitsprüfungen durch die Stadtentwässerung auf Kosten der Stadtentwässerung zu dulden. Hierzu ein Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.08:

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Vertretern der Beteiligten ausführlich erörtert. Sie erhielten das Wort und machten Ausführungen zur Sache. Der Einzelrichter wies insbesondere darauf hin, dass für die im Tenor des Bescheides vom 28.03.2007 ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin wohl keine ausreichende Rechtsgrundlage im damals geltenden Satzungsrecht, wie auch in § 11 Nds. SOG, bestehen dürfte und das der Klägerin auferlegte Pflicht nicht hinreichend beschränkt worden sei. Der Einzelrichter wies jedoch auch darauf hin, dass grundsätzlich die Durchführung einer Dichtheitsprüfung durch den Eigenbetrieb Stadtentwässerung auf dessen Kosten nach dem geltenden Satzungsrecht nicht verhindert werden könne."

Wegen der formalen Mängel hob die Stadt Göttingen die Bescheide dann in der mündlichen Verhandlung auf.

In der seit 2007 geltenden Abwassersatzung sind nunmehr ausreichende Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen geschaffen worden.

Fazit:
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat bestätigt, dass die Grundstückseigentümer die Durchführung von Untersuchungen der Entwässerungsanlagen auf ihrem Grundstück durch die Stadtentwässerung und auf Kosten der Stadtentwässerung zu dulden haben. Eine solche Untersuchung kann die Prüfung mit Signalnebel, optischer Kamerabefahrung sowie eine Dichtheitsprüfung umfassen. Wie schon bisher selbstverständlich werden die Untersuchungen nur nach Terminabsprachen mit den Eigentümern durchgeführt werden.

http://www.stadtentwaesserung.goettingen.de/html/index.php?id=12&backPID=3&tt_news=49

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Die Gemeinden entscheiden über Regenwasserbeseitigung

So lautet ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (14 K 2800/06). Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser, wenn die Kommune auf seinem Grundstück einen Mischwasserkanal gebaut hat, der auch das Niederschlagswasser von dem Grundstück aufnehmen kann.
Den ganzen Artikel zur Klage lesen Sie in Euwid Heft 26 vom 24. Juni 2008 auf Seite 7.

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Urteil zu Schaden an Hausanschlussleitung

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2008 ,Aktenzeichen III ZR 307/05 hatte einen Schadensfall zu beurteilen, in dem Wasser, das aus einer undichten Hausanschlussleitungen auslief, einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Der Eigentümer des Einfamilienhauses nahmen die Stadtwerke hierfür in Anspruch, weil er der Auffassung vertrat, die Stadtwerke als Wasserversorgungsunternehmen müssten in den Schaden ersetzen.
Den ganzen Artikel lesen Sie in der Korrespondenz Abwasser Heft 6/2008 ab Seite 962

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Pflicht zum getrennten Gebührenmaßstab

Das Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde zurück
Kommunen in Nordrhein Westfalen sind zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühren verpflichtet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai (AZ.:9 B 19.08). Das Gericht hat damit die Beschwerde der Stadt Stadtlohn über die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW zurückgewiesen.

Der Bund für Umwelt -und Naturschutz Deutschland begrüßte die Entscheidung als " wichtige Entscheidung für mehr Gebührengerechtigkeit und Umweltschutz ". „Die Kommunen sind nun endlich verpflichtet, den ökologischen Umgang mit Regenwasser auch finanziell zu belohnen ", sagte der Landesvorsitzende Paul Kröfges.

Den Bericht über den gesamten Vorgang lesen Sie in Euwid Heft 26 vom 24.6.2008 auf Seite 3.

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Gerechte Lösung gesucht

Das brandenburgische Oberverwaltungsgericht hat im Dezember2007 entschieden, dass in der DDR an das zentrale Wasser- und Abwassernetz angeschlossene Hausbesitzer jetzt nachträglich einen Beitrag bezahlen müssten. Das Urteil Die Richter urteilten auf Basis des geltenden Kommunalabgabengesetzes. In folge informierte das Ministerium des Innern zuständige Ämter und Verbände mit folgendem Rundschreiben.

Rundschreiben in kommunalen Angelegenheiten
Anschlussbeiträge gem. § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) bei Altanschlüssen

1. Ausgangslage
Mit Rundschreiben vom 19. Februar 2008 und 14. April 2008 informierte das Ministerium des Innern über die Entscheidungen OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 und über die in diesem Zusammenhang angesprochene Heranziehung von sog. „Altanschließern" zu Anschlussbeiträgen gem. § 8 KAG.

Diese Entscheidungen waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung mit Experten und Betroffenen, die am 16. April 2008 durch den Ausschuss für Inneres und den Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages Brandenburg durchgeführt worden ist. Aufgrund der dort und in der Öffentlichkeit geführten Diskussion über die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen dieser Urteile hat die Landesregierung eine grundlegende Prüfung der Problematik sowie möglicher Lösungsansätze beschlossen und dazu folgende Vorgehensweise verabredet:
In einer ersten Phase soll durch eine umfassende Datenerhebung, initiiert durch das MLUV und das MI, bei allen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung die Dimension der Altanschließerproblematik im Land Brandenburg eingegrenzt werden. Dabei geht es insbesondere um die Anzahl der Altanschließer, die Höhe möglicher Beitragsnachforderungen und die Auswirkungen auf die Neuanschließer sowie auf die Gebührenkalkulation. Erst auf der Grundlage fundierter Informationen können die Auswirkungen der OVG-Urteile bewertet werden. Diese Datenerhebung wird in Kürze mit einem gesonderten Rundschreiben des MLUV und des MI beginnen. Ich möchte Sie bereits heute um tatkräftige Unterstützung der Aufgabenträger bei der Beantwortung des Fragenkatalogs bitten.

Damit die Datenerhebung, die sich voraussichtlich über mehrere Monate erstrecken wird, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beitragsforderungen der Aufgabenträger hat, wird die Landesregierung dem Landtag vorschlagen, die Festsetzungsverjährungsfrist nach dem KAG zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll kurzfristig vorgelegt und noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Nach Auswertung der Datenerhebung wird die Landesregierung in einer zweiten Phase mögliche Lösungsansätze erörtern und die dann gegebenenfalls erforderlichen Schritte beschließen.

2. Verfahrensweise bei der Nachforderung von Beiträgen

Das Oberverwaltungsgericht hat in den o.g. Entscheidungen seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 bestätigt, dass die Beitragspflicht von Altanschließern den Regelungen des § 8 KAG und dem Gleichbehandlungsgebot entspricht. Die grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts betreffen zwar die Abwasserentsorgung, sie sind jedoch gleichermaßen auf die Wasserversorgung übertragbar. Die Berücksichtigung der Flächen von Altanschließern bei der Beitragskalkulation und die Erhebung von Anschlussbeiträgen auch gegenüber Altanschließern in diesen Aufgabenbereichen entsprechen damit Recht und Gesetz.

a) Dennoch empfiehlt das Ministerium des Innern als oberste Kommunalaufsichtsbehörde vor dem Hintergrund der beabsichtigten Datenerhebung und der weiteren gegebenenfalls folgenden Schritte eine besonnene und zurückhaltende Vorgehensweise bei der Erhebung und Vollstreckung von Anschlussbeiträgen durch die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Dies ist bei denjenigen Aufgabenträgern, die bisher die Beitragskalkulation ohne Berücksichtigung der Flächen der Altanschließer vorgenommen haben, schon deshalb geboten, weil die auf dieser Kalkulation beruhenden Beitragssatzungen unter Zugrundelegung der OVG-Urteile fehlerhaft sein dürften.

Mit Blick auf diese Aufgabenträger, die bei ihrer Kalkulation zur Bemessung der Beitrags- und Gebührenhöhe die sog. „Altanschließer" nicht berücksichtigt haben, rege ich deshalb an, vorerst alle Beitragsforderungen und insbesondere deren Vollstreckung bis zu einer endgültigen Lösung auszusetzen. Sollte dies im Einzelfall nicht in Betracht kommen, empfehle ich, zumindest verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Billigkeitsentscheidungen nach § 12 KAG i.V.m. der Abgabenordnung zu treffen (Stundung, Einräumen von Ratenzahlung). Die Beitragspflichtigen sollten bereits im Abgabenbescheid oder durch ein gesondertes Schreiben auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen werden.

b) Bei denjenigen Aufgabenträgern, die die Flächen von Altanschließern bei der Beitragskalkulation berücksichtigt haben, gehe ich von einer rechtskonformen Kalkulation und damit von rechtmäßigen Satzungen aus. Gleichwohl rege ich auch bei diesen Aufgabenträgern an, Vollstreckungsmaßnahmen zurückhaltend durchzuführen und jede einzelne Forderung einer vertieften Prüfung und Abwägung der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Die Kommunalaufsichtsbehörden werden hiermit angewiesen, in diesen Fällen die Nichtvollstreckung von Beitragsbescheiden aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch diesen Aufgabenträgern empfehle ich darüber hinaus, verstärkt von Billigkeitsmaßnahmen nach § 12 KAG Gebrauch zu machen und die Beitragspflichtigen entsprechend zu beraten.

Ich bitte Sie, dieses Schreiben an die Aufgabenträger in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiterzuleiten.

Im Auftrag

2. Mitzeichnung MLUV:
- vgl. E-Mail des MLUV, Herr Kuhlmeier vom 21.05.2008
3. Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden
und dem Landeswasserverbandstag e.V. Brandenburg
- vgl. Stellungnahme des Landeswasserverbandstag e.V. vom 19.05.2008
- vgl. Telefongespräch mit dem StGB am 21.05.2008
- schriftliche Stellungnahme des LKT steht noch aus
4. Herrn Minister auf dem Dienstweg vor Abgang zur Kenntnis
5. Postausgang
6. Kopie nach Abgang dem MULV und der StK zur Kenntnis
7. z.V.

www.brandenburg.de/sixcms/media.php/1056/PM%20087%20LT%20Abwasser%20Anlage.doc

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Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabes zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr

mit Urteil vom 18.12.2007 (Az. 9 A 3648/04) hat das Oberverwaltungsgericht Münster unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren über einen einheitlichen Frischwassermaßstab nunmehr nicht mehr zulässig ist. Neben ca. 170 anderen Städten in Nordrhein- Westfalen rechnet auch die Stadt Niederkassel bislang die Kanalbenutzungsgebühr nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab ab. Die Stadt beabsichtigt, den Gebührenmaßstab mit Rückwirkung zum 01.01.2008 zu ändern. Nunmehr sollen auch in Niederkassel ab dem 01.01.2008 die Kanalbenutzungsgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser und Regenwasser
getrennt erhoben werden. Für die Erhebung der Regenwassergebühr ist die befestigte Fläche entscheidend, von der das anfallende Regenwasser in die öffentliche Kanalisationsanlage geleitet wird. Es entsteht keine neue Gebühr, sondern die Gebühr wird nur anders verteilt. Dies führt für Sie zu einer Mehr- oder Minderbelastung.
Bis zur Umstellung erfolgt die Veranlagung zu Abschlagszahlungen für das Jahr 2008 noch auf der Grundlage des bisher geltenden Satzungsrechtes, d.h. die Abschlagszahlungen sind in der Ihnen bekannten Höhe zu zahlen. Über alle Einzelheiten, sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch der Berechnungsweise werden Sie noch eingehend schriftlich unterrichtet.
Die endgültige Veranlagung zu den Kanalbenutzungsgebühren ab dem 01.01.2008 wird rückwirkend auf der Grundlage der geänderten Satzung erfolgen. Insoweit ergeht der Bescheid vom 14.01.2008 im Hinblick auf die Festsetzung der Abschläge auf die Kanalbenutzungsgebühren für 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Dienststelle: Abwasserwerk
Auskunft erteilt: Herr Peters Zimmer 212
Telefon: 0 22 08 / 94 66

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Klage gegen zentrale Schmutzwassererschließung

In der KA Korrespondenz Abwasser, Abfall Heft 3/2008 berichtete Herr Rechtsanwalt Reinhard Piens/ Essen über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam. Es ging um die Frage: Kann ein Bürger gegen die Herstellung der zentralen Schmutzwassererschließung klagen?

In der KA kann man den vollständigen Artikel ab Seite 280 nachlesen.

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Flut im Keller

Der Bundesgerichtshof entschied über Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit Rückstauungen in der Hausanschlussleitung. (AZ.III ZR 177/06).

Was war geschehen? Im Frühjahr 1997 kam es zu durch Rückstau und dadurch verursachte Überflutung des Kellergeschosses einer Gaststätte. Der Eigentümer verlangte von der Gemeinde eine Entschädigung von etwa 34.000 €. Sein Gutachter beschrieb, dass der etwa 100 Jahre alte Mischwasserhauptsammler möglicherweise nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspräche, da inzwischen neue Baugebiete hinzugekommen waren. Da der Anschlusskanal zu tief in den Hauptkanal einmünde, könnten Verunreinigungen auf Grund der hohen Trockenwetterbelastungen den Anschlussbereich verstopfen.

Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Haftung der Gemeinde sich nicht auf Schäden, die ihren Grund darin hätten, dass in der Anlage ein Rückstau entstehe, der sich in dem Rohrsystem fortsetze und durch die Anlage in das Haus gelange. Mangels eines unmittelbaren Eingriffs sei auch kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff begründet.

Dies hat der Bundesgerichtshof so zurückgewiesen: das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer kann eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde begründen. Die Haftung der Gemeinde kann ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht durch eine gemeindliche Satzung beschränkt werden. Zwar kann diese vertragsähnliche Haftung durch Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Deshalb hat der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

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BGH entscheidet: Gemeinde haftet

Der Städte- und Gemeindebund von Nordrhein- Westfalen weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.IIIZR 303/05) hin, das besagt, dass im vorliegenden Fall die Gemeinde bei Bau Schäden am Kanal haftet.

Der Fall: eine Gemeinde hatte Bauarbeiten an einer Brücke durchführen lassen, dabei wurde ein Abwasserkanal beschädigt. Am Anschlusskanal für ein Grundstück entstand ein Rückstau, nach starkem Regen kam es zu einer Überflutung im Untergeschoss des Hauses. Die Grundstückseigentümer verlangten von der Stadt Ersatz für die entstandenen Schäden in Höhe von € 33.000,-. Nachdem das Landgericht und das OLG unterschiedlich geurteilt hatten entschied der BGH, dass eine Gemeinde die Pflicht hat Beeinträchtigungen an Rohrleitungen durch Bauarbeiten an anderen Anlagen zu verhindern. Es sei alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit einer Leitung gefährden oder beeinträchtigen könne. Der BGH ist der Ansicht, dass beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis besteht, das eine Haftung für von ihr beauftragte Unternehmen als Erfüllungsgehilfen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 278 BGB) begründen kann. Die Gemeinde haftet laut dem Urteil nicht nur für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung des Kanalnetzes, sondern sie ist infolge des zwischen den Parteien bestehenden Leistungs-und Benutzungsverhältnisses auch verpflichtet, die Anschlussnehmer vor Schäden zu bewahren.

Der BGH hat dem Kläger in der RevisionRecht gegeben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Ersatzpflicht der Stadt hänge nur noch von der Frage des Ursachenzusammenhangs ab, den der BGH offen lässt. Versehen mit dem Hinweis, dass die Beweislast für einen mangelnden Ursachenzusammenhang bei der Gemeinde liege.

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Gerichtsentscheid über Anforderungen an qualifizierte Stichprobe

Die Anhänge der Abwasserverordnung nennen die 2 h Mischprobe und die qualifizierte Stichprobe, in der wasserrechtlichen Überwachung sind ganz überwiegend die qualifizierte Stichprobe zu nehmen. Die dortigen Festlegungen sind nach §4 Abs.1 + 4 des Abwasserabgabengesetzes entscheidend für die Ermittlung der Höhe der Abwasserabgabe.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte zwei Verfahren über Abwasserabgabe zu entscheiden. Im Rahmen der behördlichen Einleiterüberwachung war eine Überschreitung des festgelegten Überwachungswertes bei Blei festgestellt worden. Dies führte zu einer erheblichen Erhöhung der Abwasserabgabe. Die Überwachungsbehörde hatte hintereinander mehrere Einzelproben genommen, diese vermischt und war nach zwei Minuten entsprechend verfahren. Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinen Urteilen vom 18. Juli 2006 entschieden, dass die Stichproben nicht aus mehrmaligen Probenahmen zusammengesetzt werden dürfen. Damit war die Abwasserabgabe nicht rechtmäßig festgesetzt.

Das Landesumweltamt hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

In der KA Abwasser Abfall vom April 2007 wird die Problematik zwischen Stichprobe und Einzelprobe ausführlich dargelegt.

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Streit um Müll

Bild FW-RECH-Muell-F.JPG Das Mannheimer Theresien- Krankenhaus muss seinen Müll in kommunalen Abfallwirtschaftsbetrieb überlassen. Im Rechtsstreit zwischen dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim und im Krankenhaus ging es um die Frage, ob es sich bei dem anfallenden Müll um Abfall zur Beseitigung handelt. Der kommunale Entsorger hatte in einer Verfügung die Überlassung der Abfälle an ihn als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordnet. Du das Krankenhaus hatte dagegen geklagt mit der Begründung, die Abfälle würden über ein Privatunternehmen zur Verbrennung nach Bielefeld gebracht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte darin keine Verwertung gesehen und deshalb entschieden, dass die Stadt den Müll bekommt. Das Krankenhaus legte aus gutem Grund Berufung ein, laut einem Bericht des „Mannheimer Morgen " vom 28.3.07 spart die Klinik gut € 70.000,- pro Jahr, wenn sie ihren Müll privat entsorgen lässt.

Nun kam auch in zweiter Instanz der VGH Baden- Württemberg zu der Entscheidung, dass es sich bei dem Abfallgemisch nicht um " Abfall zur Verwertung " handelt sondern um " Abfall zur Beseitigung " und dieser sei somit der Stadt Mannheim zu überlassen.

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Urteil zur "4-von-5-Regelung"

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung der Erhöhung der Abwasserabgabe die
4-von-5-Regelung nicht greift. Mit dem Urteil wird eine oft diskutierte Frage bei der Berechnung der Abwasserabgabe beantwortet:
"Kann ein Messwert, der aufgrund der 4-von-5-Regelung einmal als kein Überschreiten des Überwachungswertes bewertet worden ist, später zur Berechnung der Erhöhung Abwasserabgabe bei einem wiederholten Überschreiten des Überwachungswertes herangezogen werden oder nicht?"

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (BVerwG 7 C 5.06) so entschieden:
Der Wert kann und muss bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Damit scheitern die Wasserwerke Leipzig mit einer Klage gegen eine Erhöhung der Abgabe um über 100.000 DM.

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Urteil: Die Abwassersatzung und der Kontrollschacht

Die KA Abwasser Abfall berichtet in ihrer Märzausgabe 2007/ Seite 299 von einem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

In einem Rechtsstreit stellte sich die Frage, ob jedes an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstück über einen im Freien befindlichen Kontrollschacht verfügen muss. Rechtsanwalt Reinhard Piens/ Essen berichtet ausführlich über das Urteil.

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Entscheidung zu PFT- Verschmutzung

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies eine Beschwerde eines Unternehmens gegen eine Ordnungsverfügung des Hoch- Sauerland- Kreises ab. Die Behörde hatte von dem Unternehmen - GW Umwelt - die Haftung für die Sanierungskosten des verschmutzten Feldes in Brilon verlangt. Es ging um ca. 1 Million € für den Bau einer Drainage- und Filteranlage und die Erstattung der jährlichen Betriebskosten von ca. 200.000 €. Das Unternehmen hat Ende Februar Insolvenz angemeldet, deshalb hat der Kreis zwischenzeitlich Forderungen gegen den Geschäftsführer und den Pächter der Fläche erhoben. Über diese Ordnungsverfügungen ist noch nicht entschieden.

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Land unter- und dann kein Geld

Am 29. März 2007 hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine Klage im Zusammenhang mit Überflutung nach heftigem Regen entschieden (AZ. 2. Ulf U41/06). Es ging um einen Schadensersatzanspruch gegen die entwässerungspflichtige Gemeinde nach einem Starkregen, wie er nur alle 10 bis 15 Jahre auftritt. Dieses Regenereignis hatte zu erheblichen Schäden an Haus und Grundstück des Klägers geführt. Dieser klagte, dass die Regenentwässerung der Gemeinde nicht ausreichend ausgelegt gewesen sei. Das OLG war der Auffassung, dass eine Pflichtverletzung dann ausgeschlossen ist, wenn die Regenentwässerung einem statistisch einmal in fünf Jahren auftretenden Regenereignis standhält und hat den Schadensersatzanspruch zurückgewiesen.

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Abwasserabgabe - Verrechnung bei Regenüberlaufbecken

In der Korrespondenz Abwasser Heft 12/2007 ab Seite 1273 ff ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Verrechnung von Abwasserabgabe besprochen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Gemeinde Investitionsaufwendungen für Regenüberlaufbecken bei einem Mischwasserkanalsystem mit an das Land zu zahlenden Abgaben für Schmutzwasser verrechnen kann. (Urteil vom 17.8.2007)

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Urteil zur Haftung von Überschwemmungsschäden

In Heft 1 der KA Korrespondenz Abwasser. Abfall auf Seite 67ff berichtet Rechtsanwalt Reinhard Piens (Essen) ausführlich über das nachfolgende Urteil des OLG Saarbrücken.

OLG Saarbrücken
4. Zivilsenat
30.1.2007
4 U 314/06 - 101

a. Ein zu Gunsten einer Gemeinde im Grundbuch eingetragenes Kanalrecht begründet eine schuldrechtsähnliche Sonderverbindung zum Eigentümer des dienenden Grundstücks.

b. Verletzt die Gemeinde fahrlässig ihre Verpflichtung, die Kanaleinrichtungen so zu unterhalten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben, und kommt es deshalb zu einem Überschwemmungsschaden, ist sie dem Eigentümer nach § 280 BGB ersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der für den Schaden ursächliche nicht druckdicht verschlossene Kanaldeckel nicht auf, sondern unmittelbar neben dem Grundstück befindet.

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Die Haftung eines Entwässerungsverbandes bei Ausfall der Entwässerungseinrichtungen

In der KA Korrespondenz Abwasser Abfall Heft 5/08 berichten der Richter Dr. Michael Wurm, Richter am Bundesgerichtshof und Rechtsanwalt Reinhard Piens , Essen über ein Urteil vom 22. November 2007
( Az.III ZR 280/06 ), das von folgendem Sachverhalt ausging:

"Der klagende Landwirt bewirtschaftet in Ostfriesland einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er nimmt den beklagten Entwässerungsverband wegen einer Überschwemmung seiner Grundstücke im September 2001 auf Schadensersatz in Anspruch."

Den gesamten Artikel lesen Sie ab Seite 574 der KA5/08

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